§ 318. Unterhaltspflicht der Ehegatten. 561
e) Für einen verstrichenen Zeitraum kann der Berechtigte weder die nach-
trägliche Gewährung des Unterhalts noch Schadensersatz wegen Nichtgewährung
fordern, es sei denn, daß er zuvor den pflichtigen Gatten in Verzug gesetzt
oder seinen Unterhaltsanspruch rechtshängig gemacht hat (1360 III, 1613).
Beispiel. Eine Ehefrau hat, weil ihr Mann ihr niemals Taschengeld gegeben hat, ihr
ganzes Vermögen verbraucht, um sich dafür Kleider u. dgl. anzuschaffen; erst nachträglich
erfährt sie, daß derartige Anschaffungen zum Unterhalt gehören und daher dem Mann ob-
liegen. Hier ist es zu spät, gegen den Mann Ersatzansprüche geltend zu machen.
1) Eine Vorausleistung des Unterhalts für einen den Umständen ange-
messenen Zeitabschnitt ist statthaft und unter Umständen sogar geboten. Da-
gegen ist eine Vorausleistung für eine unangemessene Zeit ungültig (1360 III,
1614 II); der Pflichtige muß also dem Berechtigten, wenn dieser die ihm
allzufrüh gegebenen Mittel zu schnell verbraucht, den erforderlichen Unterhalt
von neuem gewähren.
g) Verträge der Gatten, die ihre Unterhaltspflicht ausschließen oder er-
mäßigen, sind nur für die Vergangenheit gültig (1360 III, 1614 ).
h) Die Unterhaltspflicht erlischt mit dem Tode eines Gatten, soweit sie
nicht auf Leistungen für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu be-
wirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes bereits fällig waren;
stirbt der berechtigte Gatte, so muß der pflichtige die Kosten der Beerdigung
tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist (1360 III,
1615).
i) Über das Zusammentreffen der Unterhaltspflicht eines Gatten mit der Unterhalts-
pflicht von Verwandten siehe unten §§ 341, 362. Uber den Konkurs des pflichtigen Gatten
s. Konk Ordn. 3 II.
2. Die Unterhaltspflicht dauert auch dann fort, wenn die Gatten tatsäch-
lich getrennt voneinander leben. Doch gelten für den Fall, daß der berechtigte
oder der pflichtige Gatte die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft
mit Recht verweigert, einige wichtige Besonderheiten (1361; ZPO. 627).
a) Die Unterhaltsverpflichtung des Mannes fällt ganz fort oder wird
auf die Zahlung eines bloßen Beitrages zum Unterhalt der Frau herabgesetzt,
wenn dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens= und
Erwerbsverhältnisse der Gatten der Billigkeit entspricht, also namentlich wenn
der Mann in dürftiger Lage ist und die Frau sich durch angemessene Arbeit
Geld verdienen kann.
b) Der Unterhalt ist außerhalb des Haushalts des Pflichtigen in Gestalt
einer alle drei Monate im voraus zahlbaren Geldrente zu gewähren.
c) Der Mann ist verpflichtet, der Frau die zur Führung eines abgesonderten Haushalts
erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalt zum Gebrauch herauszugeben,
mögen sie ihm oder der Frau gehören, es sei denn, daß die Sachen ihm selber unentbehrlich
sind oder daß sich solche Sachen in dem der Verfügung der Frau unterliegenden Vermögen
befinden; hält der Mann auch diese letzteren Sachen zurück, so kann die Frau deren Heraus-
gabe unbedingt fordern, auch wenn der Mann sie nicht entbehren kann.
4) Kommt es zu einem Prozeß, der die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung der
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