§ 322. Verwaltungsgemeinschaft. Nutzung des Frauenguts. 575
Sachen gebunden und darf die Sachen sogar substanziell umgestalten. Nur
insofern ist er beschränkt, als er nichts tun darf, was den Regeln ordnungs-
mäßiger Wirtschaft widerspricht (1374); denn es ist ja nicht sein eignes Ver-
mögen, dessen Verwaltung es gilt.
2. Weit ungünstiger ist die Frau selbst gestellt: sie kann — abgesehn
von Eilfällen, wenn der Mann abwesend oder krank ist (s. oben S. 556 IV) —
nur Verwaltungsmaßregeln vornehmen, die in den Bereich ihrer Schlüsselgewalt
fallen (s. 1401, 1357).
Beispiel. Der Mann kann das Wohnhaus, das die Frau ihm in die Ehe bringt,
gegen den Widerspruch der Frau in eine Fabrik verwandeln, umbauen oder niederreißen;
die Frau dagegen kann bei Widerspruch des Mannes nicht einmal die Gravierung ihres
silbernen Tischgeräts nach ihrem eignen Geschmack bestimmen, da sie ja hierzu nur kraft
ihrer Schlüsselgewalt zuständig ist und diese ihre Schlüsselgewalt bloß unter Oberleitung des
Mannes ausübt.
IV. Rechtliche Verfügungen über das eingebrachte Frauengut können bald
vom Mann allein, bald von der Frau allein, bald nur von Mann und Frau
gemeinsam getroffen werden. Das gleiche gilt für Erwerbsgeschäfte in An-
sehung des eingebrachten Guts. "
1. a) Der Mann für sich allein ist zuständig (s. 1376, 1378, 1048
1423, 1381, 1382):
a) zu beliebigen Verfügungen über verbrauchbare Sachen;
6) zu den üblichen Verfügungen über Inventarstücke, die zu einem ein-
gebrachten Grundstück gehören;
0) zur Erfüllung von Verpflichtungen der Frau, deren Berichtigung aus
dem eingebrachten Gut verlangt werden kann, mit den Mitteln dieses Guts
sowie zur Tilgung derartiger Verpflichtungen durch Aufrechnung einer zum
eingebrachten Gut gehörigen Gegenforderung der Frau;
0) zur Überlassung eingebrachter Grundstücke an einen Mieter oder
Pächters;
s) in gewissen bereits früher besprochenen Fällen zu Anschaffungen von
Fahrnissachen für das eingebrachte Gut.
b) Der Mann soll von seiner Verfügungsmacht nur zum Zweck ord-
nungsmäßiger Verwaltung des eingebrachten Guts Gebrauch machen (1377 D.
Doch hat diese Beschränkung bloß gegenüber der Frau Bedeutung: eine un-
wirtschaftliche Verfügung macht den Mann also, wenn er schuldhaft gehandelt
hat, schadensersatzpflichtig, bleibt aber gültig. Bei verbrauchbaren Sachen
außer Geld gilt die Beschränkung nicht einmal gegenüber der Frau: der Mann
ist befugt, derartige Sachen für eigne Rechnung nach Gutdünken zu veräußern,
also sogar zu verschenken (1377 III Satz 1).
e) Besonders beschränkt ist der Mann bezüglich des eingebrachten baren
Geldes: er ist der Frau gegenüber verpflichtet, dies Geld für sie mündel-
8) Siehe RG. 58 S. 38.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 37