Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 333. Auflösung der allgemeinen Gütergemeinschaft. Auseinandersetzung. 607 
gehoben. Hier kann sowohl die Frau wie der Mann die Uhr gegen Wertersatz beanspruchen. 
Machen beide ihr Recht geltend, so geht keiner vor; die Rechte beider heben sich vielmehr auf.“ 
?) Schließlich ist das Gesamtgut, wie es sich nach Berichtigung der Ge- 
samtgutsschulden und nach Austausch der einzelnen von Mann oder Frau be- 
anspruchten Gegenstände gegen ihren Schätzungswert darstellt, unter die Gatten 
zu teilen; maßgebend sind dabei die gleichen Regeln wie bei der Teilung 
eines Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter; die Teilung ist also 
möglichst Naturalteilung; ist Naturalteilung nicht tunlich, so ist das Gesamt- 
gut in Geld umzusetzen und der Erlös zu teilen (1477 I, 731 Satz 2, 752). 
Jeder Gatte erhält die Hälfte der Teilungsmasse (1476 D, ohne Rücksicht 
darauf, wieviel von seiner Seite zu dem Gesamtgut beigesteuert ist. Doch 
muß er sich auf seine Hälfte anrechnen lassen, was er zu dem Gesamtgut 
schuldet, also namentlich das, was zur Berichtigung einer Gesamtgutsschuld, 
die im Verhältnis der Gatten zueinander ihm allein zur Last fiel, aus dem 
Gesamtgut aufgewendet ist (1476 II Satz 1, 1467). 
Damit ist aber nicht gesagt, daß die Beträge, die ein Gatte zum Gesamtgut schuldet, 
nur durch Anrechnung auf seinen Gesamtgutsanteil beizutreiben sind. Vielmehr kann auch 
die bare Einzahlung zum Gesamtgut verlangt werden (1467 1I). Soweit weder die Bar- 
zahlung an das Gesamtgut noch die Anrechnung auf den Gesamtgutsanteil des Schuldners 
erfolgt ist — z. B. weil der geschuldete Betrag den Gesamtgutsanteil übersteigt —, bleibt der 
Schuldner dem andern Gatten verpflichtet (1476 II Satz 2). 
Hat ein Gatte umgekehrt eine Zahlung aus dem Gesamtgut zu fordern, so ist der 
Betrag selbstverständlich seiner Hälfte zuzuzählen, d. h. er ist von dem Gesamtgut vor dessen 
Halbteilung vorweg abzuziehn. 
6) Soweit das Gesamtgut — zwecks Berichtigung der Gesamtgutsschulden 
oder, weil Naturalteilung nicht möglich, zum Zweck der Verteilung — in 
Geld umzusetzen ist, muß dies, wie bei der Liquidation eines Gesellschafts- 
vermögens, durch Zwangsversteigerung der Grundstücke, durch Pfandverkauf 
der Fahrnis, durch Einziehung der Forderungen geschehn (1477 I, 753, 754), 
es sei denn, daß die Gatten ein andres vereinbaren. Doch ist zu beachten, 
daß, wenn die Gatten von ihrem Recht, die Auslieferung gewisser Gegenstände 
gegen Wertersatz zu fordern, ausgiebigen Gebrauch machen, das Gesamtgut ohne- 
hin großenteils aus Geld bestehn wird. 
# ) Erfolgt die Auflösung der Gütergemeinschaft auf Klage eines Gatten durch Urteil, 
so kann, wie bei der Verwaltungsgemeinschaft, der Kläger verlangen, daß die Auseinander- 
setzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung mit der Erhebung jener 
Klage rechtshängig geworden wäre (1479). Die Folge ist, daß eine Erbschaft, die der Kläger 
nach der Klagerhebung macht, nicht zum Gesamtgut gehört, sondern ihm allein verbleibt. 
c) Eine wesentliche AÄnderung erfährt durch die Aufhebung der Güter- 
gemeinschaft die Haftung der Gatten für die Gesamtgutsschulden. 
a)Sie wird den Gläubigern gegenüber zugunsten des Mannes ge- 
mildert: sobald die Gütergemeinschaft aufhört, hört auch seine persönliche 
Haftung für die Gesamtgutsschulden der Frau auf, sofern die Schulden im Ver- 
2) Staudinger-Engelmann Anm. 2g zu § 1477. 
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 39
	        
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