§ 341. Aussteuer und Ausstattung. 645
VII. Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern sind, soweit sie die Sorge
der Eltern für die Person der Kinder betreffen, vom Vormundschaftsgericht zu
erledigen. Im übrigen, also namentlich bezüglich der Unterhalts= oder Aus-
steuerpflicht der Eltern, sind sie im Prozeßwege auszutragen.
V. Das Güterrecht der Kinder.
Einleitung.
§ 342.
Wie für das Güterrecht der Ehegatten untereinander, so sind auch für
das Güterrecht der ehelichen Kinder gegenüber ihren Eltern verschiedene
Güterstände zu unterscheiden.
I. 1. a) Solange ein minderjähriges Kind in der elterlichen Gewalt seines
Vaters steht, wird sein Güterstand ordnungsmäßig durch folgende drei Regeln
charakterisiert: der Vater hat erstens kraft der Sorge für das Vermögen des
Kindes, die ihm als Folge seiner elterlichen Gewalt übertragen ist, das ganze
Kindesvermögen zu verwalten; der Vater hat zweitens kraft der nämlichen
Sorge das Kind als dessen gesetzlicher Vertreter in allen Vermögensan-
gelegenheiten zu vertreten; der Vater hat drittens unabhängig von jener
Sorge die Befugnis, wenigstens von einem Teil des Kindesvermögens — wir
nennen es das Hausgut des Kindes — die Nutzungen in seinem eignen
Interesse zu ziehn, während an dem Rest des Kindesvermögens — wir nennen
es Freigut — die Nutznießung dem Kinde selbst vorbehalten ist. Von
diesen drei Regeln erinnert die erste und in noch höherem Maß die dritte an
die für die eheliche Verwaltungsgemeinschaft geltenden Normen; insbesondre
liegt auf der Hand, daß in Ansehung des Nutzungsrechts des Vaters das
Hausgut des Kindes dem eingebrachten Gut, sein Freigut dem vorbehaltenen
Gut der Ehefrau entspricht. Wir werden deshalb im folgenden, obschon der
allgemeine Sprachgebrauch damit keineswegs übereinstimmt, den hier in Rede
stehenden Güterstand des Kindes als väterliche Verwaltungsgemein-
schaft bezeichnen.
b) In gewissen Fällen wird die väterliche Verwaltungsgemeinschaft da-
durch abgeschwächt, daß dem Vater entweder die Verwaltung des Kindes-
vermögens mit Einschluß der vermögensrechtlichen Vertretung des Kindes oder
aber die Nutzung des Kindesvermögens entzogen wird; ganz ausgeschlossen ist
die väterliche Verwaltungsgemeinschaft, wenn dem Vater ausnahmsweise nicht
bloß die Verwaltung oder die Nutznießung des Kindesvermögens, sondern beide
zugleich entzogen werden (s. unten S. 654 IX, 660 1).
2. Solange ein minderjähriges Kind nach Auflösung der elterlichen Ehe