594 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
Beispiel. Über das Vermögen des Ehemanns ist Konkurs eröffnet; der Konkurs wird
nach zwei Monaten durch Zwangsvergleich beendigt, und beide Gatten kommen durch Erb-
schaften, die ihnen anfallen, in gute Vermögensverhältnisse. Hier leben die Gatten von dem
Augenblick, in dem die Konkurseröffnung rechtskräftig wird, für den ganzen Rest der Ehe
in getrennten Gütern.
2. Bie gesetzliche und die vertragsmäbige Gütertrennung.
l 327.
I. Bei der Gütertrennung wird das Frauenvermögen nicht in ein-
gebrachtes und vorbehaltenes Gut zerlegt, sondern tritt dem ehemännlichen Ver-
mögen als einheitliche Masse gegenüber. Und zwar hat es im wesentlichen
den gleichen Charakter wie bei der Verwaltungsgemeinschaft das Vorbehalts-
gut. Dadurch erhält die Gütertrennung ein sehr einfaches Gepräge. Denn
die Verwicklungen der Verwaltungsgemeinschaft beziehn sich ja durchweg auf
die Wechselwirkung zwischen dem eingebrachten Gut der Frau und dem Ver-
mögen des Mannes, fallen also mit einem Schlage fort, wenn ein eingebrachtes
Gut der Frau nicht bloß tatsächlich, sondern auch rechtlich nicht vorhanden ist.
II. So erklärt es sich, daß die Gütertrennung hauptsächlich durch nega-
tive Sätze zu charakterisieren ist: der Mann ist zum Besitz, zur Nutznießung,
zur tatsächlichen und rechtlichen Verwaltung des Frauenguts nicht berechtigt,
die Frau bei ihren Verfügungen über ihr Vermögen an die Zustimmung des
Mannes nicht gebunden; dafür ist der Mann aber auch nicht gehalten, irgend-
welche Lasten, die auf den laufenden Einkünften der Frau ruhn, aus eignen
Mitteln zu bestreiten; Schulden, die um der Ehe willen beiden Gatten gemein-
sam, oder Schulden der Frau, die um der Ehe willen beschränkt wirksam sind,
gibt es nicht usw.
III. Aus allen diesen Negativen folgt, daß die Gatten bei der Güter-
trennung sich in Ansehung ihres beiderseitigen Vermögens selbständig gegen-
überstehn. Dennoch gelten sie auch in Ansehung ihres Vermögens nicht als
Fremde, sondern als Gatten. Das zeigt sich in folgenden Regeln, die freilich
fast durchweg nur dann Platz greifen, wenn der Ehevertrag nicht ein anderes
bestimmt. 1
1. Für die Abgrenzung des Vermögens beider Gatten gelten die gleichen
Vermutungen wie bei der Verwaltungsgemeinschaft (1362).
2. Für den ehelichen Aufwand hat nicht jeder Gatte getrennt für sich
nach Maßgabe seines persönlichen Interesses zu sorgen; vielmehr ist der Auf-
wand von den Gatten gemeinsam zu tragen derart, daß die Hauptlast den
Mann trifft, die Frau aber einen angemessenen Beitrag nach Maßgabe ihrer
eignen Einkünfte zu leisten hat (s. 1427, 1428).
1) Landsberg S. 909-7.