592 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
auch, namentlich wenn das eingebrachte Frauengut ausreichende Erträge bietet,
den Unterhalt der Familie nicht zu bedrohen.
d) Von dem Mann kann die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft
überhaupt nicht verlangt werden, auch wenn ihm seine Kränklichkeit, die ewige
Unzufriedenheit der Frau, die hohen von ihm aus eigner Tasche zu verzinsenden
vorehelichen Schulden der Frau usw. vollen Anlaß dazu geben.
II. 1. a) Endigt die Verwaltungsgemeinschaft bei Fortdauer der Ehe,
so hat der Mann der Frau über die Verwaltung des eingebrachten Guts
Rechenschaft abzulegen und das Gut, soweit es noch vorhanden, an die Frau
herauszugeben (1421). Inwieweit er der Frau für eine Verringerung oder
Verschlechterung des Guts aufkommt oder umgekehrt von der Frau Ersatz
für seine Aufwendungen verlangen kann, ist schon früher dargelegt (s. oben
S. 580 X, 1, VIII).
b) Die Herausgabe des eingebrachten Guts muß sofort nach Aufhebung
der Verwaltungsgemeinschaft geschehn.
In den Fällen, in denen die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft auf Klage der
Frau durch Urteil erfolgt, wird die Herausgabepflicht sogar auf die Zeit der Klagerhebung,
also vom Ende des Prozesses, der die Aufhebung herbeiführen soll, auf dessen Anfang zu-
rückbezogen; ja sie wird von diesem Zeitpunkt ab nach Umfang und Inhalt, z. B. was die
Zinspflicht des Mannes betrifft, wie eine rechtshängige Schuld behandelt (1422).1
c) Mit Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft erlischt selbstverständlich
auch die Nutznießung des Ehemanns an dem eingebrachten Frauengut. Für
die Auseinandersetzung, die hiernach wegen der Früchte des eingebrachten Guts
zwischen Mann und Frau stattfinden muß, gelten die Regeln, die im all-
gemeinen Platz greifen, wenn der Nutznießer eines fremden Vermögens dem
Eigentümer das Feld räumen muß (101; s. oben Bd. 1 S. 140 III). Dem-
gemäß verbleiben natürliche Früchte dem Mann nur, wenn sie vor dem Er-
löschen seines Nutzungsrechts getrennt worden sind; Zinsen der Zinsperiode,
während deren das Nutzungsrecht erlosch, gebühren dem Mann nach Verhältnis
der Dauer seines Nutzungsrechts innerhalb der Periode usw.
Gehört zu dem eingebrachten Gut ein landwirtschaftliches Grundstück, so gelten für die
Frage, ob der Mann beim Erlöschen seines Nutzungsrechts für die ungetrennten und des-
halb der Frau mit herauszugebenden Früchte nicht wenigstens Ersatz der Bestellungskosten
fordern darf und ob er nicht umgekehrt von den bereits getrennten und deshalb ihm ver-
bleibenden Früchten behufs Fortführung der Wirtschaft einen Teil zurücklassen muß, analoge
Regeln wie in dem Fall der Räumung eines Pachtguts seitens des Pächters (1421 Satz 2;
s. oben Bd. 1 S. 565, 2, 3).
In den Fällen, in denen die Aufhebung der Verwaltungsgemeinschaft auf Klage der
Frau durch Urteil erfolgt, gilt seine Nutznießung im Verhältnis zu der Frau schon mit Er-
hebung der Klage als erloschen (s. 1422).
Für die Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten wegen der Lasten des eingebrachten
Guts ist 103 maßgebend (s. oben Bd. 1 S. 143).
4) Verfügungen, die der Mann vor Aufhebung der Verwaltungsgemein-
1) R. 70 S. 61.