Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

8 311. Auflösung des Verlöbnisses. 535 
V. Die Regeln dieses Paragraphen weichen von dem bisherigen Recht 
mehrfach grundsätzlich ab.3 So galt in Preußen die Verlobung als rechts- 
gültig nur, wenn sie in gerichtlicher oder notarieller Form abgeschlossen oder 
der Formmangel durch Vornahme des Aufgebots geheilt war. 
Eine Vertragsstrafe, die für den Fall des Verlöbnisbruchs festgesetzt war, galt nach 
bisherigem gemeinem und preußischem Rechte als rechtsgültig. 
Ein Ersatzanspruch der verlassenen Braut, die dem Bräutigam die Beiwohnung gestattet 
hatte, war sowohl dem bisherigen gemeinen wie dem preußischen Rechte bekannt; doch gab 
das bisherige gemeine Recht den gleichen Anspruch jeder verführten unbescholtenen Frau, 
auch wenn sie mit dem Verführer nicht verlobt war. Nach bisherigem gemeinem Recht ging 
der Anspruch auf Ausstattung; nach preußischem Recht ging er auf standesmäßigen lebens- 
länglichen Unterhalt oder Herausgabe von einem Sechstel des Vermögens des Bräutigams. 
Zusatz. Ein Verlöbnis unterliegt deutschem Recht, wenn der aus dem Verlöbnis in 
Anspruch genommene Verlobte deutscher Staatsangehöriger isto; eine Klage auf Eingehung 
einer Ehe ist in Deutschland unzulässig, auch wenn beide Verlobte Ausländer sind. 
8) Friedberg, Kirchenrecht § 157; pr. LR. II, 1 88 75 ff.; preuß. Ges. v. 24. 4. 54 8§ 2 ff. 
9) A. Schmidt S. 13. Abw. RG. 20 S. 333.
	        
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