Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§§ 329, 330. Allgemeine Gütergemeinschaft. Gesamt-, Sonder-, Vorbehaltsgut. 601 
X. Der überwiegenden Stellung, die der Mann in der Gütergemeinschaft 
einnimmt, stehn besonders schwere Verpflichtungen des Mannes gegenüber der 
Frau nicht zur Seite. 
1. Zunächst ist ganz im allgemeinen der Mann für die Verwaltung des 
Gesamtguts der Frau nicht verantwortlich; demgemäß braucht er der Frau 
über seine Verwaltung keine Auskunft zu geben ; ebensowenig ist er ihr für 
eine Verminderung des Gesamtguts haftbar, selbst wenn er sie grobfahrlässig, 
ja vorsätzlich verursacht hat (1456 Satz 1). Eine Ausnahme gilt nur: I. wenn 
die Verminderung durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt ist, das er ohne die 
erforderliche Zustimmung der Frau vorgenommen hat, II. wenn er die Ver- 
minderung in der Absicht herbeigeführt hat, die Frau zu benachteiligen, 
III. wenn er Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut verwendet hat; und auch in 
diesen drei Fällen geschieht der Ersatz nicht an die Frau, sondern zum Ge- 
samtgut und braucht erst bei Aufhebung der Gütergemeinschaft geleistet zu 
werden (1456 Satz 2, 1466 I1, 1467). 
2. Den ehelichen Aufwand hat nicht der Mann, sondern das Gesamtgut 
zu tragen (1458). Das gleiche gilt von den Lasten, die auf den in das Ge- 
samtgut aufgegangenen beiderseitigen Einkünften ruhn. 
3. Eine Sicherheitsleistung liegt dem Mann niemals ob. 
XI. Steht ein Gatte unter Vormundschaft, so gelten die nämlichen Regeln wie im 
gleichen Fall bei der Verwaltungsgemeinschaft (1457). 
7) Das getrennte Vermögen der Ehegatten. 
§ 330. 
I. Für das Sondergut der Gatten gelten die später darzustellenden 
Regeln der Errungenschaftsgemeinschaft analog; danach hat der Mann sowohl 
das eigne wie das ehefräuliche Sondergut zu verwalten (1439 Satz 2). Doch 
fallen Nutzungen des Sonderguts ins Gesamtgut (1439 Satz 2, 1438 1 Satz 2). 
II. Für das Vorbehaltsgut der Gatten gelten die Regeln der Ver- 
waltungsgemeinschaft analog; danach verwaltet jeder Gatte sein Vorbehaltsgut 
selbständig und behält auch dessen Nutzungen (1441). 
b) Die Schulden der Ehegatten. 
§ 331. 
I. 1. Die Haupteinteilung der Schulden ist folgende: wir unterscheiden 
gemeinsame Gesamtgutsschulden beider Gatten, einseitige Gesamtgutsschulden 
des Mannes, Sonderschulden der Frau. 
7) RG. 72 S. 12.
	        
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