Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

582 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
Lasten als selbstverständlich zu unterstellen. is IV. Versicherungsbeiträge für das eingebrachte 
Gut fallen dem Mann unbedingt zur Last (1385 Nr. 3). V. Sehr verwickelt ist die Frage 
geregelt, ob der Mann bei Rechtsstreitigkeiten der Frau ihr die Last der Prozeßkosten abzu- 
nehmen hat. Die Frage wird namentlich beiaht: 1. bei Zivilprozessen, die die Frau mit 
Dritten führt, sofern das Urteil in diesen Prozessen in Ansehung des eingebrachten Guts 
auch gegenüber dem Mann wirksam ist (1387 Nr. 1, 1416 II Satz 1); 2. bei Ehescheidungs- 
prozessen zwischen Mann und Frau insofern, als der Mann die von der Frau zu erlegenden 
Kosten ihr vorzuschießen hat; # 3. bei Strafprozessen bezüglich der angemessenen Verteidi- 
gungskosten, vorbehaltlich des Ersatzanspruchs, wenn die Frau verurteilt wird (1387 Nr. 2). 
VI. Von sämtlichen anderweitigen Verbindlichkeiten der Frau muß der Mann wenigstens die 
Zinsen zahlen, vorausgesetzt, daß ihre Berichtigung von den Gläubigern aus dem einge- 
brachten Gut verlangt werden kann und daß sie im Verhältnis der Gatten untereinander 
nicht dem Vorbehaltsgut der Frau zur Last fallen; den Zinsen gleichgestellt sind andre 
wiederkehrende Leistungen, die bei ordentlicher Wirtschaft aus den Einkünften des Vermögens 
der Frau zu bestreiten sind, z. B. die Leistungen, die die Frau für den Unterhalt ihrer 
Verwandten aufzuwenden hat (1386). 
Soweit der Mann eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Frau übernehmen muß, kann 
er sich darauf berufen, daß die Frau zur Gewährung des Unterhalts nicht imstande sein 
würde, wenn sie unverheiratet wäre; denn alsdann ist ja die Frau selber haftfrei (1603). 
Der wohlhabende Ehemann einer unvermögenden erwerbsunfähigen Frau braucht also die ihm 
zugebrachten unehelichen Stiefkinder aus eignen Mitteln nicht zu unterhalten. 
4. Eine wesentliche Milderung erfahren die Verpflichtungen, die die Ver- 
waltungsgemeinschaft dem Mann auferlegt, dadurch, daß sie vor Beendigung 
der Verwaltungsgemeinschaft, also regelmäßig während der ganzen Dauer der 
Ehe, von der Frau bloß außergerichtlich geltend gemacht werden können (1394 
Satz 1). Nur für den Anspruch, daß die Reinerträge ihres Eingebrachten vor- 
weg zur Bestreitung des Familienunterhalts verwendet werden, gilt eine 
Ausnahme: diesen Anspruch kann die Frau zu jeder Zeit einklagen (1394 
Satz 2). 
Das gleiche gilt für den Anspruch der Frau auf den ihr selber zu gewährenden Unter- 
halt auch dann, wenn Reinerträge des Eingebrachten zur Deckung dieses Anspruchs nicht 
vorhanden sind. Doch liegt hierin keine Ausnahme von obiger Regel: denn dieser Anspruch 
ist nicht durch die Verwaltungsgemeinschaft begründet, sondern ruht auf der Ehe als solcher. 
XI. Die Rechtsstellung des Mannes gegenüber dem eingebrachten Gut 
der Frau ändert sich, wenn durch sein böswilliges oder ungeschicktes Verhalten 
das Gut dringlich bedroht wird oder wenn die der Frau aus der Verwaltungs- 
gemeinschaft zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Werts verbrauchbarer Sachen 
(oben S. 580, 1 b) erheblich gefährdet sind. 
1. Alsdann kann nämlich die Frau von dem Mann Sicherheitsleistung 
fordern (1391).1½ 
2. Sie kann ferner verlangen, daß der Mann die zum eingebrachten Gut 
gehörigen Inhaber= oder mit Blankoindossament versehenen Orderpapiere samt 
Erneuerungsscheinen bei der Reichsbank oder bei einer Hinterlegungsstelle mit 
13) Opet Anm. 3 zu § 1385; Planck-Unzner Anm. 2 zu § 1385. 
14) R., D. Jurgtg. 6 S. 141; Opet Anm. 8 zu § 1387. Abw. Wieruszowski 1 
S. 95, Ullmann S. 189. 
15) RG. 60 S. 183, 65 S. 171.
	        
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