Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

570 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
Die dritte Masse, das vorbehaltene ehefräuliche Vermögen, steht dagegen ab- 
gesondert in der Verwaltung und Nutzung der Frau. 
II. Die Scheidung des ehemännlichen und des ehefräulichen Vermögens 
würde sehr erleichtert werden, wenn das Gesetz sie nach der objektiven Be- 
schaffenheit der den Gatten gehörigen Vermögensstücke bestimmte, also unter 
Ausschluß des Gegenbeweises etwa alle dem hausfräulichen Gebrauch dienen- 
den Sachen ein für allemal als Eigentum der Frau oder — nach Analogie 
der für den Nießbrauch geltenden Regel — alle verbrauchbaren Sachen ein 
für allemal als Eigentum des Mannes erklärte. Doch kennt unser Gesetzbuch 
derartige radikale Regeln nicht. Immerhin sind einzelne seiner Bestimmungen 
gleichfalls geeignet, Streitigkeiten über die Scheidung der beiden Vermögen 
abzuschneiden. Es gelten nämlich folgende Regeln. 
1. In zwei Fällen wird ein Erwerb, den der Mann rechtsgeschäftlich in 
eignem Namen macht, als Erwerb der Frau angesehn. 
a) Fahrnissachen, die der Mann erwirbt, gehören der Frau, wenn der 
Mann zu seinem Erwerbe die Mittel des eingebrachten Guts verwendet, es 
ei denn, daß er nachweislich trotz der Verwendung dieser Mittel den Erwerb 
nicht für Rechnung des eingebrachten Guts machen will; das gleiche gilt für 
den Erwerb von Rechten, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, 
also namentlich für den Erwerb gewöhnlicher Forderungen (1381). 
b) Haushaltsgegenstände, die der Mann anschafft, gehören der Frau auch 
dann, wenn der Mann die Anschaffung mit eignen Mitteln und für eigne 
Rechnung macht, sobald die Gegenstände nachweislich 1 als Ersatz für abgängig 
gewordene vormals von der Frau eingebrachte Stücke angeschafft sind (1382). 
Beispiele. I. Ein Ehemann kaust Wagen und Pferde und bezahlt sie mit dem einge- 
brachten Gelde der Frau, den Wagen Zug um Zug bei der Lieferung, die Pferde einen Tag 
nachher. Hier wird der Wagen Eigentum der Frau; die Pferde werden dagegen Eigentum 
des Mannes, da sie ja, als der Mann sie mit den Mitteln der Frau bezahlte, bereits er- 
worben waren, also nicht mit diesen Mitteln, sondern kraft des eignen Kredits des Mannes 
erworben sind. II. Die Entscheidung zu 1 bezüglich des Wagens trifft auch dann zu, wenn 
der Mann die Zahlung mit vorbehaltenem Gelde der Frau geleistet hat ?2, obschon der Wort- 
laut des Gesetzes in diesem Fall versagt. III. Ein Ehemann macht mit dem Gelde seiner 
Frau in deren Auftrag, aber in eignem Namen ein Darlehn. Hier steht die mit den Mitteln 
und offenbar auch für Rechnung der Frau erworbene Darlehnsforderung der Frau zu, selbst 
wenn der Darlehnsschuldner den Mann für den Gläubiger hält. Zum Schutz des Schuldners 
ist BGB. 720 analog anwendbar. IV. Ein Ehepaar ist mit dem einst von der Frau als 
Ausstattung eingebrachten sehr bescheidenen Tafelgeschirr nicht mehr zufrieden; die Frau ver- 
schenkt es deshalb an die heiratende Köchin, und der Mann schafft aus eignen Mitteln als 
Ersatz teures Sevres-Porzellan an. Hier gehört dies Porzellan, obschon es 2000 Mark kostet, 
während das alte Geschirr von Anfang an nur einen Wert von 80 Mark hatte, der Frau.= 
Wäre das Porzellan vor der Schenkung an die Köchin angeschafft, so wäre das Eigentum 
dem Mann zugefallen. 5 
1) Opet, Anm. 6 zu § 1382; abw. Endemann 2 § 175 . 
2) Abw. Schröder S. 234, Ullmann S. 1014; Thiele, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 35. 
2a) Abw. Staudinger-Engelmann Anm. 24 zu § 1382. 
3) Hachenburg, BGB. S. 396. Abw. Crome 4 S. 285 .
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.