Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 326. Verwaltungsgemeinsch. Vorbehaltsgut d. Frau. § 321. Vermögen d. Mannes. 573 
9) Das Vermögen des Mannes. 
321. 
I. Das Vermögen des Mannes wird dadurch, daß er verheiratet 
ist, in einer ganzen Reihe von Beziehungen beeinflußt. 
1. Zu seinem Vorteil: die Nutzungen des eingebrachten Frauenguts sowie 
der Ertrag der Arbeit, die die Frau im Haushalt oder Geschäft des Mannes 
leistet 1, fließen seinem Vermögen zu (s. 1383, 1356 II). 
2. Zu seinem Nachteil: 
a) Er hat die Kosten des Haushalts und des sonstigen ehelichen Auf- 
wandes ausschließlich oder doch vorzugsweise zu tragen (1389). 
b) Er ist der Frau gegenüber verpflichtet, eine Reihe von Lasten, die die 
Frau, wenn sie unverheiratet wäre, aus eignen Mitteln bestreiten müßte, auf 
sein Vermögen zu übernehmen (1384—1387). 
I) Er haftet für gewisse Verbindlichkeiten der Frau den Gläubigern neben 
der Frau als Gesamtschuldner (1388). 
4) Ein Teil des Erwerbes, den er in eignem Namen macht, fällt der 
Frau zu (1381, 1382). 
3. Zu seinem Vorteil oder Nachteil: die Frau ist im Bereich ihrer 
Schlüsselgewalt befugt, Gegenstände, die zu seinem Vermögen gehören, in Ge- 
brauch zu nehmen und für deren Erhaltung zu sorgen; auch darf sie im Bereich 
ebendieser Schlüsselgewalt, wie wir wissen, für seine Rechnung und sogar in 
seinem Namen Rechtsgeschäfte abschließen (1356, 1357). 
II. Im übrigen wird das Vermögen des Mannes durch seine Verheiratung. 
nicht berührt. Insbesondre bedarf er auch bei den wichtigsten Verfügungen 
über sein Vermögen der Zustimmung der Ehefrau nicht. Ebensowenig braucht 
er, nachdem er den ehelichen Aufwand und die sonstigen ihm obliegenden 
Lasten bestritten hat, den Rest seiner Einkünfte mit der Frau zu teilen. 
7) Das eingebrachte Vermögen der Frau. 
8#322. 
Das eingebrachte Vermögen der Frau (oben S. 572) wird durch 
die Ehe noch in sehr viel höherem Maß beeinflußt als das des Mannes. 
I. 1. Der unmittelbare Besitz des eingebrachten Frauenguts, mag es sich 
nun um Grundstücke oder um Wertpapiere, um bares Geld oder um Möbel oder 
um andre Sachen handeln, gebührt allein dem Mann (1373), selbstverständ- 
1) RG. 63 S. 195, 73 S. 310.
	        
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