Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 322. Verwaltungsgemeinschaft. Obligatorische Geschäfte und Prozesse der Frau. 579 
Zeit dem Mann gegenüber in Ansehung des eingebrachten Guts nur in Höhe 
der Bereicherung dieses Guts wirksam (1399 II). Immerhin sind sie, auch 
wenn es an solcher Bereicherung fehlt, nicht völlig ungültig, sondern haben in 
Ansehung des Vorbehaltsguts der Frau volle Kraft und verhaften, sobald die 
Verwaltungsgemeinschaft einmal ihr Ende erreicht hat, auch den Rest des 
Frauenguts unbeschränkt, selbst wenn der Mann sich ausdrücklich geweigert hat, 
sie anzuerkennen. 
b) Ausnahmsweise sind die seitens der Frau ohne Zustimmung des Mannes 
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte von dem ebengedachten Mangel frei: sie sind 
auch gegenüber dem Mann in Ansehung des gesamten Frauenguts unbeschränkt 
wirksam. Diese Ausnahme gilt erstlich in „Eilfällen“, zweitens, wenn das 
Geschäft gegenüber dem Mann vorgenommen wird (1401, 1406 Nr. 3). In 
diesen Fällen kann also die Frau nicht bloß, wie wir schon festgestellt haben, 
über ihr eingebrachtes Gut unbeschränkt allein „verfügen“, sondern auch mit 
voller Wirkung für das eingebrachte Gut sich obligatorisch allein verpflichten. 
3. Soll außer den zu 2 b genannten beiden Ausnahmefällen eine Ver- 
pflichtung der Frau rechtsgeschäftlich begründet werden, die auch gegenüber dem 
Mann vollwirksam ist, so muß das Rechtsgeschäft von beiden Gatten zusammen 
oder von einem Gatten mit Zustimmung des andern vorgenommen werden. 
Doch kann das Vormundschaftsgericht in den Fällen, in denen es auf Antrag 
eines Gatten die Zustimmung des andern zu einer „Verfügung"“ über das ein- 
gebrachte Gut ersetzen kann, diese Zustimmung auch zu einem die Frau obliga- 
torisch verpflichtenden Geschäft ersetzen (1379, 1402).3 
VI. Einseitige Rechtsgeschäfte Dritter, die sich auf das eingebrachte Gut 
beziehn, sind gegenüber dem Mann vorzunehmen (1403 1). Bezieht sich das 
Rechtsgeschäft auf eine Verbindlichkeit der Frau, so ist es gegenüber der Frau 
und, wenn es gegenüber dem Mann in Ansehung des eingebrachten Guts 
wirksam sein soll, außerdem auch gegenüber dem Mann vorzunehmen (1403 1). 
Beispiel. Die Kündigung einer auf dem eingebrachten Grundstück der Frau hypo- 
thekarisch sichergestellten Forderung gegen die Frau muß gegenüber beiden Gatten geschehn. 
VII. 1. Für Rechtsstreitigkeiten, die ein zum eingebrachten Gut aktiv ge- 
höriges oder ein das eingebrachte Gut belastendes Recht betreffen, sind, wenn 
der Streit endgültig erledigt und ein gegenüber beiden Gatten wirksames Urteil 
erzielt werden soll, nur die Frau und der Mann zusammen oder die Frau 
unter Zustimmung des Mannes zuständig (1380, 1400); eine Ergänzung der 
ehemännlichen Zustimmung durch das Vormundschaftsgericht findet nicht statt. 10 
2. Ausnahmen: 
a) Der Mann für sich allein ist zuständig, solche zum eingebrachten Gut 
8) Planck-Unzner, Anm. 2, Staudinger-Engelmann Anm. 2b zu § 1375; abw. Hell- 
wig, Anspruch S. 300; Wieruszowski 2 S. 274 114. 
9) Ullmann, Arch. f. ziv. Pr. 91 S. 389; RG. 60 S. 86. 
10) Abw. Hellwig, Anspruch S. 315 4.
	        
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