§ 341. Vertretung der Kinder in persönlichen Angelegenheiten. 639
Beispiel. Die elterliche Ehe ist geschieden und der Vater allein für schuldig erklärt.
Hier steht die elterliche Gewalt über die Kinder allein dem Vater, die Sorge für die Person
der Kinder allein der Mutter zu.
Zu beachten ist, daß zahlreiche Regeln des BGB. die Sorge der Eltern für die Person
ihrer Kinder nur insoweit treffen, als diese Sorge mit der elterlichen Gewalt über die
Kinder verbunden ist. Doch ist nicht zu bezweifeln, daß die meisten jener Regeln, z. B.
1626, 1680, auch auf die von der elterlichen Gewalt getrennte Sorge analog anzuwenden sind.“
II. Der Sorge für die Person der Kinder nahe steht die Macht der
Eltern, die Kinder in deren persönlichen Angelegenheiten zu vertreten.
1. Diese Vertretungsmacht hat einen sehr mannigfachen Inhalt: sie um-
faßt den Fall, daß der Vater als gesetzlicher Vertreter einer minderjährigen
Dochter in deren Eheschließung willigt (1304), daß er im Namen eines Kindes
Strafanträge wegen Beleidigung stellt (Straf Ges B. 65), daß er für sich und
seine Kinder die Entlassung aus der Zugehörigkeit zu einem deutschen Staat
beantragt (EG. 41 II) usw. Doch sind ihr manche Schranken gesetzt:
a) Bei gewissen Rechtshandlungen versagt die Vertretungsmacht ganz.
Beispiel. Der Vater ist nicht befugt, namens seiner minderjährigen von ihrem Ehe-
mann böslich verlassenen Tochter den Ehemann auf Herstellung des ehelichen Lebens zu
verklagen (8#O. 612 ID.
b) Bei gewissen Rechtshandlungen kann die Vertretungsmacht nicht
so geltend gemacht werden, daß die Eltern statt des Kindes handeln, sondern
nur so, daß das Kind selber tätig wird und die Eitern ihre Zustimmung
erklären.
Beispiel. Die Eheschließung sowie die Adoption eines mehr als vierzehnjährigen
Kindes (1317, 1304, 1750 I, 1751 I).
I) Bei gewissen Rechtshandlungen greift die elterliche Vertretungsmacht
nur Platz, wenn das zu vertretende Kind geschäftsunfähig ist, und darf meistens
bloß mit besondrer Ermächtigung des Vormundschaftsgerichts geltend gemacht
werden; dagegen muß ein beschränkt geschöftsfähiges Kind die Handlung selber
vornehmen und bedarf der Genehmigung der Eltern und des Vormundschafts-
gerichts nicht.
Beispiel. Die Anfechtung einer Ehe wegen Irrtums sowie die Erhebung einer Ehe-
scheidungsklage (1336; 3PO. 612).
2. Die elterliche Befugnis, die Kinder in ihren persönlichen Angelegen-
heiten zu vertreten, steht aueschließlich demjenigen der Eltern zu, der mit der
elterlichen Gewalt über die Kinder ausgestattet ist (1627, 1630, 1686), während
darauf, ob ihm auch die Sorge für die Person der Kinder übertragen ist,
nichts ankommt! Hieraus ergeben sich folgende drei Sätze:
a) Solange die elterliche Ehe besteht, hat die Mutter die Sorge für die
Person der Kinder fortdauernd neben dem Vater zu tragen; dagegen ist die
Macht, die Kinder in ihren persönlichen Angelegenheiten zu vertreten, regel-
6) Ubereinstimmend Planck-Unzner, Anmerkung 3 zu 1696.
Cosad, Bürgerl. Recht. 5. Aufl. II. 41