628 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
b) Die Anfechtung geschieht, solange das Kind lebt, durch eine Klage gegen
das Kind; ist das Kind gestorben, so erfolgt sie durch eine öffentlich be-
glaubigte Erklärung an das Nachlaßgericht (1696 J, 1597 ).
c) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Ehemann das Kind nach
der Geburt als das seinige anerkannt hat (1598 I); einer Form bedarf diese
Anerkennung nicht.
Doch kann der Ehemann das Ansfechtungsrecht zurückgewinnen, wenn er das Aner-
kenntnis wegen Betruges, Irrtums oder Zwanges anzufechten in der Lage ist; die Anfechtung
des Anerkenntnisses muß aber in der zu b genannten Form geschehn (1599).
d) Die Anfechtung durch Klage kann bis zur Erledigung des Anfechtungsprozesses
beliebig zurückgenommen werden und gilt dann als nicht erfolgt (1596 II). Dagegen ist die
Anfechtung durch Erklärung an das Nachlaßgericht unwiderruflich.
2. a) Solange der Ehemann von seinem Anfechtungsrecht keinen Ge-
brauch macht, darf seine Vaterschaft von niemandem in Frage gezogen werden:
insbesondre muß das Kind selber den Ehemann seiner Mutter widerspruchslos
als seinen Vater gelten lassen; das gleiche ist der Fall, wenn der Ehemann
sein Anfechtungsrecht durch Anerkennung des Kindes oder durch Fristablauf ein-
gebüßt hat (1593). Daß die Vaterschaft des Ehemanns offenbar unmöglich
ist, ändert an dieser Regel nichts.
b) Hat der Ehemann die Ehelichkeit des Kindes frist= und formgerecht
angefochten oder ist er gestorben, ohne sein Anfechtungsrecht verloren zu
haben, so kann seine Vaterschaft auch von dem Kinde und von der Mutter
sowie von jedem Dritten, der an der Unehelichkeit des Kindes ein Interesse
hat, bestritten wer den (s. 1593).
3. Wird die Vaterschaft des Ehemanns bestritten, so greifen folgende
Beweisregeln Platz.
a) Steht fest, daß der Ehemann seiner Frau in der Empfängniszeit, d. h.
in dem Zeitraum vom 302. bis zum 181. Tage vor dem Tage der Geburt
des Kindes, beigewohnt hat, so ist damit seine Vaterschaft dargetan, auch wenn
der Frau in demselben Zeitraum noch andre Männer beigewohnt haben; eine
Ausnahme gilt nur, wenn es jener Beiwohnung ungeachtet offenbar unmöglich ist,
daß die Frau das Kind von ihrem Ehemann empfangen hat (1591 I, 1592 1).
b) Daß der Ehemann seiner Frau in der Empfängniszeit beigewohnt hat,
braucht im Streitfall nur insoweit bewiesen zu werden, als die Empfängniszeit
in die Zeit vor der Ehe fällt, wird dagegen für die Zeit nach der Eheschließung
vermutet; ist der Mann gestorben, ohne seine Vaterschaft angefochten zu haben,
so wird die Vermutung auch auf die Zeit vor der Ehe ausgedehnt (1591 II).
Beispiele. I. A. lebt von seiner Ehefrau tatsächlich getrennt und hat seit Jahren
nichts von ihr gehört oder gesehn; da ersährt er zusällig, daß die Frau vor einigen Monaten
von einem Knaben enibunden sei, und verklagt sie deshalb auf Ehescheidung wegen Ehe-
bruchs. Hier kann A. mangels jeden geschlechtlichen Verkehrs mit der Mutter innerhalb
der Empfängniszeit die Ehelichkeit des Kindes selbstverständlich anfechten; er darf aber nicht
vergessen, daß er zu diesem Behuf außer der Ehescheidungsklage gegen die Frau noch eine
besondre Anfechtungsklage gegen das Kind erheben muß. II. B. erkennt das Kind, das