Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

44 Buch III. Abschnitt 1. Das Sachenrecht im allgemeinen. 
verzinsliche Hypothek im Grundbuch eintragen lassen, obschon B. ihm erklärt hatte, nur eine 
mit 4½ % verzinsliche annehmen zu wollen; am 2. März erfährt B. die Eintragung der 
Hypothek; am 5. März kommt zu seiner Kenntnis, daß das Hypothekengrundstück in Wahrheit 
gar nicht dem A. gehörte; nunmehr beeilt er sich, dem A. die Annahme der Hypothek zu 
erklären. Hier ist die Hypothek nicht zustande gekommen. 
e)Die Fiktion versagt ferner insoweit, als im Grundbuch ein „Wider- 
spruch"“ (oben S. 36) eingetragen ist, ohne Rücksicht darauf, ob die Gegen- 
partei diesen Widerspruch gekannt hat oder nicht (892 1, 893): indem das 
Grundbuch einen Widerspruch gegen eine seiner Angaben vermerkt, gibt es 
eben zu, daß die Angabe zweifelhaft sei, und verzichtet selber auf den Nimbus 
der Unfehlbarkeit. Gerade hierin besteht der wichtigste Schutz, den der Wider- 
spruch dem durch eine Unrichtigkeit des Grundbuchs bedrohten materiellen 
Recht gewährt. 
Beispiele. I. Das Grundbuch benennt als Eigentümer des Hauses X den A., weil 
dieser sich als Testamentserbe des bisherigen eingetragenen Eigentümers B. legitimiert hat; am 
1. Mai läßt A. das Haus dem C. auf; am 4. Mai ist demzufolge das Haus im Grundbuch 
auf C.S Namen umgeschrieben; nun hat aber D. auf Grund einer einstweiligen Verfügung des 
Prozeßgerichts am 20. April die Eintragung eines Widerspruchs dahin beantragt, daß das 
Testament, auf das A. sich berusen hat, von B. zurückgenommen und kraft gesetzlicher Erb- 
folge er, der D., Erbe B.s geworden sei, und das Grundbuchamt hat diesem Antrage noch am 
nämlichen Tage stattgegeben. Hier hat, wenn sich später herausstellt, daß die Angaben D. 8 
der Wahrheit entsprechen, C. das Eigentum des Haufes nicht erlangt, und zwar auch dann, 
wenn er von der Eintragung des Widerspruchs nichts gewußt oder wenn er auf Grund sorg- 
fältiger Erkundigungen den Widerspruch des D. für unbegründet gehalten hat. II. 1. Der- 
selbe Fall wie zu I; nur hat D. die Eintragung des Widerspruchs erst am 2. Mai, also 
nach Vornahme der Auflassung zwischen A. und C., beantragt. Hier darf das Grundbuchamt 
nicht etwa den Antrag auf Eintragung des Widerspruchs vor dem in der Auflassung ent- 
haltenen Antrage, das Haus von A. auf C. umzuschreiben, bevorzugen, sondern es hat allge- 
meiner Regel gemäß (s. unten § 182 VI, 2) beide Anträge nach der Reihenfolge ihres Ein- 
ganges zu berücksichtigen. Demgemäß hat es zunächst den C. als Eigentümer des Hauses 
einzutragen; sodann hat es aber die Eintragung des Widerspruchs abzulehnen, weil jetzt, 
nachdem C. einmal als Eigentümer gebucht ist, eine gegen A. erlassene einstweilige Verfügung 
nicht mehr einen ausreichenden Grund zur Eintragung eines Widerspruchs darstellt, vielmehr 
D., wenn er auf der Eintragung des Widerspruchs besteht, eine neue gegen C. gerichtete 
einstweilige Versügung erwirken müßte. Der Eigentumserwerb des C. wird also durch den 
von D. beantragten Widerspruch nicht behindert 2. Anders, wenn das Grundbuchamt falsch 
verfährt und den Widerspruch, obschon nach der Auflassung beantragt, doch vor dem Eigen- 
tumsübergange von A. auf C. einträgt. Denn alsdann steht der Widerspruch eben tatsäch- 
lich im Grundbuch, ehe sich der Eigentumsübergang auf C. vollzogen hat, und schließt des- 
halb nach dem unzweidentigen Wortlaut des Gesetzes den Eigentumserwerb des C. aus. 
Anders wäre natürlich zu entscheiden, wenn die Eintragung des Widerspruchs wegen des 
vom Grundbuchamt begangenen Fehlers nichtig wäre. Dem ist aber nicht so. Denn die 
Regel, daß das Grundbuchamt die bei ihm eingehenden Anträge nach der Reihenfolge ihres 
Einganges zu berücksichtigen habe, steht nicht im B#B., sondern in der RrOrdn., ist also 
bloße Ordnungsvorschrift (s. unten 8 182 IX). III. Derselbe Fall wie zu I; nur stellt sich 
nachträglich heraus, daß B. kurz vor seinem Tode ein neues Testament errichtet hat, in dem 
als Erbe E. eingesetzt ist; der Widerspruch war also nur insoweit begründet, als er das 
Eigentum des A. bestritt, nicht aber auch insoweit, als er das Eigentum des D. behauptete. 
Hier wird die Anwendung der Fiktion durch den Widerspruch nicht ausgeschlossen. Denn 
ein Widerspruch gegen die Eintragung eines falschen Eigentümers ist wirksam nur, wenn er 
auf Antrag des wahren Eigentümers oder eines andern rechtmäßigen Interessenten, nicht
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.