§ 337. Bisheriges eheliches Güterrecht. 619
das Recht freier Verfügung, also nicht bloß über verbrauchbare Sachen, sondern
auch über Möbel, Inhaberpapiere u. dgl. Seiner Verfügung ganz entzogen
waren die Grundstücke der Frau und die auf den Namen der Frau geschriebenen
Kapitalien. 15
) Obligatorische Rechtsgeschäfte, die die Frau außerhalb ihrer Schlüssel-
gewalt ohne Zustimmung des Mannes vornahm, waren in Ansehung des ein-
gebrachten Guts nichtig, und zwar nicht bloß während der Dauer der Ehe.#
e) Für die Schulden der Frau war der Mann persönlich verhaftet, wenn
er sie genehmigt hatte. 7
5) Für die Schulden des Mannes hafteten die Früchte des eingebrachten
Frauenguts, noch ehe sie vom Mann erworben waren.
M An den Grundstücken des Mannes hatte die Frau zur Sicherung
ihres eingebrachten Guts einen gesetzlichen Hypothekentitel. 7
5) Der Konkurs des Mannes hob die Verwaltungsgemeinschaft nicht auf;
der Nießbrauch am Frauengut gehörte vielmehr zur Konkursmasse.“
b) Gütertrennung des gemeinen Dotalrechts. Hier war die Frau zu
einem Beitrage für den ehelichen Aufwand nicht verpflichtet. Bestellte die
Frau dem Mann freiwillig ein Heiratsgut, so erlangte der Mann Eigentum
daran. Die Vermutung sprach dafür, daß alles im Besitz der Gatten befind-
liche Gut dem Mann gehörte (praesumtio Muciana); auch der Mann selbst
konnte sich zu seinen eignen Gunsten auf diese Vermutung berufen. ½
I%) Allgemeine Gütergemeinschaft des preußischen Landrechts (Ost= und
Westpreußen, Posen, teilweise Pommern, Bayreuth).
a Verfügungen des Mannes waren nicht bloß bei Grundstücken, sondern
auch bei Kapitalien, die auf den Namen der Frau oder ihres Erblassers oder
Geschenkgebers geschrieben waren, an die Zustimmung der Frau gebunden.20
6) Im übrigen bedurften die Verfügungen des Mannes der Zustimmung
der Frau nicht, nicht einmal Schenkungen; nur wenn die Schenkungen das
Gesamtgut derart erschöpften, daß der Frau nicht soviel verblieb, als sie selber
eingebracht hatte, stand der Frau ein Widerrufsrecht zu.“1
d) Allgemeine Gütergemeinschaft des für die Provinz Westfalen und den
Nordosten der Rheinprovinz geltenden preußischen Gesetzes vom 16. April 1860.
a) Der Mann konnte auch über die zum Gesamtgut gehörigen Grund-
stücke eigenmächtig verfügen, jedoch nur entgeltlich; Fahrnissachen konnte er
sogar eigenmächtig verschenken.?
13) Pr. LR. II, 1 §§ 247, 561, 232, 233.
14) Pr. LR. II, 1 868 320, 334. 15) Pr. LR. II, 2 § 329.
16) Pr. LR. II, 1 § 257.
17) Pr. LR. II, 1 § 254; pr. EG. v. 8. 5. 55 Art. 12; pr. Ges. v. 6. 3. 79 § 4.
18) Siehe aber Pr. LR. II, 1 § 261.
19) Dernb. 3 88 12 ff.
20) Pr. LR. II, 1 § 379.
21) Pr. LR. II, 1 38 381, 382. — 8 3.