Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 318. Unterhaltspflicht der Ehegatten. 561 
e) Für einen verstrichenen Zeitraum kann der Berechtigte weder die nach- 
trägliche Gewährung des Unterhalts noch Schadensersatz wegen Nichtgewährung 
fordern, es sei denn, daß er zuvor den pflichtigen Gatten in Verzug gesetzt 
oder seinen Unterhaltsanspruch rechtshängig gemacht hat (1360 III, 1613). 
Beispiel. Eine Ehefrau hat, weil ihr Mann ihr niemals Taschengeld gegeben hat, ihr 
ganzes Vermögen verbraucht, um sich dafür Kleider u. dgl. anzuschaffen; erst nachträglich 
erfährt sie, daß derartige Anschaffungen zum Unterhalt gehören und daher dem Mann ob- 
liegen. Hier ist es zu spät, gegen den Mann Ersatzansprüche geltend zu machen. 
1) Eine Vorausleistung des Unterhalts für einen den Umständen ange- 
messenen Zeitabschnitt ist statthaft und unter Umständen sogar geboten. Da- 
gegen ist eine Vorausleistung für eine unangemessene Zeit ungültig (1360 III, 
1614 II); der Pflichtige muß also dem Berechtigten, wenn dieser die ihm 
allzufrüh gegebenen Mittel zu schnell verbraucht, den erforderlichen Unterhalt 
von neuem gewähren. 
g) Verträge der Gatten, die ihre Unterhaltspflicht ausschließen oder er- 
mäßigen, sind nur für die Vergangenheit gültig (1360 III, 1614 ). 
h) Die Unterhaltspflicht erlischt mit dem Tode eines Gatten, soweit sie 
nicht auf Leistungen für die Vergangenheit oder auf solche im voraus zu be- 
wirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes bereits fällig waren; 
stirbt der berechtigte Gatte, so muß der pflichtige die Kosten der Beerdigung 
tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist (1360 III, 
1615). 
i) Über das Zusammentreffen der Unterhaltspflicht eines Gatten mit der Unterhalts- 
pflicht von Verwandten siehe unten §§ 341, 362. Uber den Konkurs des pflichtigen Gatten 
s. Konk Ordn. 3 II. 
2. Die Unterhaltspflicht dauert auch dann fort, wenn die Gatten tatsäch- 
lich getrennt voneinander leben. Doch gelten für den Fall, daß der berechtigte 
oder der pflichtige Gatte die Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft 
mit Recht verweigert, einige wichtige Besonderheiten (1361; ZPO. 627). 
a) Die Unterhaltsverpflichtung des Mannes fällt ganz fort oder wird 
auf die Zahlung eines bloßen Beitrages zum Unterhalt der Frau herabgesetzt, 
wenn dies mit Rücksicht auf die Bedürfnisse sowie auf die Vermögens= und 
Erwerbsverhältnisse der Gatten der Billigkeit entspricht, also namentlich wenn 
der Mann in dürftiger Lage ist und die Frau sich durch angemessene Arbeit 
Geld verdienen kann. 
b) Der Unterhalt ist außerhalb des Haushalts des Pflichtigen in Gestalt 
einer alle drei Monate im voraus zahlbaren Geldrente zu gewähren. 
c) Der Mann ist verpflichtet, der Frau die zur Führung eines abgesonderten Haushalts 
erforderlichen Sachen aus dem gemeinschaftlichen Haushalt zum Gebrauch herauszugeben, 
mögen sie ihm oder der Frau gehören, es sei denn, daß die Sachen ihm selber unentbehrlich 
sind oder daß sich solche Sachen in dem der Verfügung der Frau unterliegenden Vermögen 
befinden; hält der Mann auch diese letzteren Sachen zurück, so kann die Frau deren Heraus- 
gabe unbedingt fordern, auch wenn der Mann sie nicht entbehren kann. 
4) Kommt es zu einem Prozeß, der die Scheidung, Nichtigkeit oder Anfechtung der 
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