§ 322. Verwaltungsgemeinschaft. Aufwendungen des Manns. Lasten des Eheguts. 581
ihm vom Gesetz erteilten Ermächtigung verbrauchbare Sachen der Frau außer
Geld für eigne Rechnung veräußert oder für sich selbst verbraucht; doch genügt
alsdann die Erstattung des Werts, den die Sachen zur Zeit der Veräußerung
oder des Verbrauchs hatten, ohne daß auch mittelbarer Schaden oder ent-
gangener Gewinn zu vergüten ist; auch ist der Wertersatz regelmäßig erst bei
Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft zu leisten (1377 III). Dagegen braucht
der Mann für die ohne seine Schuld durch den gewöhnlichen Gebrauch verur-
sachte Abnutzung des Frauenguts Ersatz nicht zu gewähren.
xc) Über den Stand seiner Verwaltung muß der Mann der Frau auf
Verlangen jederzeit Auskunft geben (1374 Satz 2).
2. a) Ferner hat der Mann, wie schon erwähnt, den ehelichen Aufwand,
insbesondre die Kosten des gemeinsamen Hauswesens, aus seinen eignen Mitteln
zu bestreiten (1389 I). Soweit die Mittel des Mannes dank seiner Nutznießung
am eingebrachten Frauengut aus den Reinerträgen dieses Guts bestehn, kann
die Frau sogar verlangen, daß der Mann den für beide Gatten und die ge-
meinsamen Nachkommen erforderlichen Unterhalt jenen Mitteln vorweg ent-
nimmt, ohne Räücksicht auf seine anderweitigen Verpflichtungen (1389 II): der
Reinertrag des eingebrachten Frauenguts steht also, obschon er in das Ver-
mögen des Mannes übergegangen ist, doch nicht ganz zu seiner freien Ver-
fügung.
b) Die Ehefrau braucht aus ihrem eingebrachten Gut, abgesehn von den
dem Mann verfallenen Früchten, irgendwelche Zuschüsse zur Deckung des
ehelichen Aufwandes nicht zu leisten, es sei denn, daß der Mann nicht im-
stande ist, die Familie zu unterhalten (1360 1l).
3. Endlich hat der Mann alle der Frau obliegenden Lasten, die nicht auf
dem Stammwert ihres Guts, sondern auf ihren laufenden Einkünften ruhn,
zu tragen, selbst dann, wenn im Einzelfall diese Lasten die Einkünfte der Frau
übersteigen oder wenn es gar an Einkünften der Frau gänzlich fehlt; aus-
genommen sind solche Lasten, die sich auf die vorbehaltenen Einkünfte der Frau
beziehn oder gegenüber dem Mann in Ansehung des eingebrachten Guts
unwirksam sind (s. 1384 ff.). 15
Welche Lasten vom Mann zu tragen sind, ist im Gesetz kasuistisch bestimmt. I. Die
Kosten der Verwaltung des eingebrachten Guts muß der Mann unbedingt tragen, soweit sie
durch die Gewinnung der Nutzungen entstehn, während er von den Ausgaben, die für die
Erhaltung der Gutssubstanz erforderlich sind, nur die gewöhnlichen zu übernehmen hat
(1384, 1041). II. Offentliche Lasten des eingebrachten Guts muß er tragen, soweit sie nicht
auf den „Stammwert"“ des Guts gelegt sind, also z. B. eine Grund-, nicht aber auch eine
Erbschaftssteuer (1385 Nr. 1). III. Privatrechtliche Lasten, die das eingebrachte Gut dinglich
verhaften, muß er nach dem Wortlaut des Gesetzes ausnahmlos tragen, also auch dann,
wenn sie den „Stammwert“ belasten (1385 Nr. 2); insbesondre muß er nicht bloß die Zinsen
der auf den eingebrachten Grundstücken ruhenden Grundschulden, sondern auch die während
der Dauer der Verwaltungsgemeinschaft fällig werdenden Grundschuldkapitalien zahlen. Doch
ist dies Ergebnis unannehmbar und die Ausnahme der auf den Stammwert des Guts gelegten
12) Schultzenstein Arch. f. BR. 29 S. 168; v. Blume ebenda 30 S. 1.