Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

646 Buch VII. Abschnitt 3. Das Recht der ehelichen Kinder. 
in der elterlichen Gewalt seiner Mutter steht (s. oben S. 631), wird sein 
Güterstand ordnungsmäßig durch die nämlichen Regeln wie zu 1 charakterisiert 
mit der selbstverständlichen Änderung, daß an des Vaters Stelle die Mutter 
tritt. Wir werden diesen Güterstand deshalb im folgenden mütterliche 
Verwaltungsgemeinschaft nennen. 
3. Sobald ein minderjähriges Kind volljährig wird oder schon vor er- 
reichter Volljährigkeit aus der elterlichen Gewalt beider Eltern ausscheidet, 
ändert sich sein Güterstand dahin, daß von den drei für die elterliche Ver- 
waltungsgemeinschaft charakteristischen Regeln nicht eine einzige mehr anwend- 
bar ist: kein elterliches Verwaltungsrecht, keine elterliche Vertretungsmacht, 
keine elterliche Nutznießung! Das nämliche kann aber, wie bereits erwähnt 
(s. oben zu 1b, 2), ausnahmsweise auch bei einem Kinde vorkommen, das sich 
noch in elterlicher Gewalt befindet. In allen diesen Fällen sei der Güterstand 
des Kindes Gütertrennung genannt. 
4. Der Güterstand eines Kindes erleidet eine eingreifende Anderung, 
wenn die Ehe seiner Eltern durch den Tod der Mutter aufgelöst wird und 
die Eltern bis zu diesem Zeitpunkt in allgemeiner Gütergemeinschaft gelebt 
haben. Es wird nämlich alsdann die bisherige eheliche Gütergemeinschaft in 
eigentümlicher Art zwischen Vater und Kind fortgesetzt. Dieser Güterstand 
sei demnach als Gütergemeinschaft des Kindes mit dem Vater 
bezeichnet. 
a) Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen Vater und Kind gilt 
grundsätzlich für sämtliche Kinder, die der gütergemeinschaftlichen Ehe ent- 
sprossen sind, ist also eine Gütergemeinschaft nicht bloß zwischen einem ein- 
zelnen Kinde und dem Vater, sondern auch zwischen dem Kinde und seinen 
vollbürtigen Geschwistern; ja, wie später noch näher zu zeigen (s. unten 
§ 362), nehmen unter Umständen auch die Nachkommen vollbürtiger Ge- 
schwister an der Gemeinschaft teil; dagegen sind die Stiefgeschwister des Kindes 
und deren Nachkommen von der Gemeinschaft ausgeschlossen. Ausnahmsweise 
können aber auch einzelne vollbürtige Geschwister oder ihre Nachkommen von 
der Gemeinschaft ausgeschlossen werden, sei es gegen ihren Willen durch eine 
gemeinschaftliche Verfügung beider Eltern, sei es durch einen von ihnen mit 
beiden Eltern abgeschlossenen Verzichtvertrag (s. 1511 I, 1516 I, 1517, 1500). 
b) Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen Vater und Kind ist 
unabhängig davon, ob das Kind minderjährig oder volljährig, ob es der Ge- 
walt des Vaters unterworfen oder gewaltfrei ist. Sie greift daher mit ihren 
Abänderungen ebensosehr ein, wenn das Kind im übrigen mit dem Vater in 
Verwaltungsgemeinschaft, wie wenn es im übrigen mit ihm in Güler- 
trennung lebt. 
e) Die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zwischen Vater und Kind 
unterbleibt, 
a) wenn sie von den Eltern durch Ehevertrag ausgeschlossen ist (1508),
	        
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