§ 322. Verwaltungsgemeinschaft. Verfügungen über Frauengut. 577
b) wenn die Frau ein Rechtsgeschäft vornehmen will, das zur ordnungs-
mäßigen Besorgung ihrer „persönlichen“ Angelegenheiten erforderlich ist, und der
Mann seine Zustimmung ohne zureichenden Grund verweigert;
c) wenn der Mann in einem „Eilfall" ein Rechtsgeschäft vornehmen will
und die Frau abwesend oder krank ist.
Man beaachte die verschiedene Formulierung der Tatbestände zu 3a—e und zu 2 52:
I. wenn der Mann abwesend ist, kann die Frau in Eilfällen allein verfügen, während, wenn
die Frau abwesend ist, der Mann sich erst an das Vormundschaftsgericht wenden muß;
II. wenn der Mann seine Einwilligung in eine Verfügung der Frau verweigert, die zur
ordnungsmäßigen Verwaltung ihres Eingebrachten erforderlich ist, kann die Frau nicht, wie
im umgekehrten Fall der Mann, die Einwilligung vom Vormundschaftsgericht ersetzen
lassen, sondern sie muß ihren Mann beim Prozeßgericht verklagen (s. 1394 Satz 1, 1391 1).
4. a) Trifft ein Gatte über das eingebrachte Frauengut ohne die erforder-
liche Zustimmung des andern Gatten eine vertragsmäßige Verfügung, so ist zu
unterscheiden, ob die Verfügung vom Mann oder von der Frau ausging:
ersterenfalls sind die Regeln anwendbar, die für die Verfügungen eines Un-
befugten im allgemeinen gelten; letzterenfalls wird die Verfügung ähnlich wie
ein lästiger Vertrag behandelt, den ein Minderjähriger ohne die Einwilligung
seines Gewalthabers abgeschlossen hat (s. 185 II, 1396, 1397).“
a) Die Verfügung wird gültig, wenn der andre Gatte sie nachträglich genehmigt. Und
zwar besteht bei den Verfügungen des Mannes für die Genehmigung der Frau eine Frist
nicht (185 II). Dagegen muß bei den Verfügungen der Frau die Genehmigung des Mannes
spätestens binnen einer vierzehntägigen Frist erklärt werden; der Lauf der Frist beginnt,
sobald die Gegenpartei den Mann zu einer Erklärung auffordert (1396 II).
5) Die Frage, ob die Gegenpartei von dem Vertrage bis zu dessen Genehmigung durch
den andern Gatten zurücktreten kann, ist nur für die Verfügungen der Frau besonders ge-
regelt: das Rücktrittsrecht wird der Gegenpartei bewilligt, wenn sie bei dem Vertragsschluß
entweder nicht gewußt hat, daß sie es mit einer verheirateten Frau zu tun hatte, oder wenn
sie auf Grund unrichtiger Angaben der Frau angenommen hat, der Mann sei mit dem Vertrags-
schluß einverstanden; eine Nachfrist zur nachträglichen Beschaffung der ehemännlichen Ge-
nehmigung braucht die Gegenpartei der Frau vor dem Rücktritt nicht zu setzen (1397).
" *) Während die nachträgliche Genehmigung der Frau bei Verfügungen des Mannes
sowohl gegenüber dem Mann wie gegenüber der Gegenpartei erklärt werden kann, darf die
nachträgliche Genehmigung des Mannes bei Verfügungen der Frau, sobald die Gegenpartei
den Mann zu einer Erklärung aufgefordert hat, nur gegenüber der Gegenpartei erfolgen (182,
1396 II). Der Rücktritt der Gegenpartei muß bei Verfügungen des Mannes gegenüber
ihm, bei Verfügungen der Frau kann er sowohl gegenüber ihm wie gegenüber der Frau
erklärt werden (327, 349, 1397 1).
) Die Verfügungen der Frau werden vollwirksam, sobald die Verwaltungsgemeinschaft
durch den Tod eines der Gatten oder durch Scheidung der Ehe oder anderweit endigt: eine
Bestätigung der Verfügungen durch die nunmehr selbständig gewordene Frau ist, abweichend
von der für die Verträge Minderjähriger geltenden Regel, nicht erforderlich.5 Anders, wenn
der Mann noch vor jenem Zeitpunkt die Genehmigung der Verfügung verweigert hat oder
die ihm gesetzte Genehmigungsfrist ohne Erklärung hat verstreichen lassen oder wenn die
Gegenpartei rechtzeitig von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht hat: in diesen Fällen ist
die Unwirksamkeit der ehefräulichen Verfügungen endgültig und wird sogar durch den Tod
des Mannes oder die Ehescheidung nicht geheilt (s. 1396 III).
5) Siehe RG. 54 S. 47. Vgl. Endemann 2 §F 177 10.
ba) Hiernach ist das Bd. 1 S. 198d gesagte zu berichtigen. Abw. Endemann 2 8 177 1.
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