5 333. Auflösung der allgemeinen Gütergemeinschaft bei Ehescheidung. 609
b) Endigt die Gütergemeinschaft durch den Tod eines Gatten, so erfolgt
die Auseinandersetzung zwischen dem überlebenden Gatten und den Erben des
verstorbenen; dabei kann der überlebende Gatte in gleicher Art Miterbe oder
Alleinerbe des Verstorbenen sein wie bei der Verwaltungsgemeinschaft. Im
übrigen finden die Regeln zu 1 ebenfalls Anwendung (1482, 1484 III, 1510).
III. Das etwaige Sondergut eines Gatten ist bei Auflösung der Gütergemeinschaft
nach den für die Errungenschaftsgemeinschaft geltenden Regeln zu behandeln; das Vor-
behaltsgut der Gatten wird dagegen durch die Auflösung der Gütergemeinschaft gar nicht
berührt (1439 Satz 2, 1441).
IV. Dritten gegenüber ist die Auflösung der Gütergemeinschaft nur dann vollwirksam,
wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist (1470 10.
4 Bie vertragsmäßige Errungenschaftsgemeinschaft.
8 334.
J. Die Errungenschaftsgemeinschaft beruht auf einer Vermittlung
zwischen Verwaltungsgemeinschaft und allgemeiner Gütergemeinschaft: was die
Ehegatten während der Ehe „erringen“, bildet ein gemeinschaftliches Vermögen
beider Gatten; alles übrige Vermögen wird dagegen als ehemännliches und
ehefräuliches Vermögen getrennt, letzteres aber mit Ausnahme des „Vorbehalts-
guts“ unter die Verwaltung des Mannes gestellt.
1. Wir haben demgemäß nebeneinander ein gemeinschaftliches Vermögen,
das um der Ehe willen beiden Gatten zusammen gehört, sodann ein getrenntes
Vermögen des Mannes, ein getrenntes der ehemännlichen Verwaltung unter-
stelltes ehefräuliches Vermögen, endlich ein ehefräuliches Vorbehaltsgut zu
unterscheiden; ein ehemännliches Vorbehaltsgut, wie es bei der allgemeinen
Gütergemeinschaft zulässig, gibt es bei der Errungenschaftsgemeinschaft sowenig
wie bei der Verwaltungsgemeinschaft (1526 II).
a) Das beiden Gatten gemeinsame Vermögen heißt, wie bei der allge-
meinen Gütergemeinschaft, Gesamtgut. Es unffaßt ausschließlich das Ver-
mögen, das die Gatten während der Errungenschaftsgemeinschaft erworben
haben (1519 1), und auch dieses nur, soweit es nicht gemäß den folgenden
Regeln dem getrennten Vermögen der Gatten zugewiesen ist.
Was in das Gesamtgut materiell gehört, wird ihm, wie bei der allgemeinen Güter-
gemeinschaft, von Gesetzes wegen einverleibt, ohne daß es erst einer rechtsgeschäftlichen Über-
tragung von dem einen Gatten auf den andern bedarf; insbesondre fällt ein von dem Ehe-
mann für Rechnung beider Gatten gekauftes Haus in das Gesamtgut und gehört also beiden
Gatten, auch wenn es versehentlich nur dem Mann aufgelassen und im Grundbuch auf den
alleinigen Namen des Mannes umgeschrieben ist (1519, 1438 II, III).
b) Das getrennte ehemännliche und das getrennte der Verwaltung des
Mannes unterstellte ehefräuliche Vermögen wird vom Gesetz eingebrachtes
Gut genannt; wir ziehn den kürzeren, bisher allgemein gebräuchlichen Aus-
1) Schefold, Errungenschaftsgemeinschaft (99); Faber, Arch. f. ziv. Pr. 99 S. 161.
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