§§ 328, 329. Allgemeine Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut. 597
folgt der Übergang des Rechts auf beide Eheleute auch dann, wenn die Um-
schreibung unterbleibt; die Umschreibung als solche führt also keine Rechts-
änderung, sondern nur eine „Berichtigung“ des Grundbuchs herbei (1438
II, I).
5) Das Gesamtgut der Ehegatten.
§ 329.
Das Gesamtgut faßt im wesentlichen das ganze Vermögen des Mannes
und das ganze Vermögen der Frau in sich zusammen. Und zwar verschmilzt
es beide Vermögen zu einer Einheit. Demnach wird während der Dauer der
allgemeinen Gütergemeinschaft niemals danach gefragt, welche Stücke des Gesamt-
guts von dem Mann, welche von der Frau herrühren: sobald irgendein Gegen-
stand — Grundstück oder Fahrnis — in das Gesamtgut eintritt, ist seine Ver-
gangenheit gleichsam ausgelöscht. Ebensowenig wird der Anteil, der dem Mann
an dem Gesamtgut im ganzen und an den einzelnen dazu gehörigen Stücken
zukommt, rechtlich von dem entsprechenden Anteil der Frau unterschieden, so
daß etwa dem Mann an seiner „Hälfte“ größere Rechte zugestanden würden
als an der Hälfte der Frau; vielmehr gehört das Gut den Eheleuten zur ge-
samten Hand (1442). Daraus ergibt sich von selbst, daß der Mann einerseits
dem Gesamtgut gegenüber gebundener ist als bei der Verwaltungsgemeinschaft
gegenüber seinem eignen Vermögen und daß er andrerseits dem Gesamtgut
gegenüber freier gestellt ist als bei der Verwaltungsgemeinschaft gegenüber dem
eingebrachten Frauengut.
Je nachdem der größere Teil des Gesamtguts von ihm oder der Frau beigesteuert ist,
wird bald die Empfindung seiner größeren Gebundenheit, bald die Empfindung seiner
größeren Freiheit in ihm überwiegen. Im großen und ganzen hat er mehr Anlaß, sich
seiner Freiheit zu freuen, als ob seiner Gebundenheit zu klagen. Die Freude mag ihm
auch gegönnt werden; denn durch die Tatsache, daß die Gatten die allgemeine Gütergemein-
schaft vertragsmäßig einführen, ist ja festgestellt, daß der Mann des größten Vertrauens
der Ehefrau und ihrer Berater genießt.
I. Der unmittelbare Besitz des Gesamtguts steht allein dem Mann zu;
die Frau muß sich mit dem mittelbaren Besitz begnügen (1443 1).
II. Die Nutznießung des Gesamtguts gebührt den Gatten gemeinsam; ins-
besondre sind sie beide zum Gebrauch und Verbrauch der Gesamtgutsgegenstände
gleichmäßig befugt und erwerben auch die Früchte des Gesamtguts gemeinschaft-
lich für das Gesamtgut (1438 1 Satz 2).
III. Die tatsächliche Verwaltung des Gesamtguts gebührt gleichfalls
beiden Gatten. Doch hat hier der Mann ein entschiedenes Übergewicht.
1. Der Mann hat nämlich freie Hand und ist nicht einmal an die Regeln
ordentlicher Wirtschaft gebunden; nur eine absichtliche Schädigung der Frau
ist ihm verwehrt (1443 Satz 1, 1456).