Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

626 Buch VII. Abschnitt 2. Das Eherecht. 
ga) Unverändert wird das Recht des BGB. auf solche Ehen angewandt, für die bisher 
Verwaltungsgemeinschaft galt, also namentlich in Schlesien, Brandenburg und Sachsen; nur 
von dem Recht der lübisch-pommerischen Verwaltungsgemeinschaft wird eine Eigentümlichkeit 
auch nach 1900 aufrecht erhalten, nämlich die Regel, daß sie sich von selbst in allgemeine 
Gütergemeinschaft verwandelt, wenn in der Ehe ein Kind geboren wird (Pr. AussGes. 51 82). 
896) Auf Ehen, für die bisher kurhessische Errungenschaftsgemeinschaft galt, ist die Ver- 
waltungsgemeinschaft des BGB. mit der Abänderung übertragen, daß bei Aufhebung der 
Gemeinschaft Mann und Frau das von einem jeden während der Ehe „errungene“ Gut 
untereinander auszugleichen haben, so daß jeder gleich viel Errungenschaft erhält (Pr. 
AussW Ges. 54). 
77) Auf Ehen, für die bisher allgemeine Gütergemeinschaft galt, ist die allgemeine 
Gütergemeinschaft des BGB. nur mit sehr starken Anderungen übertragen; namentlich 
bleiben aufrechterhalten im Bereich der allgemeinen Gütergemeinschaft des preußischen Landrechts 
und Westfalens die oben § 337 IV, 4e, 4 genannten Regeln, sowie im Bereich der schleswig- 
holsteinschen und hohenzollernschen Gütergemeinschaft das Recht des Mannes, über die Grund- 
stücke des Gesamtguts ohne Zustimmung der Frau zu verfügen (Pr. AussJ Ges. 47, 48, 52). 
6) Auf Ehen, für die bisher Fahrnisgemeinschaft galt, ist die Fahrnisgemeinschaft des 
BeB. mit der Anderung übertragen, daß im Gebiet des französischen Rechts die bisherigen 
Regeln über das Verfügungsrecht der Gatten erhalten bleiben (Pr. AussfGes. 56 8§ 4, 7, 9). 
se) Auf Ehen, für die bisher von Gesetzes wegen Dotalrecht galt, ist die Verwaltungs- 
gemeinschaft des BGB mit der Änderung anwendbar, daß das Vermögen der Frau nur 
insoweit eingebrachtes Gut wird, als es von der Frau der Verwaltung des Mannes ohne 
Vorbehalt überlassen oder aber ausdrücklich als Dos oder Heiratsgut bestellt ist, während es 
im übrigen als Vorbehaltsgut gelten soll (Pr. AusfGes. 49 8 2). 
e) Ähnliche Regeln wie Preußen haben auch die meisten andern Staaten aufgestellt: 
so sind z. B. im Königreich Sachsen die bisherigen verwaltungsgemeinschaftlichen Ehen sofort 
der Verwaltungsgemeinschaft, in Bayern die bisherigen errungenschaftsgemeinschaftlichen 
Ehen mit gewissen Vorbehalten der Errungenschaftsgemeinschaft des BGB. unterstellt; das 
bisherige braunschweigsche Güterrecht ist in die Gütertrennung des BGB. umgewandelt, jedoch 
so, daß für eine vor 1900 bestellte Dos Verwaltungsgemeinschaft gilt usw. (AusfGes. Sachs. 
34; Braunschw. 73; bayr. Ges. v. 9. Juni 1899 Art. 75 ff.). Nur einige wenige Staaten, 
z. B. Württemberg, haben eine Überleitung ihres bisherigen Güterrechts unterlassen. 
8) Löwenbach, westf. prov. ehel. Güterrecht (03).
	        
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