Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

88 343, 344. Kindesvermögen und Vatervermögen. 649 
Stelle des Ehevertrages, der bei der ehelichen Verwaltungsgemeinschaft gewisse 
Gegenstände dem vorbehaltenen Frauengut zuweist, eine einseitige öffentlich 
beglaubigte Erklärung des Vaters an das Vormundschaftsgericht, die gewisse 
Gegenstände dem Freigut des Kindes einverleibt (1650, 1651, 1638 II, 1662). 
IV. Zur Inventarisierung des Kindesvermögens ist der Vater nur in 
folgenden Fällen verpflichtet (1640, 1669, 1667 II); 
1. wenn die Mutter gestorben ist; 
2. wenn er von der Mutter geschieden ist und eine neue Ehe eingeht; 
3. wenn durch sein Verhalten das Kindergut gefährdet wird und das 
Gericht ihm deshalb ein Inventar des Kinderguts ausdrücklich abverlangt. 
Das Inventar ist gewöhnlich ein bloßes Privatinventar; das Gericht kann aber, wenn 
es mit dem Privatinventar nicht zufrieden ist, in den Fällen zu 1. und 3. auch die amtliche 
Inventarisierung des Kinderguts, z. B. durch einen Notar, vorschreiben; bei Haushalts- 
gegenständen genügt im Fall 1. die Angabe des Gesamtwerts (1610, 1667 II). 
Die Inventarisierungspflicht, die einem verwitweten Vater obliegt, betrifft nicht etwa 
bloß das Muttererbe, sondern auch jeden früheren oder späteren Erwerb des Kindes; ja sie 
ist sogar bezüglich des Muttererbes leichter als bezüglich des sonstigen Kinderguts, weil die 
Mutter letztwillig die amtliche Inventarisierung jenes Erbes untersagen kann (1640). 
Die Inventarisierungspflicht des verwitweten Vaters tritt von Gesetzes wegen ein, ohne 
daß es erst einer besondern Auflage des Gerichts bedarf. Sie kann ihm vom Gericht nicht 
erlassen werden. 
5) Das väterliche Vermögen. 
g 344. 
Das väterliche Vermögen wird durch die Verwaltungsgemeinschaft 
zwischen Vater und Kind ähnlich beeinflußt wie das ehemännliche Vermögen durch 
die eheliche Verwaltungsgemeinschaft. Zu seinem Vorteil: die Nutzungen, die 
das Hausgut des Kindes bringt, fließen dem väterlichen Vermögen zu (s. unten 
S. 650 II). Zu seinem Nachteil: die Kosten des elterlichen Haushalts ein- 
schließlich des durch das Kind verursachten Mehrbedarfs sowie gewisse auf dem 
Hausgut des Kindes ruhende Lasten sind aus dem väterlichen Vermögen zu 
bestreiten; der Vater haftet für gewisse Verbindlichkeiten des Kindes neben ihm 
als Gesamtschuldner; ein Teil des Erwerbes, den der Vater im eignen Namen 
macht, fällt dem Kinde zu (s. oben S. 648 a und unten S. 653 VIII, 657 I, 2). 
7) Das Hausgut des Kindes. 
§ 345. 
I. Der unmittelbare Besitz des Hausguts gebührt allein dem Vater 
(. 1627, 1649). Das Kind bleibt auf den mittelbaren Besitz beschränkt. 
1) RG. 65 S. 143 Gimmerthal, Arch. f. BR. 29 S. 267.
	        
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