Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 334. Errungenschaftsgemeinschaft. 613 
den Tod eines Gatten in jedem Fall, kann also nicht, wie die allgemeine 
Gütergemeinschaft, zwischen dem überlebenden Gatten und den Kindern fort- 
gesetzt werden; ebenso hört sie von Rechts wegen auf, sobald der Ehemann in 
Konkurs fällt. 
Besonderheiten: I. Die Gemeinschaft wird nicht bloß dadurch aufgehoben, daß der 
Mann, sondern auch dadurch, daß die Frau für tot erklärt wird (1544). II. Das 
Recht der Frau, auf Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft zu klagen, darf auch auf 
die Gründe gestützt werden, wegen deren eine Frau auf Aufhebung der allgemeinen Güter- 
gemeinschaft klagen kann. Beispielsweise ist die Klage nicht bloß zulässig, wenn die Wirt- 
schaft des Mannes das Sondergut der Frau, sondern auch dann, wenn sie nur das Ge- 
samtgut gefährdet; ersterenfalls genügt es, wenn die ehemännliche Wirtschaft gröblich un- 
geschickt (1418 Nr. 1, 1391), letzterenfalls ist erforderlich, daß sie schikanös oder verschwenderisch 
war (1468 Nr. 2, 4). III. Auch der Mann kann auf Aufhebung der Gemeinschaft klagen; 
der Klagegrund ist der gleiche wie bei allgemeiner Gütergemeinschaft (1542 1). 
2. Die Auseinandersetzung der Gatten wegen des Gesamtguts richtet sich 
nach den für die allgemeine Gütergemeinschaft, die Auseinandersetzung wegen 
des übrigen Vermögens nach den für die Verwaltungsgemeinschaft maßgeben- 
den Regeln (1546 II, III, 1530 II Satz 2): die Frau empfängt also ihr 
Sondergut zurück, bekommt die Hälfte des Gesamtguts und behält ihr Vor- 
behaltsgut; der Mann behält sein eignes Sondergut und die andre Hälfte 
des Gesamtguts. 
Doch gelten zwei Abweichungen: 
a) Ist eine verbrauchbare Sache, die zum Sondergut eines Gatten gehörte, bei Auf- 
hebung der Errungenschaftsgemeinschaft nicht mehr vorhanden, so wird zugunsten jenes 
Gatten vermutet, daß die Sache in das Gesamtgut verwendet worden und dieses um ihren 
Wert bereichert sei (1540); das gilt namentlich für bares Geld des Mannes wie der Frau, 
nicht aber, da sie regelmäßig nicht verbrauchbar sind, für zinstragende Inhaberpapiere. Die 
Folge ist, daß der Wert aller nicht mehr vorhandenen verbrauchbaren Sondergutssachen regel- 
mäßig aus dem Gesamtgut an das Sondergut zu erstatten ist (1539). — Wenn der Mann 
zur Sicherheitsleistung verpflichtet ist, konn die Frau sich auf die Vermutung schon vor 
Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft berufen (s. 1525 II, 1394). 
b) Im Fall der Ehescheidung kann der unschuldige Gatte nicht verlangen, daß aus 
dem Gesamtgut jedem Gatten der Wert dessen erstattet wird, was er zu dem Gesamtgut 
beigesteuert hat (s. 1546 II, 1478). 
3. Die Anderung, die die Haftung der Ehegatten für die Gesamtgutsschulden durch 
Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft erleidet, ist die gleiche wie bei der allgemeinen 
Gütergemeinschaft (1530 II Satz 2, 1546 II, 1480, 1481). 
4. Auf Wiederherstellung der Gemeinschaft kann die Frau in den gleichen Fällen 
klagen, wie bei der Verwaltungsgemeinschaft. Außerdem hat sie ein Klagrecht, wenn die 
Gemeinschaft durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Mannes aufgehoben 
ist; sie kann dies Recht geltend machen, noch ehe der Konkurs beendigt ist; wichtig ist das 
Recht namentlich, wenn der Mann durch einen Akkord die Haftung für seine bisherigen 
Schulden abgeschüttelt hat und ihm neue Einnahmen zu Gebote stehn (s. 1547). 
5. Dritten gegenüber wird die Aufhebung der Errungenschaftsgemeinschaft erst dann 
vollwirksam, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist (1545 II).
	        
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