Full text: Lehrbuch des Deutschen bürgerlichen Rechts. Zweiter Band. Das Sachenrecht. - Das Recht der Wertpapiere. - Das Gemeinschaftsrecht. - Das Recht der juristischen Personen. - Das Familienrecht. - Das Erbrecht. (2)

§* 180. Umfang des öffentl. Glaubens des Grundbuchs. 47 
sich nicht auf dem Grundbuchblatt des ersteren (dienenden), sondern des letzteren 
(berrschenden) Grundstücks finden, 
c) allen Angaben, deren Aufnahme in das Grundbuch um ihres Inhalts 
willen unstatthaft ist, 
d) im Fall einer Vormerkung allen Angaben, die nicht das durch die 
Vormerkung geschaffene dingliche Vormerkungsrecht als solches, sondern den 
durch dies Recht geschützten obligatorischen Anspruch betreffen. 10 
Beispiele. I. Der öffentliche Glaube des Grundbuchs schützt nicht Angaben über die 
Größe oder über die Steuerverhältnisse oder über die Verpachtung von Grundstücken. II. A. 
hat 1908 sein Haus an B. auf Rückkauf veräußert; 1910 ist sein Rückkaufsrecht mit Be- 
willigung des B. im Grundbuch vorgemerkt; 1911 hat A. das Recht dem C. abgetreten; 
nun behauptet B., sowohl zu der Bewilligung des Rückkaufsrechts wie auch zu der Ein- 
willigung in die Eintragung der Vormerkung nur durch einen Betrug des A. bestimmt 
worden zu sein, und sicht beides als unwirksam an. 1. Gelingt dem B. der Nachweis eines 
1906 verübten Betruges, so ist damit auch gegenüber C. das Rückkaufsrecht als solches und 
damit auch das nur akzessorisch zu seinem Schutz bestellte Vormerkungsrecht entkräftet. 
2. Gelingt dem B. nur der Nachweis eines 1910 verübten Betruges, so bleibt sowohl das 
Rückkaufsrecht als solches wie auch das Vormerkungsrecht in Kraft; denn ersteres Recht wird 
von der Anfechtung überhaupt nicht berührt; letzteres Recht aber ist durch die Fiktion der 
Unfehlbarkeit des Grundbuchs gegen die Anfechtung geschützt. 
2. Soweit das Grundbuch selber öffentlichen Glauben genießt, soweit 
nehmen auch andre Urkunden — vor allem die Steuerbücher und die Grund- 
akten (s. oben S. 10, 5; 12, 3 b) — daran teil, falls das Grundbuch zu- 
lässigerweise auf sie Bezug nimmt. 
Beispiele. I. Im Steuerbuch ist A. wahrheitsgemäß als Eigentümer der Parzelle 17 
der Eßweiner Flur vermerkt, aber irrtümlich die Größe der Parzelle auf 140 statt auf 110 Ar 
angegeben; beide Angaben sind vom Steuerbuch in das Grundbuch übergegangen. Hier 
wird der Irrtum durch den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht gedeckt, weil er bloß 
eine Tatfrage betrifft. II. Derselbe Fall; nur ergibt sich aus den Steuerkarten, daß die 
irrige Angabe des Grundbuchs nicht auf einem bloßen Schreib= oder Vermessungsfehler, 
sondern darauf beruht, daß das Katasteramt ein Stück Ackerland in der Größe von 30 Ar, das 
in Wahrheit dem B. gehörte, irrtümlich als Teil der Parzelle 17 behandelt hat. Hier spricht 
der öffentliche Glaube des Grundbuchs für die Richtigkeit dieser Angabe. Freilich ergibt sich 
die Identität der dem A. sälschlich zugeschriebenen 30 Ar mit jenem Ackerstück nicht aus dem 
Grundbuch selbst, sondern nur aus dem Steuerbuch. Doch hat das Grundbuch, indem es 
das dem A. gehörige Grundstück kurz als Parzelle 17 bezeichnete, zulässigerweise auf das 
Steuerbuch Bezug genommen. Denn „Parzelle 17“ bedeutet nichts andres als das Grund- 
stück, das im Steuerbuch diesen Namen trägt, und dieses Grundstück ist eben nach Lage und 
Größe durch die Steuerkarte bestimmt. 1 
10. Das Grundbuch und die Verjährung. 
§l 181. 
Weil das Grundbuch die Buchrechte offenkundig macht, schützt es sie zugleich 
gegen die Verjährung. 
10) Strohal, Leipziger Dekanatsprogramm (04). Abw. RE. 63 S. 156; Endemann 
L. 1 S. 405. 11) Siehe Re. 73 S. 125.
	        
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