580 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
gehörigen Rechte gerichtlich geltend zu machen, über die er allein verfügen kann
(1380 Satz 2), insbesondre das Eigentum an verbrauchbaren Sachen.
b) Die Frau für sich allein ist zuständig zu gewissen im Gesetz einzeln
aufgeführten Prozeßmaßregeln, namentlich zur Erhebung eines Widerspruchs
gegen eine in ihr Vermögen erfolgte Zwangsvollstreckung; zu sämtlichen Prozeß-
maßregeln ist sie zuständig in „Eilfällen“", wenn der Mann abwesend oder
krank ist (1407, 1401).
3. Findet, ohne daß einer der ebengenannten Ausnahmefälle vorliegt, ein Prozeß-
verfahren statt, bei dem nur der Mann oder ohne Zustimmung des Mannes nur die Frau
mitwirkt, so ist zu unterscheiden, wie folgt (1380, 1400; 8#O. 739):
a) Der Mann ist Kläger. Dann ist die Klage und, wenn der Mann obsiegt, auch
die Zwangsvollstreckung zulässig. Der Mann kann aber nur auf die Leistung an die Frau
klagen 11; auch begründet das gegenüber dem Mann ergangene Urteil keine Rechtskraft
gegenüber der Frau, weder zu ihrem Vorteil noch zu ihrem Nachteil.
b) Der Mann ist Beklagter. Dann ist die Klage unzulässig, d. h. wegen mangelnder
Passivlegitimation des Mannes abzuweisen, wenn sie von dem Mann irgendeine positive
Leistung verlangt; sie ist zulässig, wenn sie lediglich fordert, daß der Mann die Zwangs-
vollstreckung in das eingebrachte Gut dulde.
e) Die Frau ist Klägerin. Dann ist die Klage unzulässig, d. h. wegen mangelnder
Aktivlegitimation der Frau abzuweisen.
4) Die Frau ist Beklagte. Dann ist die Klage zulässig; das Urteil wirkt aber weder
für noch gegen den Mann, gestattet also, wenn es zum Nachteil der Frau ausfällt, keine
Zwangsvollstreckung in ihr eingebrachtes Vermögen.
VIII. Macht der Mann Aufwendungen zum Zweck der Verwaltung des
eingebrachten Frauenguts, so kann er von der Frau Ersatz verlangen, sofern
er jene Aufwendungen den Umständen nach für erforderlich halten durfte und
die Aufwendungen nicht gemäß den alsbald (bei X) zu besprechenden Grund-
sätzen vom Mann aus eignen Mitteln zu bestreiten sind (1390).
IX. Alle Rechte, die dem Mann an dem eingebrachten Gut krafst der
Verwaltungsgemeinschaft zustehn, sind unübertragbar (1408). Übertragbar ist
dagegen das Recht des Mannes an den Früchten des eingebrachten Guts
von dem Augenblick ab, da die Früchte von ihm erworben und damit in sein
Vermögen übergegangen sind.
X. Der bevorzugten Stellung, die der Mann gemäß den bisher entwickelten
Regeln in der Verwaltungsgemeinschaft einnimmt, stehn schwere Verpflichtungen
des Mannes zur Seite.
1. a) Zunächst ist ganz im allgemeinen die Verwaltung des eingebrachten
Frauenguts nicht bloß ein Recht, sondern zugleich eine Pflicht des Mannes
(1374 Satz 1). Verletzt der Mann diese Pflicht schuldhaft, sei es, daß er die
Verwaltung schlecht führt, sei es, daß er sie ganz unterläßt, so ist er der Frau
zu vollem Schadensersatz verbunden.
b) Unter Umständen ist der Mann ersatzpflichtig, auch wenn ihm ein
Verschulden nicht zur Last fällt; insbesondre gilt dies, wenn er gemäß der
11) Hellwig, Anspruch S. 305; Herr, Jahrb. f. Dogm. 46 S. 229.