Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

604 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
werden andre Gesamtgutsschulden auch im Verhältnis der Gatten zueinander 
als Last des Gesamtguts behandelt. 
2. Die Abgrenzung beider Schuldengruppen folgt analogen Regeln wie 
bei der Verwaltungsgemeinschaft die Abgrenzung der Schulden, die im Ver- 
hältnis der Ehegatten zueinander dem Vorbehaltsgut oder dem eingebrachten 
Gut der Frau zur Last fallen: insbesondre werden die Schulden aus einem 
während der Ehe begangenen Delikt im Verhältnis der Ehegatten zueinander 
nur dem Gatten, der das Delikt begangen, zur Last gelegt (1463, 1464). 
Eine Besonderheit gilt für Ausstattungen: so fällt eine Ausstattung, die der Mann 
einer Tochter erster Ehe, sowie eine übermäßige Ausstattung, die er einer Tochter aus der 
jetzigen Ehe gewährt, dem getrennten Vermögen des Mannes zur Last (1465). 
c) Betrieb eines Erwerbsgeschäfts durch die Frau. 
§ 332. 
Betreibt die Frau ein Erwerbsgeschäft selbständig und hat der Mann in 
diesen Betrieb eingewilligt oder ihn wissentlich geduldet, so gelten analoge 
Regeln wie im gleichen Fall bei der Verwaltungsgemeinschaft; nur die Vor- 
schrift, daß der in dem Betriebe gemachte Erwerb von Gesetzes wegen zum 
Vorbehaltsgut der Frau gehört, ist nicht übernommen: der Erwerb fällt viel- 
mehr in das Vorbehaltsgut bloß dann, wenn dies durch Ehevertrag bestimmt 
ist; liegt eine solche Bestimmung nicht vor, so gehört er zum Gesamtgut (1452, 
1405, 1438 1 Satz 2). 
Bei analoger Anwendung der für die Verwaltungsgemeinschaft geltenden Regeln auf 
die Gütergemeinschaft ergeben sich folgende Sätze. 
I. Die Frau kann nicht bloß über ihr eignes Sonder= und Vorbehaltsgut, sondern 
auch über das Gesamtgut unabhängig von der Zustimmung des Mannes alle Verfügungen 
treffen, die ihr Geschäftsbetrieb seiner Art nach mit sich bringt. Nur solche Verfügungen. 
über das Gesamtgut, die der Mann selber bloß mit Zustimmung der Frau treffen kann, 
dürften auszunehmen sein, z. B. die Veräußerung und Verpfändung von Grundstücken (1445); 
freilich erwähnt das Gesetz diese Ausnahme nicht ausdrücklich indes hätte es doch schlechter- 
dings keinen Sinn, der gewerbtreibenden Ehefrau eine größere Verfügungsmacht zu geben 
als dem (gewerbtreibenden) Ehemann. Über das getrennte Vermögen des Mannes kann 
die Frau in keinem Fall verfügen. 
II. Für alle Schulden der Frau, die der Geschäftsbetrieb mit sich bringt, mögen sie 
auch ohne Zustimmung des Mannes aufgenommen sein, haftet die Frau unbeschränkt (1459 1, 
1460 1). Aber auch der Mann ist unbeschränkt dafür verhaftet (1459 I1 Satz 1): die 
Gläubiger können sich also nicht bloß an das Vorbehaltsgut der Frau und an das Gesamt- 
gut, sondern auch an das Vorbehaltsgut des Mannes halten. So selbst dann, wenn das 
Betriebskapital und der Ertrag des Geschäfts zum Vorbehaltsgut der Frau gehört (1462): 
doch fallen die Geschäftsschulden alsdann wenigstens im Verhältnis der Gatten zueinander 
allein der Frau zur Last (1463 Nr. 2), und auch den Gläubigern gegenüber erlischt die 
  
1) Abw. Gildemeister, Ztsch. f. Handelsrecht 54 S. 133. 
2) Opet Anm. 3 zu § 1452; abw. Staudinger-Engelmann Anm. 1, Planck-Unzner 
Anm. 1 zu 1452.
	        
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