642 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
4. Regelmäßig ist der Unterhalt durch Entrichtung einer Geldrente zu
gewähren; der Berechtigte ist also nicht verpflichtet, zwecks Empfanges seines
Unterhalts in den Haushalt des Pflichtigen oder in eine Pflegeanstalt einzu-
treten; nur aus besondern Gründen kann dem Pflichtigen gestattet werden,
den Unterhalt in andrer Art als in Geld zu gewähren (1612 1). Eine Aus-
nahme gilt bezüglich des Unterhalts unverheirateter Kinder: die Eltern können,
selbst wenn die Kinder volljährig sind, die Art, in der der Unterhalt zu geben
und zu nehmen ist, frei bestimmen, vorbehaltlich einer abändernden Entscheidung
des Vormundschaftsgerichts (1612 II).11
5. àa) Sind mehrere Berechtigte vorhanden und ist der Pflichtige außer-
stande, ihnen sämtlich Unterhalt zu gewähren, so gilt eine feste Rangordnung
für sie; das hat folgenden Sinn: wer im Range zurücksteht, kann nur dann
Ansprüche erheben, wenn der vorstehende voll befriedigt ist; mehrere Berechtigte
gleichen Ranges müssen sich dagegen nach Verhältnis ihres Bedarfs eine Herab-
setzung ihres Anspruchs gefallen lassen. Die Rangordnung ist diese (1609,
1579 ):
a) Die Kinder des Pflichtigen gehn dessen Eltern vor.
6) Der jetzige Gatte des Pflichtigen steht den minderjährigen unverheirateten
Kindern gleich und geht den andern Berechtigten vor.
70) Der geschiedene Gatte steht den minderjährigen unverheirateten Kindern
wenigstens soweit gleich, als es der Billigkeit entspricht, 11 und geht den andern
Berechtigten vor.
b) Sind mehrere Personen vorhanden, die möglicherweise unterhaltspflichtig
sind, so gilt auch für sie eine feste Rangordnung; das hat folgenden Sinn:
wer im Range zurücksteht, ist nur insoweit unterhaltspflichtig, als der vor-
stehende wegen Mittellosigkeit von der Unterhaltspflicht entbunden oder die
inländische Rechtsverfolgung gegen ihn ausgeschlossen oder erheblich erschwert
ist; von mehreren Verpflichteten gleichen Ranges haftet jeder auf einen Kopf-
teil, ist jedoch, wenn ein andrer mittellos oder die Rechtsverfolgung gegen ihn
erschwert ist, auch für dessen Kopfteil subsidiär haftbar.s Die Rangordnung
ist diese:
a) Die Kinder gehn beiden Eltern vor (1606 .
6) Unter den Eltern geht der Vater der Mutter vor; er kann aber, wenn
die Ehe geschieden ist, von der Mutter einen angemessenen Beitrag zu den
Kosten des Unterhalts fordern; ist die Nutznießung des Kindervermögens nach
der Scheidung auf die Mutter übertragen, so geht die Mutter dem Vater vor
(1606 II Satz 2, 1585).
0) Der Ehegatte, sowohl der jetzige wie der geschiedene, geht, solange er
11) R. 57 S. 77, 74 S. 77.
11a) A. Schmidt Anm. 3 8 zu § 1579.
12) Opet, Verwandtschaftsrecht S. 81 25, RG. 52 S. 194.