Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 306. Stistungen. Satzungsänderung. Aufhebung. 525 
VII. 1. Jede Stiftung kann nachträglich wieder aufgehoben werden. 
Die Fälle, in denen eine solche Aufhebung stattfindet, sind von sehr ver- 
schiedener Art. 
a) Zunächst kann die Satzung der Stiftung solche Fälle autonom nach 
Willkür bestimmen. 
Beispiele. In der Satzung ist verfügt, daß die Stiftung aufgehoben wird: erstens 
wenn der Stiftungsvorstand es einstimmig beschließt, ohne daß es dazu der Genehmigung 
des Staats bedarf, zweitens wenn die Regierung den in der Urkunde angegebenen Stiftungs- 
zweck auch nur im allermindesten ändert. 
b) Sodann sind zwei Aufhebungsfälle unabhängig von der Satzung reichs- 
gesetzlich festgelegt. 
a) Erster Fall: es wird über das Stiftungsvermögen Konkurs eröffnet; 
die für den Konkurs eines eingetragenen Vereins maßgebenden Regeln gelten 
für den Stiftungskonkurs analog (86, 42; Konk Ordn. 213). 
6) Zweiter Fall: die Aufhebung der Stiftung wird vom Staat verfügt. 
Eine solche Verfügung ist nur in denselben Fällen statthaft, in denen der 
Staat nach Reichsrecht auch die Satzung der Stiftung abändern kann, also 
nur, wenn die Erfüllung des Stiftungszweckes unmöglich ist oder das Ge- 
meinwohl gefährdet (87 1); zuständig für diese Verfügung ist in Preußen 
der König (preuß. V. v. 16. Novemb. 1899 Art. 5 1J). 
e) Schließlich können weitere Aufhebungsfälle auch landesgesetzlich ver- 
ordnet werden (EG. 85). In Betracht kommt hier vor allem die preußische 
Regel, daß die Stiftung ihre Aufhebung zu jeder Zeit selber beschließen kann; 
zuständig für den Beschluß ist mit königlicher Genehmigung der Stiftungs- 
vorstand (preuß. AusfGes. 4; preuß. V. v. 16. Novemb. 1899 Art. 5 D. 
2. Die Wirkungen der Aufhebung einer Stiftung stimmen mit denen der 
Auflösung eines eingetragenen Vereins im wesentlichen überein (88, 46 ff.). 
Nur bezüglich der Person dessen, an den bei Aufhebung der Stiftung das 
Stiftungsvermögen fallen soll, besteht eine wichtige Abweichung; das Reichs- 
recht hat sich hier nämlich auf die Regel beschränkt, daß anfallsberechtigt die 
in der Satzung benannte Person sei, hat dagegen für den Fall, daß die Satzung 
über die Frage schweigt, die Entscheidung den Landesgesetzen überlassen 
(88 Satz 1, 85); die Landesgesetze aber sind unter sich verschieden; ins- 
besondre erklärt Preußen für anfallsberechtigt regelmäßig den Fiskus mit der 
Auflage, daß er das bisherige Stiftungsvermögen tunlichst dem Stiftungs- 
zweck entsprechend verwenden solle, während Elsaß-Lothringen das Anfallsrecht 
den Erben des Stifters ohne eine sie belastende Auflage zuschreibt (Auss Ges. 
Preußen 5 § 2, Elsaß-Lothr. 7). 
Von dem Anfallsrecht des Fiskus macht Preußen eine Ausnahme bei den zahlreichen 
Stiftungen, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts errichtet sind oder verwaltet werden: 
anfallsberechtigt soll hier diese Körperschaft sein (pr. AusfGes. 5).
	        
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