§ 179. Unrichtigkeit des Grundbuchs. Grundbuchberichtigung. 35
bald ein Ende machen; ganz verhindern kann es sie aber nicht. Und auch das Gesetz kann
hler nicht helfen, es müßte denn zu dem albernen Mittel greifen, den toten A. so lange, als
er noch im Grundbuch steht, um die Ehre des Grundbuchs zu retten, als lebend zu fingieren.
II. Läßt sich eine Unrichtigkeit des Grundbuchs nicht von vornherein
dermeiden, so ist um so mehr dafür Sorge zu tragen, daß sie wenigstens
nachträglich leicht beseitigt werden kann; würde doch andernfalls das Grund-
buch die materiellen Rechtsverhältnisse, statt sie aufzuhellen, geradezu ver-
dunkeln. Diesem Zweck dient die Grundbuchberichtigung.
1. a) Die Grundbuchberichtigung ist in allen Fällen zulässig, in denen
Grundbuchinhalt und materielles Recht voneinander abweichen, kann also eben-
sogut in der Beseitigung einer fälschlich vorgenommenen wie in der Nach-
holung einer fälschlich unterlassenen Eintragung bestehn.
b) Dagegen ist sie unstatthaft, wenn der Inhalt des Grundbuchs nur mit
den obligatorischen Verpflichtungen der Beteiligten in Widerspruch steht; denn
mit diesen Verpflichtungen hat das Grundbuch nichts zu tun: nicht den Obli-
gationen der Parteien, sondern nur den dinglichen Rechtsverhältnissen der
Grundstücke geht es nach.“
Beispiele. I. 1. A. hat sein Grundstück m an B., sein Grundstück n an C. verkauft;
vor dem Grundbuchamt verspricht er sich aber und übereignet nicht bloß m, sondern auch n
an B. und das Grundbuchamt trägt dementsprechend den B. als Eigentümer beider Grund-
stücke ein. Hier ist die Übereignungserklärung des A. in Ansehung von n, sobald A. sie
wegen Irrtums anseicht, nichtig; B. ist demnach in Wahrheit gar nicht Eigentümer von n
geworden. Die Folge ist, daß A. die Berichtigung des Grundbuchs fordern kann, freilich
nicht dahin, daß nunmehr der wirkliche Käufer C. als Eigentümer eingetragen, sondern dahin,
daß die Eintragung seines eignen Eigentums wiederhergestellt wird. 2. Anders läge der
Fall, wenn A. sich bei der Übereignung von n an B. nicht versprochen hat, sondern irr-
tumlich der Meinung war, er habe n an B. mitverkauft. Hier kann A. die Übereignungs-
erklärung in Ansehung von unnicht anfechten, sondern hat lediglich einen obligatorischen
Anspruch gegen B. auf Rückübereignung; von einer Wiedereintragung seines Eigentums im
Wege einer einfachen Berichtigung des Grundbuchs ist also keine Rede. II. Eine Grundbuch-
berichttgung ist zulässig in den oben S. 34, 1 unter I und 34, 2, nicht aber auch in den
oben S. 34, 1 unter II genannten Fällen.
2. Das Recht, die Berichtigung des Grundbuchs zu verlangen, hat jeder
Inhaber eines Buchrechts, das durch die unrichtigen Angaben des Grundbuchs
verkümmert wird, sei es, daß das Grundbuch von dem Recht gänzlich schweigt,
sei es, daß es das Recht fälschlich einer andern Person zuteilt, sei es, daß es
dem Recht Lasten oder Beschränkungen auferlegt, die der Wahrheit nicht ent-
sprechen. An und für sich ist das Recht lediglich eine Funktion des durch die
falschen Angaben des Grundbuchs verkümmerten Buchrechts und deshalb ding-
licher Natur. Doch entspringt ihm — gerade wie dem Vormerkungsrecht —
zgleich ein eigentümlicher obligatorischer Anspruch. Das Gesetz läßt es näm-
lich nicht dabei bewenden, daß es den Dritten, zu dessen Gunsten die unrich-
tigen Angaben des Grundbuchs lauten, die Berichtigung zu dulden nötigt,
2) Dochnahl, Jahrb. f. Dogm. 53 S. 308.
3) RWG. 53.S. 875, 60 S. 264; Schatzky, Grundbuchberichtigung (02).
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