Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§ 341. Aussteuer und Ausstattung. 645 
VII. Streitigkeiten zwischen Eltern und Kindern sind, soweit sie die Sorge 
der Eltern für die Person der Kinder betreffen, vom Vormundschaftsgericht zu 
erledigen. Im übrigen, also namentlich bezüglich der Unterhalts= oder Aus- 
steuerpflicht der Eltern, sind sie im Prozeßwege auszutragen. 
V. Das Güterrecht der Kinder. 
Einleitung. 
§ 342. 
Wie für das Güterrecht der Ehegatten untereinander, so sind auch für 
das Güterrecht der ehelichen Kinder gegenüber ihren Eltern verschiedene 
Güterstände zu unterscheiden. 
I. 1. a) Solange ein minderjähriges Kind in der elterlichen Gewalt seines 
Vaters steht, wird sein Güterstand ordnungsmäßig durch folgende drei Regeln 
charakterisiert: der Vater hat erstens kraft der Sorge für das Vermögen des 
Kindes, die ihm als Folge seiner elterlichen Gewalt übertragen ist, das ganze 
Kindesvermögen zu verwalten; der Vater hat zweitens kraft der nämlichen 
Sorge das Kind als dessen gesetzlicher Vertreter in allen Vermögensan- 
gelegenheiten zu vertreten; der Vater hat drittens unabhängig von jener 
Sorge die Befugnis, wenigstens von einem Teil des Kindesvermögens — wir 
nennen es das Hausgut des Kindes — die Nutzungen in seinem eignen 
Interesse zu ziehn, während an dem Rest des Kindesvermögens — wir nennen 
es Freigut — die Nutznießung dem Kinde selbst vorbehalten ist. Von 
diesen drei Regeln erinnert die erste und in noch höherem Maß die dritte an 
die für die eheliche Verwaltungsgemeinschaft geltenden Normen; insbesondre 
liegt auf der Hand, daß in Ansehung des Nutzungsrechts des Vaters das 
Hausgut des Kindes dem eingebrachten Gut, sein Freigut dem vorbehaltenen 
Gut der Ehefrau entspricht. Wir werden deshalb im folgenden, obschon der 
allgemeine Sprachgebrauch damit keineswegs übereinstimmt, den hier in Rede 
stehenden Güterstand des Kindes als väterliche Verwaltungsgemein- 
schaft bezeichnen. 
b) In gewissen Fällen wird die väterliche Verwaltungsgemeinschaft da- 
durch abgeschwächt, daß dem Vater entweder die Verwaltung des Kindes- 
vermögens mit Einschluß der vermögensrechtlichen Vertretung des Kindes oder 
aber die Nutzung des Kindesvermögens entzogen wird; ganz ausgeschlossen ist 
die väterliche Verwaltungsgemeinschaft, wenn dem Vater ausnahmsweise nicht 
bloß die Verwaltung oder die Nutznießung des Kindesvermögens, sondern beide 
zugleich entzogen werden (s. unten S. 654 IX, 660 1). 
2. Solange ein minderjähriges Kind nach Auflösung der elterlichen Ehe
	        
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