§ 302. Eingetragener Verein. Liquidation. Anfallsberechtigter. 515
an F. seine Pflichten verletzt hat. Dagegen ist den dreien ein unmittelbarer Anspruch gegen
F. zu versagen; denn F. ist nicht auf ihre Kosten bereichert. Ebensowenig können sie sich
selbstverständlich an die einzelnen Vereinsmitglieder halten. 2. D. hat gegen den Verein
genau dieselben Ansprüche wie die drei andern Gläubiger. Denn dadurch, daß er die An-
meldung seiner Forderung während des Sperrjahrs versäumt hat, hat er seine Rechte gegen
den Verein keineswegs verloren; eben deshalb kann aber auch der Verein so gut wie die
dem A., B. und C. gebührenden 30000, auch die dem D. gebührenden 10000 Mk. von F. zu-
rückfordern. Dagegen steht dem D. ein Ersatzanspruch gegen den Liquidator E. nicht zu;
denn dieser hat ihm gegenüber durchaus gesetzmäßig gehandelt.
b) Wird über das Vereinsvermögen Konkurs eröffnet, so gelten die Regeln
zu a nur insoweit, als sie mit den konkursrechtlichen Normen vereinbar sind.
Insbesondre erfolgt die Umsetzung des Vereinsvermögens in Geld hier nicht
durch Liquidatoren, sondern durch den Konkursverwalter.
II. Die zweite Wirkung der Auflösung des eingetragenen Vereins ist, daß
sein Vermögen auf einen Anfallsberechtigten übergeht.
1. a) Die Person des Anfallsberechtigten kann durch die Satzung willkürlich
bestimmt werden (45 1), sei es, daß die Satzung den Anfallsberechtigten un-
mittelbar bezeichnet, sei es, daß sie der Mitgliedergesamtheit, dem Vorstande oder
irgendeinem andern Vereinsorgan die Rechtsmacht erteilt, den Anfallsberechtigten
ihrerseits namhaft zu machen (45 II Satz 1).
b) Schweigt die Satzung, so steht die Benennung des Anfallsberechtigten
kraft Gesetzes allein der Mitgliedergesamtheit zu, jedoch mit der Beschränkung,
daß sie das Anfallsrecht nur einer öffentlichen Anstalt zuwenden darf (45 II
Satz 2).
c) Kommt endlich auch ein Mitgliederbeschluß der ebengenannten Art nicht
zustande, so ist zu unterscheiden (45 III).
a) Dient der Verein satzungsmäßig ausschließlich den Interessen seiner
Mitglieder, so fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an sämtliche zurzeit
vorhandene Mitglieder.
8) Andernfalls fällt das Vermögen an den Fiskus.
Beispiele. I. Der Altertumsverein in A. bestimmt in seiner Satzung, daß das
Vereinsvermögen im Fall der Auflösung an die Rheinprovinz fallen solle; später ändert er
aber die Satzung dahin, daß er den als Altertumsfreund bekannten Kommerzienrat B. in A.
als Anfallsberechtigten benennt; schließlich bestimmt er durch eine weitere Satzungsänderung,
daß die Mitgliederversammlung den Anfallsberechtigten frei ernennen solle, und die Versamm-
lung macht auch, kurz bevor sie die Auflösung beschließt, von diesem Recht Gebrauch, indem sie
das ganze Vereinsvermögen dem Tierschutzverein in A. zuwendet, bloß weil zusällig die Mehrheit
der Altertumsvereinsmitglieder zugleich Tierschutzvereinsmitglieder sind. Hier sind alle diese
Bestimmungen statthaft. Davon daß die Provinz gegen die erste, B. oder seine Erben gegen
die zweite Satzungsänderung Einspruch erheben könnten, ist keine Rede. II. Der Gesang-
verein in C., dessen Satzung über die Person des Anfallsberechtigten nichts besagt, wird
aufgelöst. Hier kann die Mitgliederversammlung nicht bestimmen, daß das Vermögen an
einen andern Privatverein, auch wenn er sich nicht mit Tierschutz, sondern gleichfalls mit
Gesang abgibt, wohl aber daß es an die Stadtgemeinde C. oder an die erzbischöfliche Kurie
oder an die rheinische Provinzialfeuersozictät falle. Kommt ein solcher Beschluß nicht zustande,
so gebührt das Vermögen den Mitgliedern des Vereins, wenn sie satzungsmäßig nur zu