570 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
Die dritte Masse, das vorbehaltene ehefräuliche Vermögen, steht dagegen ab-
gesondert in der Verwaltung und Nutzung der Frau.
II. Die Scheidung des ehemännlichen und des ehefräulichen Vermögens
würde sehr erleichtert werden, wenn das Gesetz sie nach der objektiven Be-
schaffenheit der den Gatten gehörigen Vermögensstücke bestimmte, also unter
Ausschluß des Gegenbeweises etwa alle dem hausfräulichen Gebrauch dienen-
den Sachen ein für allemal als Eigentum der Frau oder — nach Analogie
der für den Nießbrauch geltenden Regel — alle verbrauchbaren Sachen ein
für allemal als Eigentum des Mannes erklärte. Doch kennt unser Gesetzbuch
derartige radikale Regeln nicht. Immerhin sind einzelne seiner Bestimmungen
gleichfalls geeignet, Streitigkeiten über die Scheidung der beiden Vermögen
abzuschneiden. Es gelten nämlich folgende Regeln.
1. In zwei Fällen wird ein Erwerb, den der Mann rechtsgeschäftlich in
eignem Namen macht, als Erwerb der Frau angesehn.
a) Fahrnissachen, die der Mann erwirbt, gehören der Frau, wenn der
Mann zu seinem Erwerbe die Mittel des eingebrachten Guts verwendet, es
ei denn, daß er nachweislich trotz der Verwendung dieser Mittel den Erwerb
nicht für Rechnung des eingebrachten Guts machen will; das gleiche gilt für
den Erwerb von Rechten, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt,
also namentlich für den Erwerb gewöhnlicher Forderungen (1381).
b) Haushaltsgegenstände, die der Mann anschafft, gehören der Frau auch
dann, wenn der Mann die Anschaffung mit eignen Mitteln und für eigne
Rechnung macht, sobald die Gegenstände nachweislich 1 als Ersatz für abgängig
gewordene vormals von der Frau eingebrachte Stücke angeschafft sind (1382).
Beispiele. I. Ein Ehemann kaust Wagen und Pferde und bezahlt sie mit dem einge-
brachten Gelde der Frau, den Wagen Zug um Zug bei der Lieferung, die Pferde einen Tag
nachher. Hier wird der Wagen Eigentum der Frau; die Pferde werden dagegen Eigentum
des Mannes, da sie ja, als der Mann sie mit den Mitteln der Frau bezahlte, bereits er-
worben waren, also nicht mit diesen Mitteln, sondern kraft des eignen Kredits des Mannes
erworben sind. II. Die Entscheidung zu 1 bezüglich des Wagens trifft auch dann zu, wenn
der Mann die Zahlung mit vorbehaltenem Gelde der Frau geleistet hat ?2, obschon der Wort-
laut des Gesetzes in diesem Fall versagt. III. Ein Ehemann macht mit dem Gelde seiner
Frau in deren Auftrag, aber in eignem Namen ein Darlehn. Hier steht die mit den Mitteln
und offenbar auch für Rechnung der Frau erworbene Darlehnsforderung der Frau zu, selbst
wenn der Darlehnsschuldner den Mann für den Gläubiger hält. Zum Schutz des Schuldners
ist BGB. 720 analog anwendbar. IV. Ein Ehepaar ist mit dem einst von der Frau als
Ausstattung eingebrachten sehr bescheidenen Tafelgeschirr nicht mehr zufrieden; die Frau ver-
schenkt es deshalb an die heiratende Köchin, und der Mann schafft aus eignen Mitteln als
Ersatz teures Sevres-Porzellan an. Hier gehört dies Porzellan, obschon es 2000 Mark kostet,
während das alte Geschirr von Anfang an nur einen Wert von 80 Mark hatte, der Frau.=
Wäre das Porzellan vor der Schenkung an die Köchin angeschafft, so wäre das Eigentum
dem Mann zugefallen. 5
1) Opet, Anm. 6 zu § 1382; abw. Endemann 2 § 175 .
2) Abw. Schröder S. 234, Ullmann S. 1014; Thiele, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 35.
2a) Abw. Staudinger-Engelmann Anm. 24 zu § 1382.
3) Hachenburg, BGB. S. 396. Abw. Crome 4 S. 285 .