614 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
5. Bie vertragsmäßige Fahrnisgemeinschaft.
g 335.
I. Auch die Fahrnisgemeinschaft vermittelt, wie die Errungenschafts-
gemeinschaft — mit der sie deshalb unter dem Namen „partikuläre Gütergemein-
schaft" zusammengesaßt wird — zwischen der allgemeinen Gütergemeinschaft
und der Verwaltungsgemeinschaft. Nur steht sie der allgemeinen Gütergemein-
schaft weit näher als die Errungenschaftsgemeinschaft und fällt, wenn die Ehe-
leute tatsächlich nur bewegliches Vermögen haben, fast ganz mit ihr zusammen.
1. Das Gesamtgut umfaßt das ganze Vermögen der Gatten, soweit
es nicht dem Sonder= oder Vorbehaltsgut zufällt (1549, 1550 I, 1440).
2. 3. Das ehemännliche und das ehefräuliche Sondergut umffaßt
folgende Gegenstände, soweit sie nicht dem Vorbehaltsgut der Frau zuge-
wiesen sind:
a) das unbewegliche Vermögen eines Gatten, das ihm bei dem Eintritt
der Fahrnisgemeinschaft gehörte oder das er nachträglich durch Erbfolget,
durch Vermächtnis, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt; als un-
beweglich gilt: erstens das Eigentum an Grundstücken sowie die Forderung auf
Übertragung dieses Eigentums, zweitens jedes beschränkte Recht an Grund-
stücken mit Ausnahme der Pfandrechte sowie die Forderung auf Begründung,
Übertragung oder Aufhebung eines solchen Rechts (1551);
b) alle unveräußerlichen Gegenstände (1552);
I) alle Gegenstände, die durch Ehevertrag der Gatten oder durch Zu-
wendung eines Dritten für Sondergut erklärt sind (1553);
d) alles, was durch ein zum Sondergut gehöriges Recht oder als Er-
satz für eine Schmälerung des Sonderguts oder durch ein auf das Sondergut
bezügliches Rechtsgeschäft erworben wird; ausgenommen sind aber die Nutzungen
des Sonderguts sowie der Ertrag eines mit den Mitteln des Sonderguts be-
triebenen Erwerbsgeschäfts: die Nutzungen und der geschäftliche Erwerb fallen
ins Gesamtgut (1554 Satz 1, 1524, 1550 II, 1525 D.
Hiernach ist der Name „Fahrnisgemeinschaft“ für das hier besprochene System nicht
ganz genau: das Gesamtgut kann Grundstücke enthalten, z. B. solche, die ein Gatte während
der Ehe kauft; umgekehrt kann das Sondergut Fahrnis enthalten, z. B. Wertpapiere, die
der Frau für ihr Sondergut vermacht sind.
4. Das ehefräuliche Vorbehaltsgut wird ebenso bestimmt wie bei
der allgemeinen Gütergemeinschaft; ein ehemännliches Vorbehaltsgut darf
ebensowenig gebildet werden wie bei der Errungenschaftsgemeinschaft (1549,
1555, 1440 1).
II. Die Fahrnisgemeinschaft unterliegt den nämlichen Regeln wie die all-
1) R. 75 S. 298.