Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

616 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
1. Bei der Gütertrennung, wenn die Frau ihr Vermögen selbst verwaltet, beträgt der 
Anteil des Mannes Null, der der Frau 860000 Mk. 
2. Bei der Gütertrennung, wenn die Frau die Verwaltung ihres Vermögens dem 
Mann überlassen hat, bei der Errungenschafts= und bei der Verwaltungsgemeinschaft beträgt 
der Anteil des Mannes 60000, der der Frau 800000 Mk. 
3. Bei der allgemeinen Gütergemeinschaft beträgt der Anteil des Mannes und der der 
Frau je 430 000 Mk. 
4. Bei der Fahrnisgemeinschaft beträgt der Anteil des Mannes 4800000, der der Frau 
380000 Mk. 
III. Vergleicht man die Tabellen 1 und II, so erhellt insbesondre für die Verwaltungs- 
gemeinschaft, daß die Frau in den beiden unter sich so verschiedenen Fällen zu 1, II gleich- 
mäßig einen Anteil von 800000 Mk. empfängt. Man drückt diese Regel durch den Satz 
aus: „Frauengut wächst nicht und schwindet nicht.“ Dagegen heißt es bei der 
Gütergemeinschaft: „die Gatten sitzen zu gemeinsamem Gedeih und Verderb.“ 
Anhang. Rüchblick auf das bisherige Recht. 
337. 
I. 1. Im Mittelalter hat sich das weltliche Eherecht dem von der Kirche 
aufgestellten geistlichen Eherecht kritiklos gefügt: nach einigem Schwanken kam 
im späteren Mittelalter der Satz zu allgemeiner Anerkennung, daß das kirch- 
liche Eherecht ohne weiteres auch weltliches Eherecht sei. 
2. a) Das preußische Landrecht hat vermittelnd am religiösen Charakter der 
Ehe festgehalten, trotzdem aber die Ehe der Herrschaft des Kirchenrechts ent- 
zogen. Denn es hat einerseits vorgeschrieben, daß eine Ehe zwischen Christen 
nur unter Mitwirkung eines Geistlichen eingegangen werden könne; andrerseits 
hat es die Bestimmung der Bedingungen, unter denen der Geistliche seine 
Mitwirkung beim Abschluß der Ehe gewähren oder ablehnen mußte, nicht der 
Kirche überlassen, sondern hat diese Bedingungen selber festgesetzt; ebenso hat 
es die Ehescheidung unabhängig von den Normen der Kirche geregelt. 
b) Radikaler ist das französische Recht gewesen. Denn es hat das Er- 
fordernis einer Mitwirkung der Kirche bei der Eingehung der Ehe fallen ge- 
lassen und die Eheschließung vor einen weltlichen Beamten verwiesen. Damit 
ist also die Ehe völlig verweltlicht. 
c) In neuester Zeit ist die französische Rechtsanschauung auch von der 
Reichsgesetzgebung angenommen, zuerst mit großen Lücken in dem Reichsgesetz 
vom 6. Februar 1875, nunmehr lückenlos vom bürgerlichen Gesetzbuch. 
II. Die Form und die materiellen Voraussetzungen der Eheschließung, 
der Ehescheidung und der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sind im 
bisherigen Recht vielfach anders geregelt gewesen als im Recht des bürger- 
1) Friedberg, Kirchenrecht, 5. Aufl. § 136.
	        
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