8 318. Unterhaltspflicht der Gatten nach der Scheidung. 563
d) Der Unterhalt ist durch eine vierteljährlich im voraus zahlbare Geld-
rente zu gewähren; aus wichtigen Gründen kann der berechtigte Gatte aber
eine Abfindung in Kapital verlangen (1580, 760), namentlich wenn der pflich-
tige Gatte mit seinen Zahlungen wiederholt in Verzug gerät.
e) Eine Vorausleistung des Unterhaltes ist mit Zustimmung des berech-
tigten Gatten unbeschränkt statthaft (s. 1580 III, 1614).
1) Ingleichen steht einer vertragsmäßigen Aufhebung oder Beschränkung
der Unterhaltspflicht für die Zukunft nichts im Wege (s. 1580 III, 1614).14
g) Die Unterhaltspflicht erlischt, wenn der berechtigte Gatte sich wieder
verheiratet (1581 1).
h) Stirbt der pflichtige Gatte, so geht seine Verpflichtung auf seine
Erben über; die Rente wird aber, wenn sie mehr als die Hälfte der Ein-
künfte seines Vermögens ausmachte, bis auf diese Hälfte herabgesetzt (s. 1582).15
1) Siehe ferner 88 341, 362 (Zusammentreffen des Unterhaltsanspruchs eines geschie-
denen Gatten mit dem von Verwandten) und KonkOrdn. 3 II.
IV. Alle personenrechtlichen Wirkungen der Ehe sind zwingenden Rechts 10,
können also — vorbehaltlich der für die Unterhaltspflicht der Gatten geltenden
besondern Regeln — durch Vereinbarungen der Gatten weder vor noch nach
Eingehung der Ehe abgeändert werden.
Beispiel. Eine Frau hat sich bei ihrer Verheiratung das Recht eigner Wohnung sowie
die Freiheit von jeder Sorge für die Hauswirtschaft ausbedungen; nach mehrjähriger Ehe
reut es den Mann, daß er der Frau diese Zugeständnisse gemacht hat. Hier kann der Mann
wirklich verlangen, daß die Frau in seine Wohnung übersiedelt und die Leitung der Haus-
wirtschaft übernimmt.
Eine andre Frage ist natürlich, ob eine Frau, die eine Vereinbarung der genannten
Art getroffen, nicht bezüglich der gemeinsamen Wohnung und der ihr bei der Führung des
Haushalts zu stellenden Hülfskräfte höhere Ansprüche stellen kann als eine andre Frau: diese
Frage wird man im Einzelfall wohl bejahen müssen.
V. Streitigkeiten, die zwischen den Ehegatten über ihre gegenseitigen Ver-
pflichtungen entstehn, sind, soweit nicht ausnahmsweise das Vormundschafts-
gericht für zuständig erklärt ist, im Prozeßwege auszutragen. Dabei gilt aber
die Besonderheit, daß die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft
zwar Gegenstand einer Klage, nicht aber Gegenstand einer Zwangsvollstreckung
sein kann (ZP. 888 II): wenn also eine Frau ihrem Mann entläuft oder
von ihm verstoßen wird, so kann ihre Rückkehr oder Wiederaufnahme weder
durch Anwendung körperlicher Gewalt noch durch Androhung von Geld= oder
Freiheitsstrafen erzwungen werden. Dasselbe wird gelten, wenn ein Gatte
zwar die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem andern wahrt, aber nicht in
rechter Weise: auch hier ist also zwar eine Klage wider ihn zulässig, deren
Ziel eine Besserung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist, nicht aber irgendeine
Zwangsvollstreckung.
14) Siehe R. 56 S. 124. 15) RG. 70 S. 213.
16) R . 61 S. 53.