646 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder.
in der elterlichen Gewalt seiner Mutter steht (s. oben S. 631), wird sein
Güterstand ordnungsmäßig durch die nämlichen Regeln wie zu 1 charakterisiert
mit der selbstverständlichen Änderung, daß an des Vaters Stelle die Mutter
tritt. Wir werden diesen Güterstand deshalb im folgenden mütterliche
Verwaltungsgemeinschaft nennen.
3. Sobald ein minderjähriges Kind volljährig wird oder schon vor er-
reichter Volljährigkeit aus der elterlichen Gewalt beider Eltern ausscheidet,
ändert sich sein Güterstand dahin, daß von den drei für die elterliche Ver-
waltungsgemeinschaft charakteristischen Regeln nicht eine einzige mehr anwend-
bar ist: kein elterliches Verwaltungsrecht, keine elterliche Vertretungsmacht,
keine elterliche Nutznießung! Das nämliche kann aber, wie bereits erwähnt
(s. oben zu 1b, 2), ausnahmsweise auch bei einem Kinde vorkommen, das sich
noch in elterlicher Gewalt befindet. In allen diesen Fällen sei der Güterstand
des Kindes Gütertrennung genannt.
4. Der Güterstand eines Kindes erleidet eine eingreifende Anderung,
wenn die Ehe seiner Eltern durch den Tod der Mutter aufgelöst wird und
die Eltern bis zu diesem Zeitpunkt in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt
haben. Es wird nämlich alsdann die bisherige eheliche Gütergemeinschaft in
eigentümlicher Art zwischen Vater und Kind fortgesetzt. Dieser Güterstand
sei demnach als Gütergemeinschaft des Kindes mit dem Vater
bezeichnet.
a) Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen Vater und Kind gilt
grundsätzlich für sämtliche Kinder, die der gütergemeinschaftlichen Ehe ent-
sprossen sind, ist also eine Gütergemeinschaft nicht bloß zwischen einem ein-
zelnen Kinde und dem Vater, sondern auch zwischen dem Kinde und seinen
vollbürtigen Geschwistern; ja, wie später noch näher zu zeigen (s. unten
§ 362), nehmen unter Umständen auch die Nachkommen vollbürtiger Ge-
schwister an der Gemeinschaft teil; dagegen sind die Stiefgeschwister des Kindes
und deren Nachkommen von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Ausnahmsweise
können aber auch einzelne vollbürtige Geschwister oder ihre Nachkommen von
der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, sei es gegen ihren Willen durch eine
gemeinschaftliche Verfügung beider Eltern, sei es durch einen von ihnen mit
beiden Eltern abgeschlossenen Verzichtvertrag (s. 1511 I, 1516 I, 1517, 1500).
b) Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen Vater und Kind ist
unabhängig davon, ob das Kind minderjährig oder volljährig, ob es der Ge-
walt des Vaters unterworfen oder gewaltfrei ist. Sie greift daher mit ihren
Abänderungen ebensosehr ein, wenn das Kind im übrigen mit dem Vater in
Verwaltungsgemeinschaft, wie wenn es im übrigen mit ihm in Güler-
trennung lebt.
e) Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen Vater und Kind
unterbleibt,
a) wenn sie von den Eltern durch Ehevertrag ausgeschlossen ist (1508),