Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 314. Ehehindernisse. 541 
Der Unterschied zwischen Klasse b und c ist, daß zu b eine gültige Ehe als Grund- 
lage der Schwägerschaft vorausgesetzt wird, während zu c auch ein Geschlechtsverkehr bei 
ungültiger Ehe oder außer der Ehe genügt; ferner daß zu c ein wirklicher Geschlechtsverkehr 
vorausgesetzt wird, während zu b auch eine Ehe genügt, bei der ein Geschlechtsverkehr der 
Ehegatten nicht stattgefunden hat. 
2. Bei Anwendung der Vorschriften zu 1 gilt ausnahmsweise ein unehe- 
liches Kind und dessen Nachkommenschaft nicht bloß mit der Mutter und den 
mütterlichen Verwandten, sondern auch mit dem Vater und den väterlichen 
Verwandten als verwandt (1310 III). Natürlich muß aber die dieser Ver- 
wandtschaft zugrunde liegende außereheliche Vaterschaft im Streitfall bewiesen 
werden; die später zu besprechende Vermutung für die außereheliche Vater- 
schaft ist hier nicht anwendbar. 
Beispiele. I. In dem folgenden Schema I sind diejenigen Personen, die in ehelicher 
oder außerehelicher Geschlechtsgemeinschaft gestanden haben, miteinander durch Bogenlinien, 
Eltern sind mit ihren ehelichen oder außerehelichen Kindern durch gerade Linien verbunden. 
Hier kann die Witwe A. nur die durch einen Doppelkreis, nicht auch die durch einen ein- 
fachen Kreis bezeichneten Männer heiraten. II. In dem folgenden Schema II deuten die 
Linien — — — einen außerehelichen Geschlechtsverkehr an; von B. und der A. wird an- 
genommen, daß sie sich geheiratet haben, aber nicht in Geschlechtsverkehr miteinander getreien 
sind. Hier kann, wenn B. und die A. sich scheiden lassen und C. vor der Scheidung, D. nach 
der Scheidung gezeugt ist, die A. den D., nicht aber B. die C. oder E. die A. beiraten: 
denn es sind zwar B. und die C. sowie E. und die A., nicht aber auch die A. und D. ver- 
schwägert. Auch besteht hier ein Eheverbot zwischen der J. und B.; denn die J. ist als unehe- 
liche Tochter des unehelichen Sohns des B. mit diesem in gerader Linie verwandt. In 
gleicher Art ist die J. mit der G. verwandt; daraus solgt nach der Regel le, daß auch zwischen 
der J. und H., dem einstigen Liebhaber der G., ein Eheverbot besteht. Ist die Ehe zwischen 
B. und der A. ungültig, so fällt das Verbot der Ehe zwischen B. und der C. und zwischen 
der A. und E. fort, während die andern Eheverbote in Kraft bleiben. 
  
VI. Ausgeschlossen ist die Ehe zwischen Adoptiveltern einer= und Adoptu- 
kindern und den Nachkommen der letzteren andrerseits, solange das Adoptions- 
verhältnis besteht (1311). 
Die einzelnen zu V entwickelten Regeln sind hier nicht anwendbar! Beispielsweise be- 
steht zwischen zwei nicht blutsverwandten, aber von dem nämlichen Adoptivvater angenommenen 
Kindern sowie zwischen dem Adoptivvater und der geschiedenen Ehefrau oder der unehelichen 
Tochter des Adoptivsohns ein Eheverbot nicht. 
2) Planck-Unzner Anm. 3 zu § 1310; Endemann 2 8 161“. Abw. A. Schmidt S. 52bé6. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.