5 327. Gütertrennung. 595
Beispiel. Der Rentner A. erklärt seiner jungen Frau bei Beginn der Hochzeitsreise,
daß sie die Reisekosten zur Hälfte tragen müsse, da sie sich ja Gütertrennung ausbedungen
habe; Frau A. widerspricht sofort: kostenpflichtig sei allein der Mann; die Reise wird trotz
dieser Uneinigkeit zu Ende geführt. Hier sind Mann und Frau im Unrecht: davon, daß
Frau A. gerade die Hälfte der Kosten zu tragen habe, kann ebensowenig die Rede sein wie
davon, daß sie gar keinen Anteil zu tragen habe; vielmehr hat sie einen „angemessenen“
Beitrag zu leisten, also im Einzelfall vielleicht ½8 der Kosten zu übernehmen.
3. Die Frau hat auf das Vermögen des Mannes einen beschränkten
Einfluß dank ihrer Schlüsselgewalt (s. oben S. 566 II, 2).
4. Wenn die Frau aus ihrem eignen Vermögen Aufwendungen zur Be-
streitung des ehelichen Aufwandes macht oder etwas aus ihrem Vermögen zu
diesem Zweck dem Mann überläßt oder wenn sie die Verwaltung ihres Ver-
mögens freiwillig ganz oder teilweise dem Mann überträgt, gelten die gleichen
Regeln wie im analogen Fall bei der Verwaltungsgemeinschaft für das Vor-
behaltsgut der Frau (1429, 1430; s. oben 583 I1, 2, 3).
IV. Dritten gegenüber ist die Gütertrennung nur dann vollwirksam, wenn
sie im Güterrechtsregister eingetragen ist (1431, s. oben S. 567 III).
3. Die vertragsmäßbßige allgemeine Gütergemeinschaft.
a) Das Vermögen der Ehegatten.
#a) Übersicht.
l328.
I. 1. Die allgemeine Gütergemeinschaft beruht darauf, daß das
ehemännliche und das ehefräuliche Vermögen nicht, wie bei Verwaltungsgemein-
schaft und Gütertrennung, voneinander geschieden, sondern um der Ehe willen
zu einer beiden Gatten gemeinschaftlich gehörigen Masse, dem Gesamtgut,
vereinigt wird. Doch braucht diese Vereinigung nicht das ganze Vermögen von
Mann und Frau zu treffen; vielmehr kann neben dem Gesamtgut auch ein
getrenntes Gut für jeden Gatten gebildet werden. Das steht nicht im Wider-
spruch dazu, daß die Gütergemeinschaft zwischen den Gatten eine „allgemeine“
sein soll. Denn die Ausscheidung eines getrennten Guts für Mann oder Frau
erfolgt nur ausnahmsweise: alles Vermögen der Gatten, was nicht durch Rechts-
geschäft oder Rechtsregel ausdrücklich dem getrennten Vermögen überwiesen
wird, ist damit stillschweigend und selbstverständlich dem Gesamtgut zugeteilt.
Und zwar macht es keinen Unterschied, ob das Vermögen bereits zur Zeit der
Eheschließung vorhanden ist oder erst während der Ehe erworben wird (1438 I,
1439, 1440 II). Demgemäß fallen sogar die Erbschaften, die Mann oder
Frau während der Ehe machen, in das Gesamtgut, wenn nicht von dem Erb-
lasser oder den Gatten das Gegenteil besonders bestimmt ist.