Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

568 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
2. Die oben genannten Güterrechtsverhältnisse sind eintragungsfähig, aber 
nicht eintragungsbedürftig: sie sind also auch dann rechtsgültig, wenn ihre Ein- 
tragung unterbleibt. Doch wird ihre Wirksamkeit durch die Eintragung wesent- 
lich erhöht. Das Gesetz stellt nämlich folgende wichtige Regel auf: sobald 
zwischen einem der Ehegatten und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen 
wird oder ein rechtskräftiges Urteil ergeht, darf dem Dritten aus einem unter 
den Gatten bestehenden eintragungsfähigen Güterrechtsverhältnis ein Einwand 
nur entgegengesetzt werden, wenn zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts 
oder des Eintritts der Rechtshängigkeit jenes Rechtsverhältnis entweder im 
Register eingetragen oder dem Dritten erweislich bekannt gewesen ist (1435; 
s. auch REr Ordn. 34). 
Beispiele. I. A. veräußert am 1. Mai in einem Eilfall ein seiner Frau gehöriges 
Haus an B., nachdem er zuvor die Zustimmung der auf einer Reise befindlichen Frau vom 
Vormundschaftsgericht hat ersetzen lassen. Hier ist die Veräußerung zulässig (1379), wenn 
die Gatten in Verwaltungsgemeinschaft, unzulässig, wenn sie in Gütertrennung leben. 
Trotzdem ist die Veräußerung auch im Fall der Gütertrennung vollgültig, wenn diese am 
1. Mai weder registriert noch dem B. bekannt war. II. C. hat seiner Frau die Befugnis 
entzogen, ihn kraft Schlüsselgewalt zu vertreten, und dies in der Zeitung bekannt gemacht, 
aber nicht registrieren lassen; trotzdem macht Frau C. namens ihres Mannes weitere Be- 
stellungen für ihr Hauswesen. Hier sind diese Bestellungen nur ungültig, wenn die Liefe- 
ranten die Zeitungsanzeige C.3#erweislich gelesen und für ernst gehalten haben; daß sie die 
Anzeige nur aus grober Fahrlässigkeit übersehn haben, ist unerheblich. III. Das Ehepaar D. 
lebte anfangs in allgemeiner Gütergemeinschaft, hat aber im März 1905 Verwaltungs- 
gemeinschaft vereinbart; die Gütergemeinschaft ist 1903, die Verwaltungsgemeinschaft im 
Oktober 1905 registriert; am 1. Juni 1905 ist zwischen dem Ehemann D. und einem Nachbar 
E. ein Grenzprozeß in betreff eines Grundstücks rechtshängig geworden, das von Frau D. 
in die Gütergemeinschaft eingebracht, aber bei Eintritt der Verwaltungsgemeinschaft ihr 
wieder zurückgewährt ist; erst am Tage darauf erlangt E. von der Aufhebung der Güter- 
gemeinschaft zwischen den D.schen Eheleuten Kenntnis. Hier kann E., wenn er den Prozeß 
gewinnt, sich darauf berufen, daß in einem das Gesamtgut betreffenden Prozeß nach den 
Regeln der allgemeinen Gütergemeinschaft das gegen den Mann erstrittene Urteil auch gegen 
die Frau wirksam sei (1443). Verliert er dagegen den Prozeß, so kann er einwenden, daß 
in einem das getrennte Vermögen der Frau betreffenden Prozeß nach den Regeln der Ver- 
waltungsgemeinschaft das von dem Mann erstrittene Urteil keine Wirkung zugunsten der 
Frau habe (1380). IV. F. gibt dem G., der eine reiche Frau geheiratet hat, ein Darlehn, 
weil er annimmt, G. lebe mit der Frau in Verwaltungsgemeinschaft und sei deshalb Eigen- 
tümer der Früchte des ehefräulichen Vermögens (1383); in Wirklichkeit hat aber G. mit 
seiner Frau Gütertrennung vereinbart.? Hier ist dem F. der Zugriff auf die Früchte des 
Vermögens der Frau G. versagt, auch wenn die Registrierung der Gütertrennung unter- 
blieben ist; denn aus dem zwischen F. und G. abgeschlossenen Darlehnsgeschäft folgt doch 
nur, daß das Vermögen des G. für die Darlehnsforderung des F. haftbar ist; dieser Satz 
wird aber dadurch, daß Frau G. die Früchte ihres Vermögens dem F. vorenthält, gar nicht 
berührt: leugnet doch Frau G. die Haftung der Früchte lediglich deshalb, weil sie zu dem 
Vermögen ihres Gatten nicht gehören. 
3. Die Eintragung eines Güterrechtsverhältnisses im Güterrechtsregister 
ist nur unter einer doppelten Voraussetzung wirksam. 
a) Erstlich muß das eingetragene Güterrechtsverhältnis an und für sich 
5) Dies Beispiel ist aus Planck-Unzner Anm. 3 zu § 1344 entnommen.
	        
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