568 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
2. Die oben genannten Güterrechtsverhältnisse sind eintragungsfähig, aber
nicht eintragungsbedürftig: sie sind also auch dann rechtsgültig, wenn ihre Ein-
tragung unterbleibt. Doch wird ihre Wirksamkeit durch die Eintragung wesent-
lich erhöht. Das Gesetz stellt nämlich folgende wichtige Regel auf: sobald
zwischen einem der Ehegatten und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen
wird oder ein rechtskräftiges Urteil ergeht, darf dem Dritten aus einem unter
den Gatten bestehenden eintragungsfähigen Güterrechtsverhältnis ein Einwand
nur entgegengesetzt werden, wenn zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts
oder des Eintritts der Rechtshängigkeit jenes Rechtsverhältnis entweder im
Register eingetragen oder dem Dritten erweislich bekannt gewesen ist (1435;
s. auch REr Ordn. 34).
Beispiele. I. A. veräußert am 1. Mai in einem Eilfall ein seiner Frau gehöriges
Haus an B., nachdem er zuvor die Zustimmung der auf einer Reise befindlichen Frau vom
Vormundschaftsgericht hat ersetzen lassen. Hier ist die Veräußerung zulässig (1379), wenn
die Gatten in Verwaltungsgemeinschaft, unzulässig, wenn sie in Gütertrennung leben.
Trotzdem ist die Veräußerung auch im Fall der Gütertrennung vollgültig, wenn diese am
1. Mai weder registriert noch dem B. bekannt war. II. C. hat seiner Frau die Befugnis
entzogen, ihn kraft Schlüsselgewalt zu vertreten, und dies in der Zeitung bekannt gemacht,
aber nicht registrieren lassen; trotzdem macht Frau C. namens ihres Mannes weitere Be-
stellungen für ihr Hauswesen. Hier sind diese Bestellungen nur ungültig, wenn die Liefe-
ranten die Zeitungsanzeige C.3#erweislich gelesen und für ernst gehalten haben; daß sie die
Anzeige nur aus grober Fahrlässigkeit übersehn haben, ist unerheblich. III. Das Ehepaar D.
lebte anfangs in allgemeiner Gütergemeinschaft, hat aber im März 1905 Verwaltungs-
gemeinschaft vereinbart; die Gütergemeinschaft ist 1903, die Verwaltungsgemeinschaft im
Oktober 1905 registriert; am 1. Juni 1905 ist zwischen dem Ehemann D. und einem Nachbar
E. ein Grenzprozeß in betreff eines Grundstücks rechtshängig geworden, das von Frau D.
in die Gütergemeinschaft eingebracht, aber bei Eintritt der Verwaltungsgemeinschaft ihr
wieder zurückgewährt ist; erst am Tage darauf erlangt E. von der Aufhebung der Güter-
gemeinschaft zwischen den D.schen Eheleuten Kenntnis. Hier kann E., wenn er den Prozeß
gewinnt, sich darauf berufen, daß in einem das Gesamtgut betreffenden Prozeß nach den
Regeln der allgemeinen Gütergemeinschaft das gegen den Mann erstrittene Urteil auch gegen
die Frau wirksam sei (1443). Verliert er dagegen den Prozeß, so kann er einwenden, daß
in einem das getrennte Vermögen der Frau betreffenden Prozeß nach den Regeln der Ver-
waltungsgemeinschaft das von dem Mann erstrittene Urteil keine Wirkung zugunsten der
Frau habe (1380). IV. F. gibt dem G., der eine reiche Frau geheiratet hat, ein Darlehn,
weil er annimmt, G. lebe mit der Frau in Verwaltungsgemeinschaft und sei deshalb Eigen-
tümer der Früchte des ehefräulichen Vermögens (1383); in Wirklichkeit hat aber G. mit
seiner Frau Gütertrennung vereinbart.? Hier ist dem F. der Zugriff auf die Früchte des
Vermögens der Frau G. versagt, auch wenn die Registrierung der Gütertrennung unter-
blieben ist; denn aus dem zwischen F. und G. abgeschlossenen Darlehnsgeschäft folgt doch
nur, daß das Vermögen des G. für die Darlehnsforderung des F. haftbar ist; dieser Satz
wird aber dadurch, daß Frau G. die Früchte ihres Vermögens dem F. vorenthält, gar nicht
berührt: leugnet doch Frau G. die Haftung der Früchte lediglich deshalb, weil sie zu dem
Vermögen ihres Gatten nicht gehören.
3. Die Eintragung eines Güterrechtsverhältnisses im Güterrechtsregister
ist nur unter einer doppelten Voraussetzung wirksam.
a) Erstlich muß das eingetragene Güterrechtsverhältnis an und für sich
5) Dies Beispiel ist aus Planck-Unzner Anm. 3 zu § 1344 entnommen.