§§ 329, 330. Allgemeine Gütergemeinschaft. Gesamt-, Sonder-, Vorbehaltsgut. 601
X. Der überwiegenden Stellung, die der Mann in der Gütergemeinschaft
einnimmt, stehn besonders schwere Verpflichtungen des Mannes gegenüber der
Frau nicht zur Seite.
1. Zunächst ist ganz im allgemeinen der Mann für die Verwaltung des
Gesamtguts der Frau nicht verantwortlich; demgemäß braucht er der Frau
über seine Verwaltung keine Auskunft zu geben ; ebensowenig ist er ihr für
eine Verminderung des Gesamtguts haftbar, selbst wenn er sie grobfahrlässig,
ja vorsätzlich verursacht hat (1456 Satz 1). Eine Ausnahme gilt nur: I. wenn
die Verminderung durch ein Rechtsgeschäft herbeigeführt ist, das er ohne die
erforderliche Zustimmung der Frau vorgenommen hat, II. wenn er die Ver-
minderung in der Absicht herbeigeführt hat, die Frau zu benachteiligen,
III. wenn er Gesamtgut in sein Vorbehaltsgut verwendet hat; und auch in
diesen drei Fällen geschieht der Ersatz nicht an die Frau, sondern zum Ge-
samtgut und braucht erst bei Aufhebung der Gütergemeinschaft geleistet zu
werden (1456 Satz 2, 1466 I1, 1467).
2. Den ehelichen Aufwand hat nicht der Mann, sondern das Gesamtgut
zu tragen (1458). Das gleiche gilt von den Lasten, die auf den in das Ge-
samtgut aufgegangenen beiderseitigen Einkünften ruhn.
3. Eine Sicherheitsleistung liegt dem Mann niemals ob.
XI. Steht ein Gatte unter Vormundschaft, so gelten die nämlichen Regeln wie im
gleichen Fall bei der Verwaltungsgemeinschaft (1457).
7) Das getrennte Vermögen der Ehegatten.
§ 330.
I. Für das Sondergut der Gatten gelten die später darzustellenden
Regeln der Errungenschaftsgemeinschaft analog; danach hat der Mann sowohl
das eigne wie das ehefräuliche Sondergut zu verwalten (1439 Satz 2). Doch
fallen Nutzungen des Sonderguts ins Gesamtgut (1439 Satz 2, 1438 1 Satz 2).
II. Für das Vorbehaltsgut der Gatten gelten die Regeln der Ver-
waltungsgemeinschaft analog; danach verwaltet jeder Gatte sein Vorbehaltsgut
selbständig und behält auch dessen Nutzungen (1441).
b) Die Schulden der Ehegatten.
§ 331.
I. 1. Die Haupteinteilung der Schulden ist folgende: wir unterscheiden
gemeinsame Gesamtgutsschulden beider Gatten, einseitige Gesamtgutsschulden
des Mannes, Sonderschulden der Frau.
7) RG. 72 S. 12.