Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 323. Verwaltungsgemeinsch. Klage der Frau gegen den Mann. Sicherheitsleistung. 583 
der Bestimmung hinterlegt, daß die Rückgabe an ihn nur mit Zustimmung der 
Frau erfolgen darf; der Mann kann die Hinterlegung vermeiden, wenn er die 
Papiere auf den Namen der Frau unschreiben oder, falls es sich um Reichs- 
anleihescheine, preußische Konsols u. dgl. handelt, sie durch Eintragung im 
Reichs= oder Staatsschuldbuch in Buchforderungen umwandeln läßt (1392, 
1393). 
3. Sie kann ferner alle Ansprüche, die ihr auf Grund der Verwaltungs- 
gemeinschaft gegen den Mann zustehn, sofort gerichtlich geltend machen, ohne 
die Beendigung der Verwaltungsgemeinschaft abwarten zu müssen (1394). 
4. Sie kann endlich Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft fordern 
(1418 Nr. 1). 
XII. Ist einer der Gatten beschränkt geschäftsfähig oder geschäftsunfähig, 
so hat ihn sein Gewalthaber in den Rechten und Pflichten zu vertreten, die 
sich aus der Verwaltungsgemeinschaft für ihn ergeben (1409 Satz 1). 
Dies gilt auch dann, wenn die Frau Vormünderin ihres Mannes ist (1409 Satz 2); 
sie hat also in diesem Fall ihr eignes Vermögen in Vertretung ihres Mannes zu verwalten 
und z. B. zu Verfügungen, die sie über ihre Grundstücke treffen will, sich selber namens des 
Mannes die Zustimmung zu geben. Ist dagegen umgekehrt der Mann Vormund der Frau, 
so kann er deren Rechte aus der Verwaltungsgemeinschaft sich selber gegenüber nicht ausüben: 
es muß also für derartige Fälle der Frau ein Pfleger bestellt werden (1909, 181). 
0) Das vorbehaltene Vermögen der Frau. 
§ 323. 
I. Das Vorbehaltsgut der Frau (oben S. 572) wird durch die Ehe 
wie folgt beeinflußt: 
1. Die Frau hat dem Mann aus den Einkünften des Vorbehaltsguts 
sowie aus dem Ertrage ihrer Arbeit und ihres Geschäfts einen angemessenen 
Beitrag zu gewähren, es sei denn, daß der Mann schon durch die Nutzungen 
ihres eingebrachten Guts einen angemessenen Beitrag erhält (s. 1371, 1427 I). 
Ist eine erhebliche Gefährdung des Unterhalts der Frau oder der gemeinsamen Nach- 
kommen zu besorgen oder ist der Mann entmündigt, so kann die Frau ihren Beitrag, statt 
ihn an den Mann abzuführen, zur eignen Verwendung zurückbehalten (s. 1428, 1371). 
2. Macht die Frau zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes aus dem 
Vorbehaltsgut eine Aufwendung oder überläßt sie dem Mann zu diesem Zweck 
etwas aus dem Vorbehaltsgut, so ist im Zweifel anzunehmen, daß sie nicht die 
Absicht hat, dafür Ersatz zu verlangen (1371, 1429). 
3. Überläßt die Frau das Vorbehaltsgut ganz oder teilweise der Ver- 
waltung des Mannes, so muß der Mann aus den Einkünften, die er während 
seiner Verwaltung bezieht, zunächst die Verwaltungskosten und solche Verpflich- 
tungen der Frau bestreiten, die wirtschaftlich als Last dieser Einkünfte anzu- 
1) Salamonsky, Vorbehaltsgut der Ehefrau (01).
	        
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