8 297. Eingetragener Verein. Vorstand. 499
b) Die Regeln zu a können durch die Satzung abgeändert werden (40).
Beispiele. Die Satzung kann bestimmen: I. daß der Vorstand einen Vorsitzenden zu
wählen hat und dieser alle gewöhnlichen und alle eiligen Beschlüsse allein fassen kann, II. daß
der Vorstand nur beschlußfähig ist, wenn in der Sitzung mindestens drei Mitglieder an-
wesend sind, III. daß der Vorstand auch ohne Sitzung mündliche Mehrheitsbeschlüsse oder
umgekehrt auch innerhalb einer Sitzung nur schriftliche einstimmige Beschlüsse treffen kann.
3. Jede Anderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sowie die er-
neute Bestellung eines Vorstandsmitgliedes ist im Vereinsregister einzutragen
und demgemäß vom Vorstande zum Zweck der Eintragung beim Registergericht
anzumelden (s. 67). Die Vorstandsmitglieder können zu dieser Anmeldung
vom Registergericht durch Ordnungsstrafen gezwungen werden (78; R. FG. 159).
Welche weitere Wirkung der Registrierungszwang hat, wird erst später zu
erörtern sein (s. unten S. 505 d).
4. Im übrigen haben die Vorstandsmitglieder dem Verein gegenüber die
Rechte und Pflichten von Beauftragten (27 III). Doch kann die Satzung auch
hier ein andres bestimmen; insbesondre kann sie anordnen, daß die Vorstands-
mitglieder nicht durch Auftrag, sondern durch Dienstvertrag, also gegen Ge-
währung von Gehalt, Honorar u. dgl. bestellt werden; ist ihnen eine derartige
Vergütung zugesichert, so geht sie ihnen durch eine willkürliche Abberufung aus
ihrer Stellung nicht verloren (27 II, 40).
Beispiele. I. Ein Vorstandsmitglied A. muß in Sachen des Vereins eine Reise
machen. Hier kann Al. aus der Vereinskasse einen Reisevorschuß fordern (27 III, 669). II. A.
ist gegen festes Gehalt auf fünf Jahre angestellt; schon im ersten Jahr wird ihm grundlos
gekündigt. Hier ist die Kündigung gültig; A. kann sich also fortab nicht mehr in die Vor-
standsgeschäste mischen. Dafür behält er aber seinen Gehaltsanspruch für die folgenden
vier Jahre (s. aber 615). III. A. bringt das ganze Vereinsvermögen bei einem Bankier B.
unter, ohne dessen Zuverlässigkeit zu prüfen; B. macht darauf Bankerott, und dadurch wird
auch der Verein zahlungsunfähig. Hier ist A. dem Verein schadensersatzpflichtig; dagegen
haben die einzelnen Vereinsmitglieder und die Vereinsgläubiger einen Ersatzanspruch gegen
A. nicht, weil A. ihnen gegenüber zu keinerlei Mühewaltung verpflichtet war. IV. Siehe
unten S. 503 6 Fall II.
II. 1. Die Gesamtheit der Vereinsmitglieder kommt der Regel
nach lediglich als „Mitgliederversammlung“ in Betracht (32 I.
a) Schweigt die Satzung, so nehmen an der Mitgliederversammlung nur
die Vereinsmitglieder, diese aber ohne Ausnahme und zu gleichen Rechten
teil, mögen ihre Leistungen für den Verein noch so verschieden sein; jedes Mit-
glied hat also gleichmäßig eine Stimme (32 1). Doch kann die Satzung ein
andres bestimmen (40).
Beispiele. Zulässig ist die Bestimmung, daß Mitglieder, die nicht wenigstens 3 Mk.
Beitrag zahlen, gar keine Stimme, Mitglieder, die über 100 Mk. Beitrag zahlen, je 5 Stimmen
haben oder daß außer den Mitgliedern auch dem Bürgermeister ein Stimmrecht zusteht.
Unzulässig ist es, daß ein Mitglied sich in der Versammlung durch einen Bevoll-
mächtigten vertreten läßt, salls die Satzung nicht ein andres bestimmt (38 Satz 2, 40).
Dagegen wird eine Vertretung durch gesetzliche Vertreter allgemein statthaft sein.
) N. 50 S. b0.