620 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht.
6) Wenn der Mann entmündigt wurde, ruhte sein Verwaltungs= und
Verfügungsrecht und wurde statt seiner von der Frau ausgeübt.
e) Die Errungenschaftsgemeinschaft des Mainzer und Pfälzer Rechts (Wetzlar,
Bensheim, Aschaffenburg, Lindenfels usw.). Hier hatte sich die altfränkische
Eigentümlichkeit bewahrt, daß von der Errungenschaft an den Mann der
Schwertteil (38), an die Frau der Kunkelteil (1/) fiel.
) Fahrnisgemeinschaft des französischen Rechts. Sie gab dem Mann
das Recht, über Gesamtgutsgrundstücke ohne Zustimmung der Frau entgeltlich
zu verfügen, während sie der Frau die Annahme und die Ablehnung von Erb-
schaften und Vermächtnissen nur mit Genehmigung des Mannes erlaubte. Als
Ausgleich ward der Frau ein gesetzliches Pfandrecht an dem gesamten ehe-
männlichen Vermögen zugestanden. 5
5. Die Zulässigkeit von Eheverträgen war schon im bisherigen Recht all-
gemein anerkannt. Doch waren in Preußen Eheverträge ungültig, die die
gesetzliche allgemeine Gütergemeinschaft nach Eingehung der Ehe aufhoben.“"
Das französische Recht ließ Eheverträge überhaupt nur vor Eingehung der
Ehe zu.7
6. Nach bisherigem gemeinem, französischem und sächsischem Recht waren
Schenkungen unter Ehegatten ungültig.23
7. Ein Güterrechtsregister bestand bisher nur vereinzelt.
8. Wenn bei der Ehescheidung ein Gatte für schuldig erklärt wurde, mußte
er nach bisherigem gemeinem und preußischem Recht bei der Vermögensaus-
einandersetzung an den unschuldigen Gatten eine Ehescheidungsstrafe entrichten.
Nach preußischem Recht betrug sie in groben Fällen ¼, sonst ½ seines Ver-
mögens, jedoch mit der Maßgabe, daß der unschuldige Gatte, wenn er auf
der Entrichtung der Strafe bestand, damit den Anspruch auf Unterhalt gegen
den andern Gatten einbüßte. 0
Zusatz zu Abschnitt II.
I. Die Kollisionsnormen des Eherechts sind besonders verwickelt, weil für sie
neben den autonomen Regeln des deutschen Rechts auch internationale Verträge in sehr erheb-
lichem Umfange maßgebend sind; die Hauptrolle unter ihnen spielen die beiden haager Ab-
kommen von 1902 über die Eheschließung (EheschI V.) und über die Ehescheidung (Ehesch V.);
anwendbar sind die Kollisionsnormen dieser Verträge, wenn auch nur einer der Verlobten
oder Gatten Angehöriger einer der dem Vertrage beigetretenen Staaten ist und die Ehe-
schließung oder Ehescheidung in dem europäischen Gebiet einer dieser Staaten erfolgen soll;
welche Staaten ihren Beitritt zu den haager Verträgen erklärt haben, ist bereits früher er-
wähnt (s. oben Bd. 1 S. 44 b). Außerdem ist zu beachten, daß neben den speziellen Kolli-
23) Ges. v. 1860 § 4.
24) Roth 2 S. 15427, 155 39, 164 2°.
25) C. c. 1421, 1422, 217, 776, 934, 2121.
26) Pr. L. II, 1 §§ 412, 413.
27) C. c. 1394, 1395.
28) Dernburg 3 § 24; c. c. 1096; sächs. G. 1647.
29) Mot. 4 S. 554.
30) Windscheid § 510; pr. LR. II, 1 88 785, 786, 798, 809, 810.