Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 302. Eingetragener Verein. Liquidation. Anfallsberechtigter. 515 
an F. seine Pflichten verletzt hat. Dagegen ist den dreien ein unmittelbarer Anspruch gegen 
F. zu versagen; denn F. ist nicht auf ihre Kosten bereichert. Ebensowenig können sie sich 
selbstverständlich an die einzelnen Vereinsmitglieder halten. 2. D. hat gegen den Verein 
genau dieselben Ansprüche wie die drei andern Gläubiger. Denn dadurch, daß er die An- 
meldung seiner Forderung während des Sperrjahrs versäumt hat, hat er seine Rechte gegen 
den Verein keineswegs verloren; eben deshalb kann aber auch der Verein so gut wie die 
dem A., B. und C. gebührenden 30000, auch die dem D. gebührenden 10000 Mk. von F. zu- 
rückfordern. Dagegen steht dem D. ein Ersatzanspruch gegen den Liquidator E. nicht zu; 
denn dieser hat ihm gegenüber durchaus gesetzmäßig gehandelt. 
b) Wird über das Vereinsvermögen Konkurs eröffnet, so gelten die Regeln 
zu a nur insoweit, als sie mit den konkursrechtlichen Normen vereinbar sind. 
Insbesondre erfolgt die Umsetzung des Vereinsvermögens in Geld hier nicht 
durch Liquidatoren, sondern durch den Konkursverwalter. 
II. Die zweite Wirkung der Auflösung des eingetragenen Vereins ist, daß 
sein Vermögen auf einen Anfallsberechtigten übergeht. 
1. a) Die Person des Anfallsberechtigten kann durch die Satzung willkürlich 
bestimmt werden (45 1), sei es, daß die Satzung den Anfallsberechtigten un- 
mittelbar bezeichnet, sei es, daß sie der Mitgliedergesamtheit, dem Vorstande oder 
irgendeinem andern Vereinsorgan die Rechtsmacht erteilt, den Anfallsberechtigten 
ihrerseits namhaft zu machen (45 II Satz 1). 
b) Schweigt die Satzung, so steht die Benennung des Anfallsberechtigten 
kraft Gesetzes allein der Mitgliedergesamtheit zu, jedoch mit der Beschränkung, 
daß sie das Anfallsrecht nur einer öffentlichen Anstalt zuwenden darf (45 II 
Satz 2). 
c) Kommt endlich auch ein Mitgliederbeschluß der ebengenannten Art nicht 
zustande, so ist zu unterscheiden (45 III). 
a) Dient der Verein satzungsmäßig ausschließlich den Interessen seiner 
Mitglieder, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an sämtliche zurzeit 
vorhandene Mitglieder. 
8) Andernfalls fällt das Vermögen an den Fiskus. 
Beispiele. I. Der Altertumsverein in A. bestimmt in seiner Satzung, daß das 
Vereinsvermögen im Fall der Auflösung an die Rheinprovinz fallen solle; später ändert er 
aber die Satzung dahin, daß er den als Altertumsfreund bekannten Kommerzienrat B. in A. 
als Anfallsberechtigten benennt; schließlich bestimmt er durch eine weitere Satzungsänderung, 
daß die Mitgliederversammlung den Anfallsberechtigten frei ernennen solle, und die Versamm- 
lung macht auch, kurz bevor sie die Auflösung beschließt, von diesem Recht Gebrauch, indem sie 
das ganze Vereinsvermögen dem Tierschutzverein in A. zuwendet, bloß weil zusällig die Mehrheit 
der Altertumsvereinsmitglieder zugleich Tierschutzvereinsmitglieder sind. Hier sind alle diese 
Bestimmungen statthaft. Davon daß die Provinz gegen die erste, B. oder seine Erben gegen 
die zweite Satzungsänderung Einspruch erheben könnten, ist keine Rede. II. Der Gesang- 
verein in C., dessen Satzung über die Person des Anfallsberechtigten nichts besagt, wird 
aufgelöst. Hier kann die Mitgliederversammlung nicht bestimmen, daß das Vermögen an 
einen andern Privatverein, auch wenn er sich nicht mit Tierschutz, sondern gleichfalls mit 
Gesang abgibt, wohl aber daß es an die Stadtgemeinde C. oder an die erzbischöfliche Kurie 
oder an die rheinische Provinzialfeuersozictät falle. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande, 
so gebührt das Vermögen den Mitgliedern des Vereins, wenn sie satzungsmäßig nur zu
	        
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