§ 333. Auflösung der allgemeinen Gütergemeinschaft. Auseinandersetzung. 607
gehoben. Hier kann sowohl die Frau wie der Mann die Uhr gegen Wertersatz beanspruchen.
Machen beide ihr Recht geltend, so geht keiner vor; die Rechte beider heben sich vielmehr auf.“
?) Schließlich ist das Gesamtgut, wie es sich nach Berichtigung der Ge-
samtgutsschulden und nach Austausch der einzelnen von Mann oder Frau be-
anspruchten Gegenstände gegen ihren Schätzungswert darstellt, unter die Gatten
zu teilen; maßgebend sind dabei die gleichen Regeln wie bei der Teilung
eines Gesellschaftsvermögens unter die Gesellschafter; die Teilung ist also
möglichst Naturalteilung; ist Naturalteilung nicht tunlich, so ist das Gesamt-
gut in Geld umzusetzen und der Erlös zu teilen (1477 I, 731 Satz 2, 752).
Jeder Gatte erhält die Hälfte der Teilungsmasse (1476 D, ohne Rücksicht
darauf, wieviel von seiner Seite zu dem Gesamtgut beigesteuert ist. Doch
muß er sich auf seine Hälfte anrechnen lassen, was er zu dem Gesamtgut
schuldet, also namentlich das, was zur Berichtigung einer Gesamtgutsschuld,
die im Verhältnis der Gatten zueinander ihm allein zur Last fiel, aus dem
Gesamtgut aufgewendet ist (1476 II Satz 1, 1467).
Damit ist aber nicht gesagt, daß die Beträge, die ein Gatte zum Gesamtgut schuldet,
nur durch Anrechnung auf seinen Gesamtgutsanteil beizutreiben sind. Vielmehr kann auch
die bare Einzahlung zum Gesamtgut verlangt werden (1467 1I). Soweit weder die Bar-
zahlung an das Gesamtgut noch die Anrechnung auf den Gesamtgutsanteil des Schuldners
erfolgt ist — z. B. weil der geschuldete Betrag den Gesamtgutsanteil übersteigt —, bleibt der
Schuldner dem andern Gatten verpflichtet (1476 II Satz 2).
Hat ein Gatte umgekehrt eine Zahlung aus dem Gesamtgut zu fordern, so ist der
Betrag selbstverständlich seiner Hälfte zuzuzählen, d. h. er ist von dem Gesamtgut vor dessen
Halbteilung vorweg abzuziehn.
6) Soweit das Gesamtgut — zwecks Berichtigung der Gesamtgutsschulden
oder, weil Naturalteilung nicht möglich, zum Zweck der Verteilung — in
Geld umzusetzen ist, muß dies, wie bei der Liquidation eines Gesellschafts-
vermögens, durch Zwangsversteigerung der Grundstücke, durch Pfandverkauf
der Fahrnis, durch Einziehung der Forderungen geschehn (1477 I, 753, 754),
es sei denn, daß die Gatten ein andres vereinbaren. Doch ist zu beachten,
daß, wenn die Gatten von ihrem Recht, die Auslieferung gewisser Gegenstände
gegen Wertersatz zu fordern, ausgiebigen Gebrauch machen, das Gesamtgut ohne-
hin großenteils aus Geld bestehn wird.
# ) Erfolgt die Auflösung der Gütergemeinschaft auf Klage eines Gatten durch Urteil,
so kann, wie bei der Verwaltungsgemeinschaft, der Kläger verlangen, daß die Auseinander-
setzung so erfolgt, wie wenn der Anspruch auf Auseinandersetzung mit der Erhebung jener
Klage rechtshängig geworden wäre (1479). Die Folge ist, daß eine Erbschaft, die der Kläger
nach der Klagerhebung macht, nicht zum Gesamtgut gehört, sondern ihm allein verbleibt.
c) Eine wesentliche AÄnderung erfährt durch die Aufhebung der Güter-
gemeinschaft die Haftung der Gatten für die Gesamtgutsschulden.
a)Sie wird den Gläubigern gegenüber zugunsten des Mannes ge-
mildert: sobald die Gütergemeinschaft aufhört, hört auch seine persönliche
Haftung für die Gesamtgutsschulden der Frau auf, sofern die Schulden im Ver-
2) Staudinger-Engelmann Anm. 2g zu § 1477.
Cosack, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 39