40 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen.
des Wegerechts sei in diesen Fällen „zwischen“ B. und C. erfolgt. Wie mir scheint, wird
die Fiktion im ersten Fall unanwendbar, im zweiten Fall anwendbar sein.:
7) Der dritte Fall ist der, daß an den Inhaber eines eingetragenen Buch-
rechts von einer Gegenpartei auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt
wird (893 am Anfang).
Beispiel. Im Grundbuch ist irrtümlich eine an A.s Grundstück zu gunsten des B.
begründete Grundschuld auf den Namen des C. umgeschrieben worden; darauf erklärt A.,
dem gegen C. eine fällige Forderung zusteht, daß er diese Forderung gegen die rückständigen
Zinsen der Grundschuld aufrechne. Hier kann man vielleicht bezweifeln, ob in dieser Auf-
rechnungserklärung des A. eine Verfügung über die Grundschuld liegt. Sicher ist dagegen,
daß die Aufrechnungserklärung als eine „Leistung“ auf die Grundschuld aufzufassen ist.
Die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs greift also gleichsalls Platz. Die Folge ist,
daß die Aufrechnung rechtsgültig ist und demnach A. von seiner Verpflichtung zur Barzahlung
der verrechneten Zinsen auch gegenüber dem wahren Gläubiger B. befreit ist.
b) Die Fiktion bezieht sich auf den Zeitpunkt, in dem die Verfügung oder
Leistung vorgenommen oder — wenn es sich um eine eintragungsbedürftige
Verfügung handelt — in dem diese im Grundbuch eingetragen wird. Eine
Unrichtigkeit, die das Grundbuch gerade in diesem Zeitpunkt aufweist, ist dem-
nach durch die Fiktion nach Maßgabe der folgenden Regeln gegen jede Be-
richtigung geschützt. Dagegen kann eine Unrichtigkeit, die das Grundbuch in
einem andern Zeitpunkt enthält, ohne Rücksicht auf die Fiktion von allen Be-
teiligten richtig gestellt werden; namentlich gilt dies für eine Unrichtigkeit.
die erst durch die Eintragung der Verfügung, um deren willen die Fiktion
Platz greift, in das Grundbuch neu hineingekommen ist.
Beispiele. I. Im Namen des A., der im Grundbuch als Eigentümer des Guts Freian
eingetragen ist, hat sein Bevollmächtigter B. eine Hypothek von 20000 Mk. zu gunsten des
C. auf Freiau eintragen lassen; das Grundbuch leidet aber an einer doppelten Unrichtigkeit:
erstens gehört Freiau in Wirklichkeit nicht dem A., sondern dem D.; zweitens ist die mit
20 000 Mk. eingetragene Hypothek in Wirklichkeit nur in Höhe von 12000 Mk. zustande
gekommen, weil B. von A. zur Bestellung einer Hypothek nur bis zu diesem Höchstbetrage
bevollmächtigt war. Hier treibt die Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs, die aus Anlaß
der Hypothekenbestellung des B. Platz greift, ihr Spiel folgendergestalt: 1. Die erste Un-
richtigkeit wird durch die Fiktion unschädlich gemacht, indem unter Ausschluß des Gegenbe-
weises angenommen wird, daß bei Bestellung der Hypothek A. rechtmäßiger Eigentümer von
Freiau gewesen ist; denn diese Unrichtigkeit lag schon vor, als B. die Hypothek im Grundbuch
eintragen ließ. 2. Die zweite Unrichtigkeit wird durch die Fiktion nicht berührt; denn sie ist erst
durch die Eintragung der Hypothek in das Grundbuch gekommen. Endergebnis: die Hypothek
ist in Höhe von 12000 Mk. gültig, in Höhe von 8000 Mk. ungültig. II. Auf dem Grund-
buchblatt des Guts Ossendorf finden sich in der dritten Abteilung solgende Eintragungen:
erste Hypothek, eingetragen für I, gelöscht am 1. Mai; zweite Hypothek, eingetragen für II,
umgeschrieben auf Grund einer notariellen Abtretungserklärung des II vom 25. April am
2. Mai auf IIaz dritte Hypothek, eingetragen für III; diese Eintragungen sind insofern
unrichtig, als die Löschung der ersten Hypothek nur versehentlich erfolgt ist. Hier treibt die
Fiktion der Unfehlbarkeit des Grundbuchs, die aus Anlaß der Abtretungserklärung des II
Platz greift, ihr Spiel folgendergestalt. 1. War die Hypothek des II eine Briefhypothek
und ist der Hypothekenbrief dem II a noch vor dem 1. Mai übergeben, so ist die Über-
tragung dieser Hypothek auf II a schon vor dem 1. Mai zustande gekommen, also zu einer
2) Abw. Planck-Strecker Anm 1 3 zu § 893.