Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

Erster Abschnitt.! 
Das Verlöbnisrecht.“ 
311. 
I. Verlöbnis ist die Verbindung von Mann und Weib, die beide zur 
Eheschließung miteinander verpflichtet. 
II. Das Verlöbnis wird durch einen Vertrag der künftigen Verlobten 
begründet, die „Verlobung“. 
1. Die Verlobung bedarf keiner, Form, kann also auch stillschweigend er- 
folgen. Ebensowenig bedarf sie irgendeiner öffentlichen Bekanntmachung. 
Beispiel. Frau A. überrascht ihre Tochter, als sie sich von ihrem Geigenlehrer küssen 
läßt, und beeilt sich, dem jungen Paar ihren Segen zu geben, worauf das Paar das 
Küssen unter den Augen der Mutter fortsetzt. Hier liegt, auch wenn weder jetzt noch später 
irgendein Wort von Verlobung oder Ehe fällt, das übliche Geschenk von Ringen unterbleibt 
und der ganze Vorgang ängstlich geheim gehalten wird, keine bloße Liebschaft, sondern ein 
Verlöbnis vor. 
2. Die Verlobung setzt voraus, daß beide Verlobte weder verheiratet noch 
anderweit verlobt sind und die Ehe beider nicht dauernd unmöglich ist. Im 
übrigen unterliegt sie den allgemeinen vertragsrechtlichen Regeln.? 
Beispiele. I. Frau A. hat ihren Mann B. wegen Ehebruchs mit der C. auf Scheidung 
verklagt, und die Ehe beider ist auch aus diesem Grunde geschieden worden. Hier ist eine 
Verlobung zwischen B. und der C. nicht ungültig, da von dem Ehehindernis des Ehebruchs 
Befreiung gewährt werden kann (s. unten S. 512 VII); doch ist dabei vorausgesetzt, daß die 
Verlobung erst stattfindet, nachdem das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist. II. 1. Die 
Verlobung eines jungen Manns von 20 Jahren braucht nicht ungültig zu sein; denn, wenn 
er zurzeit noch nicht heiraten kann (1303), so kann er doch schon jetzt die Eheschließung für 
die Zukunft versprechen.¾ Sie ist aber jedenfalls dann ungültig, wenn sein Gewalthaber 
nicht zustimmt (107). 2. Die Verlobung ist nichtig, wenn sie simuliert ist; die für die Ebe- 
schließung geltende entgegengesetzte Regel (s. unten S. 544 XIV) ist für die Verlobung nicht 
1) Stutz, Rechtsnatur des Verlöbnisses (00); Dittenberger, Verlöbnisrecht (01); Glaser, 
rechtl. Natur des Verlöbnisses (04). 
2) Ro. 61 S. 267; abw. Dernb., BR. 4 § 6. 
3) Abw. Endemann § 151 a10. 
 
	        
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