600 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
Der Grund für diese höchst auffällige Behandlung der obligatorischen Rechtsgeschäfte
des Mannes ist, daß alle seine Verbindlichkeiten als Gesamtgutsschulden gelten: von dieser
Regel hätte man eine Ausnahme gemacht, wenn man jene Rechtsgeschäfte als unwirksam
gegenüber dem Gesamtgut, aber als verpflichtend für den Mann behandelt hätte.
2. Obligatorische Rechtsgeschäfte der Frau werden analog behandelt wie
bei der Verwaltungsgemeinschaft.
a) Sie sind also vollwirksam, wenn sie mit Zustimmung des Mannes
abgeschlossen sind (1460 I). Die Zustimmung des Mannes kann vom Vormund-
schaftsgericht in gleicher Art wie bei Verfügungen der Frau ersetzt werden (1459 I,
1460 I, 1451). Im Bereich ihrer Schlüsselgewalt und in „Eilfällen“ ist die Zu-
stimmung des Mannes entbehrlich und die Frau sogar zum Geschäftsabschluß
im Namen des Mannes befugt (1357, 1450).
b) Hat das Rechtsgeschäft die erforderliche Zustimmung des Mannes nicht
erhalten, so ist es zwar gültig, aber mit einem schweren Mangel behaftet: es
wirkt gegenüber dem Gesamtgut während der ganzen Dauer der Gütergemein-
schaft nur, soweit das Gesamtgut bereichert ist (1460 1, 1455).
VI. Einseitige Rechtsgeschäfte Dritter, die das Gesamtgut betreffen, müssen
gegenüber dem Mann vorgenommen werden (1443 Satz 1; s. aber auch 1448 I,
1397 I, 1452, 1405).
VII. 1. Zur Führung von Rechtsstreitigkeiten für das Gesamtgut ist
der Mann für sich allein unbedingt und ausnahmslos zuständig, sowohl als
Kläger wie als Beklagter (1443 1 Satz 2). Dies gilt auch dann, wenn
der Rechtsstreit einen Gegenstand betrifft, der seiner rechtsgeschäftlichen Ver-
fügung entzogen ist, also etwa das Eigentum an einem zum Gesamtgut ge-
hörigen Grundstück.“ Doch muß der Mann den Prozeß im eignen Namen
führen.
2. Dagegen ist die Frau zur Führung der Rechtsstreitigkeiten regelmäßig
nur mit Zustimmung des Mannes zuständig" (1443 1 Satz 2).
Eine Ausnahme gilt
a) in „Eilfällen“, wenn der Mann abwesend oder krank ist (1450),
b) wenn der Rechtsstreit bereits anhängig war, als die Gütergemeinschaft eintrat (1454),
Tc) wenn die Frau ein zum Gesamtgut gehöriges Recht, über das der Mann ohne ihre
erforderliche Zustimmung verfügt hat, gegen Dritte geltend machen will (1449).
Im Fall a kann die Frau auch im Namen des Mannes, in den andern Fällen kann
sie nur im eignen Namen prozessieren.
VIII. Hat der Mann aus den Miitteln seines Vorbehaltsguts Auf-
wendungen in das Gesamtgut gemacht, so kann er Ersatz aus dem Gesamtgut
fordern, jedoch erst nach Beendigung der Gütergemeinschaft (1466 II, 1467 U.).
IX. Die Rechte beider Gatten am Gesamtgut sind unübertragbar; dem-
gemäß dürfen alle Verfügungen, die ein Gatte für sich allein oder beide Gatten
zusammen über das Gesamtgut treffen, niemals auf den Anteil des einen von
ihnen beschränkt werden (1442 Satz 1).
5) Hellwig, Anspruch S. 335; Endemann 2 § 185 11.
6) RG. 56 S. 77, 60 S. 146.