Metadata : Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

574  Buch  VII.  Abschnitt  2.  Das  Eherecht.

lich  unbeschadet  der  Rechte  Dritter.  Der  Mann  kann  sich  den  ihm  gebührenden
Besitz  sogar  eigenmächtig  verschaffen,  selbst  gegen  den  ausdrücklichen  Widerspruch
  der  Frau;  doch  ist  das  streitig.1

2.  Die  Frau  muß  sich  dagegen  mit  dem  mittelbaren  Besitz  ihres  Eingebrachten
  begnügen.?

II.  Die  Nutznießung  des  eingebrachten  Guts  gebührt  gleichfalls  dem
Mann.

1.  a)  Demgemäß  ist  der  Mann  befugt,  alle  zum  eingebrachten  Gut  gehörigen
  Gegenstände  persönlich  zu  gebrauchen  und,  wenn  sie  von  Natur  verbrauchbar
  sind,  sogar  zu  verbrauchen;  er  darf  hierbei  eigennützig  verfahren,
also  bei  Gebrauch  und  Verbrauch  seine  einseitigen,  der  Ehefrau  fremden  Interessen
  mit  berücksichtigen;  nur  das  bare  Geld  der  Frau  ist  seiner  egoistischen
Benutzung  entzogen  (1377  III  Satz  1,  11).

b)  Demgemäß  gehören,  wie  schon  früher  bemerkt,  die  Früchte  des  eingebrachten
  Frauenguts  dem  Mann;  und  zwar  vollzieht  sich  sein  Fruchterwerb
nach  den  für  den  Nießbrauch  geltenden  Regeln  (1383):  insbesondre  erwirbt  der
Mann  die  natürlichen  Früchte  des  eingebrachten  Frauenguts  mit  der  Trennung,
die  Zinsen  mit  der  Fälligkeit.

2.  Die  Frau  nimmt  an  dem  Gebrauch  und  Verbrauch  ihres  eingebrachten
Guts,  obschon  es  ihr  doch  allein  gehört,  nur  insofern  teil,  als  es  die  perfönliche
  Lebensgemeinschaft  mit  dem  Mann  und  ihre  Schlüsselgewalt  mit  sich
bringt.  Von  dem  Erwerbe  der  Früchte  ihres  Eingebrachten  ist  sie  gänzlich
ausgeschlossen.

Beispiele.  I.  Eine  Ehefrau  bekommt  von  ihrem  Vater  zu  Weihnachten  ein  Klavier
geschenkt;  alsbald  nimmt  der  Mann  das  Klavier  in  Benutzung  und  verbietet  der  Frau
wegen  ihrer  mangelhaften  musikalischen  Begabung  jeden  Mitgebrauch.  Hier  ist  der  Mann
vollkommen  im  Recht,  es  müßte  denn  sein,  daß  der  Vater  das  Klavier  der  Tochter  ausschließlich
  zum  persönlichen  Gebrauch  geschenkt  hat  (1366).  II.  Eine  Frau  bringt  bei
ihrer  Verheiratung  am  1.  März  400000  Mk.  preußische  dreiprozentige  Konsols  samt  den
am  1.  April  fälligen  Zinsscheinen  über  6000  Mk.  in  die  Ehe.  Hier  steht  bis  zum  31.  März
das  Eigentum  der  Zinsscheine  der  Frau  zu;  am  1.  April  geht  es  auf  den  Mann  über.
Doch  ist  der  Mann  obligatorisch  verpflichtet,  der  Frau  für  den  bis  zum  1.  März  verstrichenen
Teil  der  halbjährigen  Zinsperiode  mit  5000  Mark  Ersatz  zu  leisten;  denn  im  Verhältnis
zwischen  den  Gatten  beginnt  das  ehemännliche  Nutzungsrecht  erst  am  1.  März.

III.  Die  tatsächliche  (d.  h.  nicht  auf  rechtsgeschäftlicher  Verfügung  beruhende)
  Verwaltung  des  eingebrachten  Frauenguts  gebührt  sowohl  dem  Mann
wie  der  Frau.

1.  Der  Mann  hat  bei  der  tatsächlichen  Verwaltung  des  eingebrachten
Frauenguts  freie  Hand:  anders  als  ein  Nießbraucher  ist  er  nicht  einmal  an
die  bisherige  wirtschaftliche  Bestimmung  der  seiner  Verwaltung  unterliegenden

1)  Crome  4  S.  288  ½.  Abw.  Planck-Unzner  und  A.  Schmidt  zu  §  1373;  Endemann  2
§  176  1:;  Ortmann,  Jahrb.  für  Dogm.  44  S.  208;  Staudinger-Engelmann  Anm.  2  zu
§  1373.

2)  Ortmann  a.  a.  O.  S.  214,  Ullmann,  Arch.  f.  BR.  22  S.  110,  Endemann  2  8§  176  1½1.