522 Buch VI. Das Recht der juristischen Personen.
Stadt E. zu übereignen, und die Stadt hätte das Geld alsdann zu dem von A. ge-
nannten Zweck zu verwenden. II. In dem zu 1 genannten Fall muß die das Mozart-
haus betrefsende Verfügung A.s, wenn sie privatschriftlich getroffen wird, von A. nicht
bloß eigenhändig unterschrieben, sondern nach der für Testamente geltenden Formvorschrift
auch ihrem ganzen Inhalt nach eigenhändig geschrieben sein (2231). Dagegen würde, wenn
A. die Stiftung unter Lebenden errichtet hätte, ein Schriftstück genügen, das von A. eigen-
händig unterschrieben, im übrigen aber von fremder Hand geschrieben ist (126).
Über die Frage, ob der Stifter bei der Errichtung der Stiftung auch Vorschriften über
die Bestellung des Stiftungsvorstandes treffen muß, siehe unten S. 523 a.
b) Der zweite Akt der Stiftungsgründung, die Erteilung der staatlichen
Genehmigung, ist ein Vorgang des öffentlichen Rechts. Einer Form bedarf sie
nicht. Sie wird nur auf Antrag erteilt; antragsberechtigt sind der Stifter
und seine Erben, bei der Stiftung von Todes wegen auch das Nachlaßgericht
(s. 83). Zuständig für Erteilung der Genehmigung ist in Preußen und
Bayern der Landesherr (pr. V. v. 16. Nov. 99 Art. 4; bayr. V. v. 24. Dez. 99
Art. 5). Ob die Genehmigung erteilt oder verweigert wird, steht im freien
Ermessen des zuständigen Organs.
2. Die Regeln zu 1 zeigen, daß für die Gründung einer Stiftung lediglich
das Konzessionssystem (oben S. 494) gilt: ob eine privatrechtlich einwandfrei
errichtete Stiftung zustande kommt, hängt von der Willkür des Staats ab.
3. Ungültig ist die Gründung der Stiftung, wenn entweder das Stiftungs-
geschäft oder die staatliche Genehmigung ungültig ist. Die Gültigkeit des
Stiftungsgeschäfts ist nach den für einseitige Rechtsgeschäfte geltenden all-
gemeinen Regeln, die Gültigkeit der staatlichen Genehmigung ist nach den Regeln
des öffentlichen Rechts zu beurteilen.
III. Als juristische Person hat die Stiftung ihr eignes Vermögen. Beim
Erwerbe von Rechten kann sie aber landesgesetzlich denselben Beschränkungen
unterworfen werden wie andre juristische Personen; demgemäß werden sie
in Preußen in dieser Hinsicht gerade so behandelt wie rechtsfähige Vereine,
nicht günstiger, aber auch nicht ungünstiger (EG. 86; pr. AusfGes. 6, 7).
Den Grundstock des Stiftungsvermögens bildet das Vermögen, das der Stifter der
Stiftung im Stiftungsgeschäft zugewiesen hat. Dies Vermögen erwirbt die Stiftung im
Augenblick ihrer Entstehung, also mit ihrer staatlichen Genehmigung, von Rechts wegen,
wenn sie vom Stifter zur Erbin eingesetzt ist. Dasselbe soll gelten, wenn der Stister der
Stiftung, ohne sie zu seiner Erbin einzusetzen, Rechte zugewiesen hat, zu deren Übertragung
ein bloßer Abtretungsvertrag genügt, es sei denn, daß der Stifter das Gegenteil bestimmt
hatte (82). Dagegen erlangt bei andern Rechten die nicht zur Erbin eingesetzte Stiftung
nur eine Forderung auf die Ubertragung; auch hier wird aber wenigstens bei solchen
Rechten, die bedingt oder befristet übertragen werden können, eine entgegengesetzte Be-
stimmung des Stifters möglich sein; Beispiel: der Stifter A. hat eine Stiftung unter
Lebenden errichtet, den B. zum Stiftungsvorstande bestellt und gewisse ihm gehörige Wert-
papiere dem B. als Vertreter der Stiftung in sicherer Erwartung der künftigen Erteilung
der Staatsgenehmigung sofort übergeben; hier wird die Stiftung Eigentümerin der Papiere
sofort mit der Staatsgenehmigung.
IV. 1. Zum Zweck der Führung der Stiftungsgeschäfte muß jede Stiftung,
gerade wie ein eingetragener Verein, einen „Vorstand“ haben (86, 26). Da-