§ 329. Allgemeine Gütergemeinschaft. Das Gesamtgut. 599
a) wenn sie ohne Grund verweigert wird und die Vornahme der Ver-
fügung zur ordnungsmäßigen Verwaltung des Gesamtguts erforderlich ist;
b) in „Eilfällen“", wenn die Frau abwesend oder krank ist.
4. Ebenso kann die Frau, wenn eine Verfügung über das Gesamtgut zur
ordnungsmäßigen Besorgung ihrer persönlichen Angelegenheiten erforderlich ist,
die vom Mann grundlos verweigerte Zustimmung vom Vormundschaftsgericht
ersetzen lassen (1451).
5. a) Eine Verfügung über das Gesamtgut, die der Mann ohne die erforderliche Ein-
willigung der Frau trifft, wird ebenso behandelt wie bei der Verwaltungsgemeinschaft eine
Verfügung über das eingebrachte Frauengut, die die Frau ohne die erforderliche Einwilligung
des Mannes trifft. Es kommen also wenigstens zum Teil die Regeln, die für Rechts-
geschäfte Minderjähriger gelten, analog zur Anwendung (1448; s. oben S. 577a), soweit
ihnen nicht die Vorschriften über den öffentlichen Grundbuchglauben und über den gut-
gläubigen Erwerb von Fahrnissachen entgegenstehn. ?
b) Im umgekehrten Fall gilt das Umgekehrte: eine Verfügung über das Gesamtgut,
die die Frau ohne die erforderliche Einwilligung des Mannes trifft, wird ebenso behandelt
wie bei der Verwaltungsgemeinschaft eine Verfügung über das eingebrachte Frauengut, die
der Mann ohne die erforderliche Einwilligung der Frau trifft. Es kommen also nicht die
Regeln, die für Rechtsgeschäfte Minderjähriger, sondern die Regeln, die für Verfügungen
Unbefugter gelien, zur Anwendung.
V. 1. a) Obligatorische Rechtsgeschäfte des Mannes sind grundsätzlich voll-
gültig, auch wenn sie ohne Zustimmung der Frau abgeschlossen sind, d. h. sie
verhaften nicht bloß den Mann persönlich, sondern sind auch gegenüber dem
Gesamtgut unbeschränkt wirksam. Eine persönliche Haftung der Frau begründen
sie dagegen nicht (1443 II).3
b) Der Grundsatz zu a erleidet aber eine bedeutsame Ausnahme, die der
Gütergemeinschaft eigentümlich ist und weder bei der Verwaltungsgemeinschaft
noch bei der Gütertrennung eine Analogie findet. Gewisse obligatorische Rechts-
geschäfte des Mannes sind nämlich bloß mit Zustimmung der Frau statthaft;
werden sie ohne diese Zustimmung abgeschlossen, so sind sie gegenüber dem Ge-
samtgut nur in Höhe der Bereicherung dieses Guts wirksam und auch für den
Mann persönlich nur mit der gleichen Beschränkung rechtsverbindlich; die Zu-
stimmung der Frau kann in gleicher Art wie bei Verfügungen des Mannes
vom Vormundschaftsgericht ersetzt werden (1448, 1455, 1447). Die von der
Zustimmung der Frau abhängigen obligatorischen Rechtsgeschäfte sind (1444 bis
1446):
a das Versprechen einer Verfügung über das Gesamtgut als Ganzes;
6) das Versprechen einer Schenkung, selbst wenn die Schenkung sich auf
das Vorbehaltsgut des Mannes bezieht;
0) das Versprechen einer Verfügung über ein Gesamtgutsgrundstück.“
Hat der Mann eines der vorstehenden Rechtsgeschäfte ohne Zustimmung der Frau ab-
geschlossen, so gelten die Regeln zu IV, 5 entsprechend": das Rechtsgeschäft wird also ähn-
lich behandelt, als wäre es von einem Minderjährigen abgeschlossen (1448).
2a) Crome 4 S. 364. 3) RG. 54 S. 285.
4) A. Schmidt, Anm. 2 b zu § 1448.