§ 314. Ehehindernisse. 541
Der Unterschied zwischen Klasse b und c ist, daß zu b eine gültige Ehe als Grund-
lage der Schwägerschaft vorausgesetzt wird, während zu c auch ein Geschlechtsverkehr bei
ungültiger Ehe oder außer der Ehe genügt; ferner daß zu c ein wirklicher Geschlechtsverkehr
vorausgesetzt wird, während zu b auch eine Ehe genügt, bei der ein Geschlechtsverkehr der
Ehegatten nicht stattgefunden hat.
2. Bei Anwendung der Vorschriften zu 1 gilt ausnahmsweise ein unehe-
liches Kind und dessen Nachkommenschaft nicht bloß mit der Mutter und den
mütterlichen Verwandten, sondern auch mit dem Vater und den väterlichen
Verwandten als verwandt (1310 III). Natürlich muß aber die dieser Ver-
wandtschaft zugrunde liegende außereheliche Vaterschaft im Streitfall bewiesen
werden; die später zu besprechende Vermutung für die außereheliche Vater-
schaft ist hier nicht anwendbar.
Beispiele. I. In dem folgenden Schema I sind diejenigen Personen, die in ehelicher
oder außerehelicher Geschlechtsgemeinschaft gestanden haben, miteinander durch Bogenlinien,
Eltern sind mit ihren ehelichen oder außerehelichen Kindern durch gerade Linien verbunden.
Hier kann die Witwe A. nur die durch einen Doppelkreis, nicht auch die durch einen ein-
fachen Kreis bezeichneten Männer heiraten. II. In dem folgenden Schema II deuten die
Linien — — — einen außerehelichen Geschlechtsverkehr an; von B. und der A. wird an-
genommen, daß sie sich geheiratet haben, aber nicht in Geschlechtsverkehr miteinander getreien
sind. Hier kann, wenn B. und die A. sich scheiden lassen und C. vor der Scheidung, D. nach
der Scheidung gezeugt ist, die A. den D., nicht aber B. die C. oder E. die A. beiraten:
denn es sind zwar B. und die C. sowie E. und die A., nicht aber auch die A. und D. ver-
schwägert. Auch besteht hier ein Eheverbot zwischen der J. und B.; denn die J. ist als unehe-
liche Tochter des unehelichen Sohns des B. mit diesem in gerader Linie verwandt. In
gleicher Art ist die J. mit der G. verwandt; daraus solgt nach der Regel le, daß auch zwischen
der J. und H., dem einstigen Liebhaber der G., ein Eheverbot besteht. Ist die Ehe zwischen
B. und der A. ungültig, so fällt das Verbot der Ehe zwischen B. und der C. und zwischen
der A. und E. fort, während die andern Eheverbote in Kraft bleiben.
VI. Ausgeschlossen ist die Ehe zwischen Adoptiveltern einer= und Adoptu-
kindern und den Nachkommen der letzteren andrerseits, solange das Adoptions-
verhältnis besteht (1311).
Die einzelnen zu V entwickelten Regeln sind hier nicht anwendbar! Beispielsweise be-
steht zwischen zwei nicht blutsverwandten, aber von dem nämlichen Adoptivvater angenommenen
Kindern sowie zwischen dem Adoptivvater und der geschiedenen Ehefrau oder der unehelichen
Tochter des Adoptivsohns ein Eheverbot nicht.
2) Planck-Unzner Anm. 3 zu § 1310; Endemann 2 8 161“. Abw. A. Schmidt S. 52bé6.