Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 334. Errungenschaftsgemeinschaft. 611 
handelt, die gleichen Vermutungen wie bei der Verwaltungsgemeinschaft (1527, 
1362). Eine Inventarisierungspflicht gilt nur für das beiderseitige Sonder- 
gut (s. 1528). 
II. Für das aktive Vermögen der Gatten, insbesondre für den Besitz sowie 
die tatsächliche und rechtliche Verwaltung dieses Vermögens, gelten bezüglich des 
Gesamtguts die Regeln der allgemeinen Gütergemeinschaft, bezüglich des sonstigen 
Vermögens die Regeln der Verwaltungsgemeinschaft (1519 II, 1525 II, 1526 II)), 
jedoch mit drei wichtigen Abweichungen. 
1. Die Nutzungen des beiderseitigen Sonderguts fallen, wie schon erwähnt, 
nicht allein dem Mann, sondern beiden Gatten zusammen zu (1525 T. 
2. Der eheliche Aufwand ist nicht allein vom Mann, sondern mit den 
Mitteln des Gesamtguts von beiden Gatten zusammen zu tragen (1529 0. 
3. Die auf den laufenden Einkünften des Mannes und der Frau ruhen- 
den Lasten sind gleichfalls als gemeinschaftliche Last beider Gatten zu behandeln, 
soweit sie sich nicht auf das ehefräuliche Vorbehaltsgut beziehn (1529 II). 
Beispiele. I. Der Mann kann alle Sachen, die zu seinem Sondergut, alle beweglichen 
Sachen, die zum Gesamtgut, alle verbrauchbaren Sachen, die zum Sondergut der Frau, 
gar keine Sachen, die zum Vorbehaltsgut der Frau gehören, entgeltlich veräußern. II. Der 
Mann soll das bare Geld, das die Frau bei der Eheschließung einbringt oder später erbt, 
mündelsicher anlegen; dagegen kann er mit dem Gelde, das die Frau als Opernsängerin 
verdient und gespart hat, nach Gutdünken spekulieren. 
III. 1. Wie bei der allgemeinen Gütergemeinschaft sind gemein same 
Gesamtgutsschulden, die das ganze Vermögen der Gatten, ferner ein- 
seitige Gesamtgutsschulden des Mannes, die nur das Gesamtgut und 
das ehemännliche Sondergut, endlich Sonder schulden der Frau, die nur 
das ehefräuliche Vorbehaltsgut und möglicherweise auch das ehefräuliche Sonder- 
gut verhaften, zu unterscheiden?; einseitige Gesamtgutsschulden der Frau gibt 
es nicht, da der Mann für alle Gesamtgutsschulden der Frau als Gesamt- 
schuldner persönlich mit verhaftet ist; ebensowenig gibt es Sonderschulden des 
Mannes, da alle gültigen Schulden des Mannes gegen das Gesamtgut wirksam 
sind (1530 1, II, Satz 1). Die Gruppe der Gesamtgutsschulden der Frau und 
damit zugleich die Gruppe der gemeinsamen Gesamtgutsschulden ist aber erheb- 
lich enger begrenzt als bei der allgemeinen Gütergemeinschaft. Es fallen nämlich 
in diese Gruppe nur: 
a) Schulden der Frau, die auch im Verhältnis der Gatten zueinander 
als Lasten des Gesamtguts gelten (1531), 
b) Schulden, die der Frau auf Grund einer gesetzlichen Unterhaltspflicht 
obliegen (1534), 
I%) Schulden aus einem nach dem Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft 
von der Frau vorgenommenen Rechtsgeschäft sowie Prozeßkostenschulden der 
Frau aus einem nach Eintritt der Errungenschaftsgemeinschaft geführten Prozeß, 
2) Hörle, Arch. f. ziv. Pr. 96 S. 275.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.