§ 325. Verwaltungsgemeinsch. Erwerbsgeschäft d. Frau. 8 326. Aufheb. d. Gemeinsch. 591
d) Die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft.
§ 326.
I. 1. Die Verwaltungsgemeinschaft der Eheleute endigt regelmäßig erst mit
der Auflösung ihrer Ehe. Ein früheres Ende erreicht sie in folgenden Fällen:
a) Wenn der Mann fülschlich für tot erklärt wird, mit dem Tage, der
als sein Todestag anzunehmen ist (1420).
b) Wenn der Mann in Konkurs verfällt, mit der Rechtskraft des Konkurs-
eröffnungsbeschlusses (1419).
c) Wenn die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft im Prozeßwege
durch Urteil ausgesprochen wird, mit der Rechtskraft dieses Urteils (1418 1)).
Klagberechtigt ist nur die Frau. Die Klage ist in allen Fällen gerechtfertigt,
in denen der Mann von Gesetzes wegen zur Sicherheitsleistung an die Frau
verpflichtet ist (1418 Nr. 1; s. oben S. 582 XI); denn in diesen Fällen genießt
er eben nicht mehr das Vertrauen, das seine Stellung in der Verwaltungs-
gemeinschaft fordert. Außerdem kann die Frau ihre Klage darauf stützen,
a) daß der Mann seine Verpflichtung, ihr und den gemeinschaftlichen
Nachkommen Unterhalt zu gewähren, verletzt hat und für die Zukunft eine er-
hebliche Gefährdung des Unterhalts zu besorgen ist (1418 Nr. 2),
5) daß der Mann entmündigt oder daß ihm wegen körperlicher oder
geistiger Gebrechen ein Vermögenspfleger oder wegen Verschollenheit auf längere
Zeit ein Abwesenheitspfleger bestellt ist (1418 Nr. 3—5).
4) Wenn die Eheleute durch Ehevertrag die Aufhebung vereinbaren, mit
dem von ihnen in dem Vertrage festgesetzten Zeitpunkt.
2. Andre Aufhebungsgründe als die zu 1 genannten gibt es nicht. Zu
beachten ist namentlich folgendes:
a) Die Verwaltungsgemeinschaft bleibt bestehn, auch wenn die Frau
fälschlich für tot erklärt wird oder in Konkurs verfällt.
Die Frage, welche Gestalt die Verwaltungsgemeinschaft annimmt, wenn über das
Frauengut Konkurs eröffnet wird, kann nur in einer Darstellung des Konkursrechts erörtert
werden: siehe Jäger, Komment. zu KonkOrdn. 2 Anm. V; RG. 73 S. 238.
b) Die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft kann von der Frau
nicht verlangt werden, wenn der Mann sie mißhandelt oder sich anderweit
gegen ihre Person vergeht: die Frau kann alsdann die persönliche Lebens-
gemeinschaft mit dem Mann abbrechen, muß ihm aber ihr Geld und ihre
Möbel lassen. Erst wenn die Ehe geschieden wird, tritt eine Anderung ein.
e) Auch der Vermögensverfall des Mannes gibt der Frau an und für
sich kein Recht auf Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft. Denn er ver-
pflichtet den Mann nicht schlechthin zur Sicherheitsleistung, weil er nicht not-
wendig eine Gefährdung des eingebrachten Guts mit sich bringt, und braucht
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II.