582 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
Lasten als selbstverständlich zu unterstellen. is IV. Versicherungsbeiträge für das eingebrachte
Gut fallen dem Mann unbedingt zur Last (1385 Nr. 3). V. Sehr verwickelt ist die Frage
geregelt, ob der Mann bei Rechtsstreitigkeiten der Frau ihr die Last der Prozeßkosten abzu-
nehmen hat. Die Frage wird namentlich beiaht: 1. bei Zivilprozessen, die die Frau mit
Dritten führt, sofern das Urteil in diesen Prozessen in Ansehung des eingebrachten Guts
auch gegenüber dem Mann wirksam ist (1387 Nr. 1, 1416 II Satz 1); 2. bei Ehescheidungs-
prozessen zwischen Mann und Frau insofern, als der Mann die von der Frau zu erlegenden
Kosten ihr vorzuschießen hat; # 3. bei Strafprozessen bezüglich der angemessenen Verteidi-
gungskosten, vorbehaltlich des Ersatzanspruchs, wenn die Frau verurteilt wird (1387 Nr. 2).
VI. Von sämtlichen anderweitigen Verbindlichkeiten der Frau muß der Mann wenigstens die
Zinsen zahlen, vorausgesetzt, daß ihre Berichtigung von den Gläubigern aus dem einge-
brachten Gut verlangt werden kann und daß sie im Verhältnis der Gatten untereinander
nicht dem Vorbehaltsgut der Frau zur Last fallen; den Zinsen gleichgestellt sind andre
wiederkehrende Leistungen, die bei ordentlicher Wirtschaft aus den Einkünften des Vermögens
der Frau zu bestreiten sind, z. B. die Leistungen, die die Frau für den Unterhalt ihrer
Verwandten aufzuwenden hat (1386).
Soweit der Mann eine gesetzliche Unterhaltspflicht der Frau übernehmen muß, kann
er sich darauf berufen, daß die Frau zur Gewährung des Unterhalts nicht imstande sein
würde, wenn sie unverheiratet wäre; denn alsdann ist ja die Frau selber haftfrei (1603).
Der wohlhabende Ehemann einer unvermögenden erwerbsunfähigen Frau braucht also die ihm
zugebrachten unehelichen Stiefkinder aus eignen Mitteln nicht zu unterhalten.
4. Eine wesentliche Milderung erfahren die Verpflichtungen, die die Ver-
waltungsgemeinschaft dem Mann auferlegt, dadurch, daß sie vor Beendigung
der Verwaltungsgemeinschaft, also regelmäßig während der ganzen Dauer der
Ehe, von der Frau bloß außergerichtlich geltend gemacht werden können (1394
Satz 1). Nur für den Anspruch, daß die Reinerträge ihres Eingebrachten vor-
weg zur Bestreitung des Familienunterhalts verwendet werden, gilt eine
Ausnahme: diesen Anspruch kann die Frau zu jeder Zeit einklagen (1394
Satz 2).
Das gleiche gilt für den Anspruch der Frau auf den ihr selber zu gewährenden Unter-
halt auch dann, wenn Reinerträge des Eingebrachten zur Deckung dieses Anspruchs nicht
vorhanden sind. Doch liegt hierin keine Ausnahme von obiger Regel: denn dieser Anspruch
ist nicht durch die Verwaltungsgemeinschaft begründet, sondern ruht auf der Ehe als solcher.
XI. Die Rechtsstellung des Mannes gegenüber dem eingebrachten Gut
der Frau ändert sich, wenn durch sein böswilliges oder ungeschicktes Verhalten
das Gut dringlich bedroht wird oder wenn die der Frau aus der Verwaltungs-
gemeinschaft zustehenden Ansprüche auf Ersatz des Werts verbrauchbarer Sachen
(oben S. 580, 1 b) erheblich gefährdet sind.
1. Alsdann kann nämlich die Frau von dem Mann Sicherheitsleistung
fordern (1391).1½
2. Sie kann ferner verlangen, daß der Mann die zum eingebrachten Gut
gehörigen Inhaber= oder mit Blankoindossament versehenen Orderpapiere samt
Erneuerungsscheinen bei der Reichsbank oder bei einer Hinterlegungsstelle mit
13) Opet Anm. 3 zu § 1385; Planck-Unzner Anm. 2 zu § 1385.
14) R., D. Jurgtg. 6 S. 141; Opet Anm. 8 zu § 1387. Abw. Wieruszowski 1
S. 95, Ullmann S. 189.
15) RG. 60 S. 183, 65 S. 171.