36 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
sondern legt ihm zugleich die persönliche Verpflichtung auf, aus seiner Passivität
herauszutreten und in alle Eintragungen und Löschungen, die zur Berichtigung
des Grundbuchs nötig sind, ausdrücklich in gehöriger Form einzuwilligen (894);
daß der Dritte an der Unrichtigkeit des Grundbuchs unschuldig ist und viel-
leicht gänzlich außerstande war, sie zu verhindern, ändert an dieser Regel nichts.
Beispiele. I. Der Hauseigentümer A. hat, ohne den B. zu fragen, auf seinem Grund-
stück zu B.s Gunsten eine Darlehnshypothek eintragen lassen, in der Hoffnung, auf diese
Art unter Berufung auf ein „fait accompli“ den B. am ehesten zur Hingabe eines Darlehns
zu bestimmen; B. verweigert aber das Darlehn und will demnach auch von der Hypothek
nichts wissen. Hier ist die Hypothek ungültig, das Grundbuch also unrichtig. Und zwar
kann B., so unschuldig er an dem Vorfall ist, von A. gezwungen werden, ihm bei der Be-
richtigung des Grundbuchs behülflich zu sein, nämlich mündlich vor dem Grundbuchamt oder
durch eine öffentlich beglaubigte schriftliche Erklärung ausdrücklich in die Löschung der Hypo-
thek zu willigen. II. Der nämliche Anspruch steht aber, wenn hinter der für B. eingetragenen
Hypothek eine weitere Hypothek für C. eingetragen ist, auch dem C. zu; denn auch C. wird
durch die für B. eingetragene Hypothek in seinen dinglichen Rechten verkümmert.
Zweifelhaft liegt folgender Fall: A. hat ein ihm gehöriges Gut, von dem eine Parzelle
fälschlich auf den Namen des B. gebucht ist, dem C. aufgelassen, und C. ist als Eigentümer
des Guts, aber natürlich ohne jene Parzelle, eingetragen. Hier darf das Grundbuch nur so
berichtigt werden, daß jene Parzelle zunächst auf den Namen des A. und dann erst auf den
Namen des C. gebucht wird (s. unten S. 53 IV). Zu diesem Antrage ist aber zunächst bloß A.
befugt; denn dem C. fehlt zurzeit ein dingliches Recht an der Parzelle. Doch kann A. den
Berichtigungsanspruch, wie es scheint, dem C. (ausdrücklich oder stillschweigend) abtreten."
Die Kosten der vom Verpflichteten abzugebenden Einwilligung sowie des ganzen Be-
richtigungsverfahrens muß selbstverständlich der Gläubiger tragen, sofern sich nicht aus dem
zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden besondern Rechtsverhältnis, etwa wegen
einer dem Verpflichteten zur Last fallenden Fahrlässigkeit, ein andres ergibt (897).
Der Anspruch unterliegt keiner Verjährung (898).
Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die vorherige Eintragung eines dem Schuldner
zustehenden Rechts im Grundbuch nötig — Beispiel: es soll eine fälschlich gelöschte Hypothek
wieder eingetragen werden, das Grundstück ist aber noch nicht auf die Erben des inzwischen
verstorbenen Eigentümers des Hypothekengrundstücks umgeschrieben —, so kann der die
Grundbuchberichtigung betreibende Buchberechtigte fordern, daß der Verpflichtete zunächst
jenes Recht eintragen läßt (895; s. unten S. 53IV). Ebenso kann er, wenn es zur Berichtigung
des Grundbuchs der Vorlegung eines Pfandrechtsbriefs bedarf — Beispiel: es soll eine
fälschlich eingetragene Briefhypothek gelöscht werden —, von jedem Besitzer des Briefs ver-
langen, daß er den Brief dem Grundbuchamt vorlegt (896).
3. à) Ist es zweifelhaft, ob der Grundbuchinhalt richtig ist, so kann als
Vorläufer einer etwaigen Berichtigung einstweilen ein Widerspruch gegen
die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. Die Eintragung geschieht
fast ebenso wie die einer Vormerkung (899 II; ZPO. 895, 894; RrOrdn.
18; s. oben S. 21).
b) Die Eintragung eines Widerspruchs hat selbstverständlich nicht dieselbe
Wirkung wie eine endgültige Berichtigung des Grundbuchs; denn sie bedeutet
ja nicht, daß die vom Widerspruch betroffenen Angaben für unrichtig, sondern
nur, daß sie für zweifelhaft erklärt werden. Doch kommt sie, wie sich als-
4) Siehe R. 53 S. 408, 59 S. 289, 62 S. 322, 64 S. 166, 66. S. 21.
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