606 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
Die Gütergemeinschaft hat also einen ungleich festeren Bestand als die Ver-
waltungsgemeinschaft.
Beispiele. I. Der Konkurs des Mannes hebt die Gütergemeinschaft nicht von Rechts
wegen auf, sondern gibt der Frau höchstens das Recht, auf Aufhebung zu klagen. II. Die
gröbste Mißwirtschaft des Mannes gibt der Frau kein Recht, die Aufhebung der Güter-
gemeinschaft zu verlangen, solange der Mann imstande bleibt, der Frau und den Kindern
den erforderlichen Unterhalt zu gewähren, und nicht geradezu schikanös oder verschwenderisch,
sondern nur grenzenlos töricht handelt. III. Auch daß der Mann wegen Geisteskrankheit
entmündigt oder daß ihm ein Abwesenheitspfleger bestellt wird, gibt der Frau kein Recht,
auf Aufhebung der Gütergemeinschaft zu klagen.
II. 1. Endigt die Gütergemeinschaft bei Fortdauer der ehelichen Gemein-
schaft, so findet wegen des Gesamtguts eine Auseinandersetzung zwischen den
Gatten statt.
a) Bis zum Abschluß der Auseinandersetzung bleibt das Gesamtgut in
der gesamten Hand der Eheleute (1471 II, 1442). Die Verwaltung wird
aber nicht mehr allein vom Mann, sondern von beiden Gatten zusammen ge-
führt; insbesondre können Verfügungen über das Gesamtgut fortab nur von
Mann und Frau gemeinsam getroffen werden (s. 1472). Was die Gatten
bis zum Ende der Auseinandersetzung neu erwerben, fällt nur dann ins Ge-
samtgut, wenn der Erwerb auf Grund eines zu dem Gesamtgut gehörigen
Rechts oder als Ersatz für eine Schmälerung des Gesamtguts oder durch ein
auf das Gesamtgut bezügliches Rechtsgeschäft geschieht (s. 1473).
Beispiel. Zwei Gatten heben am 1. April durch Ehevertrag ihre Gütergemeinschaft
auf; die Auseinandersetzung zieht sich bis zum Oktober hin; am 1. September entfällt auf
ein von der Ehefrau geerbtes Lotterielos ein Gewinn. Hier gehört, wenn die Frau das
Los im März geerbt hat, Los und Gewinn zum Gesamtgut; hat sie es im Mai geerbt, so
gehört Los und Gewinn zu ihrem getrennten Gut.
b) Für die Auseinandersetzung selber gelten, wenn die Gatten nichts
andres vereinbaren, folgende Regeln.
a) Zuvörderst kann jeder Gatte verlangen, daß aus dem Gesamtgut die
Gesamtgutsschulden berichtigt werden, es sei denn, daß sie im Verhältnis der
Gatten zueinander ihm allein zur Last fallen; ist eine Gesamtgutsschuld streitig
oder noch nicht fällig, so ist der zu ihrer Berichtigung erforderliche Betrag
zurückzubehalten (1475 I, 11).
6) Sodann kann jeder Gatte fordern, daß ihm gegen Ersatz des Werts
die ausschließlich zu seinem persönlichen Gebrauch bestimmten Sachen sowie
diejenigen Gegenstände, die er selber in die Gütergemeinschaft eingebracht oder
während der Gütergemeinschaft durch Erbfolge, Vermächtnis oder Schenkung
oder als Ausstaltung erworben hat, ausgeliefert werden (1477 II); der Wert
der Gegenstände ist durch Schätzung festzustellen.
Beispiel. Der Ehemann überläßt die Damenuhr, die er von seiner Mutter geerbt hat,
seiner Frau zum alleinigen Gebrauch; dann wird die Gütergemeinschaft durch Vertrag auf-
1) RE. 73 S. 42.